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Berufsausbildung - Coggle Diagram
Berufsausbildung
Berufsbildungsgesetz
Vorgaben für die Rahmenbedin-gungen und die Inhalte der Berufsausbildung
§ 2 Lernorte der Berufsbildung
duales Berufsausbildungssystem
Berufsschule
berufstheoretisches Wissen
Austausch mit anderen Auszubildenden
Allgemeinbildung
Betrieb
berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten
Austausch mit Kollegen und Kunden
Entlohnung
§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte
Ausbildungsstätte muss für die Berufsausbildung geeignet sein.
. Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Auszubildenden, der Aus-bildungsplätze und der Fachkräfte innerhalb der Ausbildungsstätte gegeben sein.
persönliche & fachliche Eignung des Auszubildenden
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
§ 29 Persönliche Eignung
§ 30 Fachliche Eignung
§ 5 Ausbildungsordnung (Dokument)
MUSS Ausbildungsdauer & Bezeichnung des Ausbildungsberufes enthalten
enthält auch Kenntnisse und Fertigkeiten
sachliche und zeitliche Gliederung
Prüfungsanforderungen
§ 10 Vertrag
§ 11 Vertragsniederschrift
Namen der Vertragspartner
Beginn und Dauer der Ausbildung
Dauer der Probezeit
tägliche Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Vergütungshöhe
Kündigungsvoraussetzungen
alle notwendigen Unterschriften
ggf. Nebenabsprachen
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten
Ausbildungsrahmenplan
Vorgaben für die Rahmenbedin-gungen und die Inhalte der Berufsausbildung
Sachliche Gliederung
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Gliederung
Ausbildungsjahr
Ausbildungsjahr
Ausbildungsjahr
Prüfungsordnung
regelt alle Fragen zur Prüfung
Der Prüfungsausschuss
Zusammensetzung
Verschwiegenheit
Die Prüfungsvorbereitung
Prüfungstermine
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassung zur Prüfung
Die Bewertung
Bewertungsschlüssel
Bewertungsverfahren
Prüfungsergebnisse
Prüfungszeugnis
Die Durchführung der Prüfung
Gegenstand der Prüfung
Gliederung der Prüfung
Prüfungsaufgaben
Täuschungshandlungen
Rücktritt, Nichtteilnahme
Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 2 Kind, Jugendlicher
Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor-schriften Anwendung.
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
keine Beschäftigung von mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich
bei Arbeitszeitverschiebungen darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten, die Tagesarbeitszeit darf dabei höchstens achteinhalb Stunden betragen
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 19 Urlaub
Jugendliche unter 16 Jahren
30 Werktage mindestens
Jugendliche unter 17 Jahren
27 Werktage mindestens
Jugendliche unter 18 Jahren
25 Werktage mindestens