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VwGO - Coggle Diagram
VwGO
Widerspruchsverfahren
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Zulässigkeit
Nach welchen Normen richtet sich die Beteiligten- und Handlungsfähigkeit iRd Widerspruchsverfahrens?
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Kann eine Behörde über einen verrosteten Widerspruch, der auf einem einseitig belastenden VA beruht, trotz Verkrustung noch entscheiden?
(+), weil dem Gesetz ist keine ausdrückliche Verpflichtung der Behörde zur Zurückweisung von vertrösteten Widersprüchen zu entnehmen
Begründetheit
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Meinungsstreit: Hat die Behörde die Befugnis, iRd Widerspruchsverfahrens den angegriffenen VA zum Nachteil des Widerspruchsführers abzuändern (= reformatio in peius/ Verböserung des VA)
a.A.: (-), wegen Vertrauensschutz des Widerspruchsführers & Funktion des Widerspruchsverfahrens ist die Ermöglichung einer niedrigschwelligen, günstigen Rechtsschutzmöglichkeit iSd Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes.
Die Möglichkeit der Verböserung könnte dazuführen, dass Widerspruchsführer eher abgeneigt sind, Widersprüche einzulegen und von diesem Rechtsschutz Gebrauch zu machen.
e.A.: (+), wegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gem. Art. 20 Abs. 3 GG
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Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
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Statthaftigkeit
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Meinungsstreit: Auf welchen Weg muss der Betroffene Rechtsschutz erlangen, wenn sich der VA schnell erledigt (also vor einer möglichen Klageerhebung) erledigt hat?
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h.M.: analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, weil nur vom Zufall abhängt, ob sich ein VA vor oder nach Klageerhebung erledigt, weshalb es am sachgerechtesten ist, die beiden Fälle nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen
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Zulässigkeit
Statthaftigkeit
Erledigung iSd § 43 Abs. 2 VwVfG, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Def.?
= VA hat sich inhaltlich erschöpft und alle seine in Zukunft weisenden Rechtswirkungen sind weggefallen, d.h. dass der vollzugsfähige Inhalt des VA gegenstandslos geworden ist und eine Anfechtung daher sinnlos ist
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Widerspruchsverfahren
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Meinungsstreit: Möglichkeit eines Anfechtungswiderspruchs in einem "Fortsetzungsfeststellungswiderspruch"
Lit.: Behörde kann dies selbst nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, muss dabei aber das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Widerspruchsführerin beachten
Rspr.: Behörde muss das Verfahren zwingend einstellen, wenn sich der VA erledigt hat, weil es ist nicht ihre Aufgabe die RWK verbindlich festzustellen
Begründetheit
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Prüfungsschema: Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage in der Verpflichtungskonstellation?
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- Formelle TB-Voraussetzungen
- Materielle TB-Voraussetzungen
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Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
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Zulässigkeit
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Klagebefugnis
Zweck: Klagebefugnis?
Ausschluss von Popularkllagen, also das jeder gegen alles klagen kann
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Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
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Zulässigkeit
Statthaftigkeit
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Kann der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage auch den Erlass eines belastenden VAs gegenüber einem Dritten verlangen?
(+), solange der VA für den Kläger begünstigend ist, da dem § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nicht zu entnehmen ist, dass der VA nur gegenüber dem Kläger zu erlassen ist
Klagebefugnis
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Genügt es, dass der Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist?
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Allg. Leistungs-, §§ 43 Abs. 2 S. 1, 113 Abs. 4 VwGO & Unterlassungsklage
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Zulässigkeit
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Meinungsstreit: Welche Klage ist statthaft bei der sog. Normerlassklage, also wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt?
e.A.: § 47 VwGO analog, da diese Regelung in Bezug auf Rechtsnormen die speziellere Verfahrensart ist (ist abzulehnen, aufgrund Mangelnder Regelungslücke)
Rspr.: Feststellungsklage ist statthaft, weil der Anspruch auf Normerlass ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und würde die Exekutive durch die Judikative iRe allg. Leistungsklage zum Erlass einer bestimmten Norm im konkreten Fall verpflichtet werden, würde das Prinzip der Gewaltenteilung quasi Leerlaufen
a.A.: allg. Leistungsklage ist statthaft, weil sie eine konkrete hoheitliche Handlung begehrt und dafür ist die Klageart rechtsschutzintensiver. Zudem hat die allg. Leistungsklage vor der Feststellungsklage Vorrang, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO
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Muss vor Erhebung der allg. Leistungsklage ein Vorverfahren durchgeführt und eine Klagefrist eingehalten werden?
(-), weil eine analoge Anwendung der §§ 68, 74 VwGO wird abgelehnt
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Vorläufiger Rechtsschutz
Antrag auf aufschieben Wirkung nach §§ 80, 80a VwGO
Suspensiveffekt, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO
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Wie wirkt es sich aus, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten?
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Wann ist der vorläufige Rechtsschutz nach § 80, 80a VwGO einschlägig?
(+)., wenn sich die Klage in der Hauptsache gegen einen VA richtet und Widerspruch bzw. Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten
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Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
Statthaftigkeit
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untergesetzliche Norm
Def.?
= Rechtsvorschriften, die unterhalb des formellen Landesrechts stehen
Antragsbefugnis, § 47 VwGO
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Müssen auch Behörden im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen?
(-), da sie keine Normenverwerfungskompetenz haben, sollen sie zumindest die Möglichkeit haben dem OVG untergesetzliche Normen zur Prüfung vorzulegen
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Allg. Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO
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Zulässigkeit
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Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO
Def.?
= jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art
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Welche Klage/ n sind einschlägig, wenn der Klagegenstand ein ... ist?
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