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SachenR - Coggle Diagram
SachenR
Besitz
unmittelbarer Besitz
Meinungsstreit: Befinden sich Waren, die ein Kunde im Einkaufswagen hat, in dessen unmittelbaren Besitz?
h.M.: (-), wegen fehlender Dauerhaftigkeit des Besitz und fehlenden räumlich-physischen Herrschaftsverhältnisses
a.A.: (+), wegen der Schutzbedürfigkeit des Kunden, weil ohne Besitz kann er sein Besitzhilferecht gegen andere Kunden nicht ausüben, die ihm seine Waren wegnehmen
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Def.?
= die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherschaft einer Person über eine Sache, § 854 Abs. 1 BGB
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mittelbarer Besitz, § 868 BGB
Voraussetzungen?
- tatsächliches/ vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis
- Fremdbesitzwillen des unmittelbaren Besitzers und
- Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer b
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Besitzdienerschaft
Besitzdiener
Def.?
= wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, § 855 BGB
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Organbesitz
Def.?
= die juristische Person (bspw. GmbH) ist selbst Besitzer. Die Organe (bspw. Geschäftsführer) übt die Sachherrschaft für die juristische Person aus
Besitzschutz
Gewaltrechte, § 859 BGB
verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB
Def.?
= jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft
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Possessorische Ansprüche, §§ 861ff. BGB
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Besitzstörung, § 862 Abs. 1 BGB
Def.?
= Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch einen Eingriff in den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft
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Duldungspflicht, § 906 BGB
Immission
Def.?
= Einwirkungen auf andere Grundstücke, die in der Regel in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind
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petitorische Ansprüche, § 1007 Abs. 1, 2 BGB
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Können Einwendungen, die auf possesorischen Ansprüche beruhen, den petitorischen Ansprüchen entgegengehalten werden?
(-), weil die possesorischen Ansprüche beruhen allein auf dem faktischen (früheren) Besitz und können gem. § 863 BGB nicht gegen petitorische Ansprüche geltend gemacht werden
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Ansprüche aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB
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Vormerkung
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Erwerb einer Vormerkung
Voraussetzungen?
- Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs, § 883 Abs. 1 BGB
- Bewilligung der Vormerkung
- Eintragung ins Grundbuch, §§ 883, 885 BGB
- Berechtigung des Bewilligten
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Relative Unwirksamkeit
Def.?
Eigentümer ist gegenüber jedermann Eigentümer, außer gegenüber dem Vormerkungsinhaber
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Grundpfandrechte
Hypothek
Begründung
Briefhypothek
Voraussetzungen?
- Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB
- Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB
- Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB
- Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB
- Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB
- Berechtigung des Bestellers
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Buchhypothek
Voraussetzungen?
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- Einigung über die Bestellung der Hypothek
- Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung
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- Berechtigung des Bestellers
Akzessorietät
Def,?
= das Grundpfandrecht ist in seinem Bestand grds. streng vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig
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Übertragung der Hypothek
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Zweiterwerb der Hypothek
Prüfungsschema?
- Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB
- Berechtigung bzgl. der Hypothek
- Berechtigung hinsichtlich der Forderung
- Briefübergabe/ Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB
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Einwendungen & Einreden
Welche Einwendungen/ einreden kann der Grundstückseigentümer, der nicht zugleich Schuldner der hypothekarisch gesicherten Forderung ist, gegenüber dem Hypothekar bzw. dem Zweiterwerber erheben?
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Rechtsfolge?
dingliches Verwertungsrecht des Hypothekengläubigers --> er kann gegen den Hypothekenschuldner einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Vermögensgegenstand, §§ 1147 BGB
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Rechtsfolge: Wenn nach der Hypothekenbestellung die Darlehensfordrung durch Zahlung gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt?
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Grundschuld
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Sicherungsgrundschuld
Def.?
= Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft wurde, § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB
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Personalsicherheit
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Bsp.?
Übernahme einer Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
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Eigentumserwerb
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Eigentum
Def.?
= absolutes Recht mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeglicher Einwirkung auszuschließen
Verfügungsmacht
Def.?
= Möglichkeit, für jemand anderen eine rechtliche Wirklichkeit zu schaffen, ohne dass dieser an dem RG beteiligt ist
Vindikation & EBV
Vindikation, § 985 BGB
Eigentümer
Def.?
= wer nach Belieben mit einer Sache verfahren und andere Personen von der Einwirkung darauf ausschließen darf, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritte entgegenstehen, § 903 S. 1 BGB
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Anspruchsgegner
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Besitzer
Def.?
= wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat, § 854 Abs. 1 BGB
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Vindikationslage
Def.?
= Konstellation, bei der ein Eigentümer einer Sache gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch in Bezug auf die Sache hat
Vindikationsanspruch
Def.?
= Recht des Eigentümers einer Sache, von dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen
Prüfungsschema?
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III. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 986 BGB
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