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StrafR BT - Vermögensdelikte - Coggle Diagram
StrafR BT - Vermögensdelikte
Brandstiftungsdelikte
Welche Arten der Brandstiftungsdelikte gibt es?
sachbeschädigende Brandstiftungsdelikte
gemeingefährliche Brandstiftungsdelikte
sachbeschädigende Brandstiftungsdelikte
Systematik?
Grunddelikt: Sachbeschädigung, § 303
Qualifikationen:
Brandstiftung (= Sachbeschädigung durch Feuer), § 306 Abs. 1 mit Strafzumessungsregel bei minder schweren Fälle in § 306 Abs. 2
Erfolgsqualifikationen:
zu §§ 306, 306a Abs. 1, 2
Inbrandsetzung
Wann ist eine Sache in Brand gesetzt?
(+), wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist
Was ist dafür erforderlich?
das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils
Brandlegung
Def.?
= jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet
Wann ist ein Objekt...
... ganz zerstört?
(+), wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat
... teilweise zerstört?
(+), wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind
Brandstiftung, § 306 StGB
Gebäude
Def.?
= (+), wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann
Sind auch Ruinen und Rohbauten ohne Türen und Fenster Gebäude?
(+), weil es ist nicht entscheidend, ob das Gebäude bewohnbar ist
Hütte
Def.?
= Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die jedoch trotzdem ein selbstständiges unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist
Betriebsstätte
Def.?
= räumlich-gegenständliche Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen und auf längere Zeit angelegt sind
technische Einrichtung
Def.?
= gegenständlich zusammengesetzte Hilfsmittel, die durch menschliche Einwirkung in produktions-/ organisationsbezogenen Prozessen einsetzbar und ortsveränderlich sind
Warenvorrat
Def.?
= größere Menge körperlicher Gegenstände, die nicht dem Eigenverbrauch, sondern regelmäßig dem gewerblichen Umsatz dienen
Warenlager
Def.?
= ortsgebundene Räumlichkeit im Sinne einer Lagerstätte, die zur Aufbewahrung von Warenvorräten dient
Wald
Def.?
= größere, zusammenhängende, zum größten Teil mit Bäumen bestandene Bodenfläche unter Einschluss des Unterholzes und des Waldbodens
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Kann auch der Eigentümer Täter der schweren Brandstiftung sein?
(+), weil § 306a ist kein Eigentumsdelikt und keine Qualifikation des § 306. Es ist vielmehr ein abstraktes Gefährdungsdelikt und bezweckt den Schutz von Menschen vor der Gefährdung durch Brände.
Wann dient ein Gebäude der Wohnung von Menschen?
(+), wenn es von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort (privater) Lebensführung benutzt wird
Dienen Hotels der Wohnung von Menschen?
(-), weil diese dienen nur dem kurzfristigen Aufenthalt
Wann ist bei einem gemischt-genutzten Gebäude (Wohnen und Gewerbe) ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient und bei Inbrandsetzung die Erfüllung der schweren Brandstiftung anzunehmen?
(+), wenn der gewerbliche Teil mit dem Wohnteil ein einheitliches Gebäude bildet und nicht auszuschließen ist, dass das Feuern von dem gewerblichen Teil auf den Wohnbereich übergreift, dann reicht ein Inbrandsetzen des gewerblichen Teils
Kirche
Def.?
= ein überwiegend dem Gottesdienst gewidmetes Gebäude
Entwidmung
Def.?
= Aufhebung der Zweckbestimmung
Scheidet eine Strafbarkeit aus, wenn der Täter vorher sichergeht, dass sich niemand mehr im Haus befindet?
DEr BGH nimmt eine solche teleologische Reduktion des TB nur vor, wenn der Täter sich durch absolut zuverlässige und lückenlose Maßnahme vergewissert hat, dass eine Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann. Dies sei aber nur bei einräumen Hütten oder Häuschen möglich, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, dass sich kein Mensch dort aufhält.
Konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung, Abs. 2
Konkrete Gefahr
Wann liegt eine solche vor?
(+), wenn der Nichteintritt der Gesundheitsschädigung lediglich vom rettenden Zufall abhängt
Gesundheitsschädigung
Def.?
= Hervorrufen/ Steigern eines pathologischen Zustands
Spezifischer Gefahrzusammenhang
Def.?
= in der Gesundheitsgefährdung muss sich gerade das der Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko verwirklichen
Freiverantwortliche Selbstgefährdung
Rechtsfolge?
Die Gesundheitsschädigung wird dem Täter nicht zugerechnet
Wann liegt eine solche vor?
(+), wenn das Opfer bei der Rettungshandlung keine einsichtigen Motive verfolgt
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB?
Welche Art von Qualifikation ist § 306b Abs. 1 StGB?
eine Erfolgsqualifikation zu den §§ 306, 306a Abs. 1 und 2 StGB
Was erfordert der subj. TB des § 306b StGB?
nur Fahrlässigkeit, weil es reicht ein "verursacht"
Worauf muss die schwere Gesundheitsschädigung beruhen?
auf der Brandstiftungshandlung und die dem Grunddelikt spezifisch innewohnende Gefahr
Ist der Versicherungsmissbrauch eine "andere Straftat"?
(-), weil diese fällt nicht zeitlich mit Brandstiftung selbst zusammen
Ist der "versuchte Versicherungsbetrug (§§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB)" eine "andere Straftat"?
(+), weil beim Versicherungsbetrug liegt die Tathandlung in der Täuschung und diese Tathandlung steht neben der Brandstiftungshandlung, wodurch das Brandstiftungsunrecht mit dem weiter zu begehenden Unrecht verknüpft werden kann
Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
wann handelt jemand leichtfertig?
wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat
Muss der Tod des Opfers durch Verbrennen eingetreten sein?
(-), es muss nur durch einen mit der Brandstiftung in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Grund verursacht worden sein
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
Wer handelt objektiv und subjektiv fahrlässig?
(+), wer bei obj. Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist
Tätige Reue, § 306e StGB
Ist die tätige Reue auch bei der versuchten Brandstiftung anwendbar?
(-)
Wer handelt freiwillig?
(+), wer Herr seiner Entschlüsse ist und weder durch eine äußere Zwangslage darin gehindert noch durch seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen
Diebstahl, § 242 StGB
Welches Rechtsgut wird vom § 242 StGB geschützt?
das Eigentum
Welche Art von Delikt ist der Diebstahl und warum?
Delikt mit überschießender Innentendenz bzw. ein erfolgskupiertes Delikt weil der Diebstahl subj. neben Vorsatz Zueignungsabsicht, aber obj. keine Zueignung voraussetzt
Def.: Delikt mit überschießender Innentendenz bzw. erfolgskupiertes Delikt?
= (+), wenn ein Delikt im subj. TB ein Element hat, das keine Entsprechung im obj. TB hat
Sachbegriff
Sind Tiere im Strafrecht Sachen?
Ja
Def.: Sache
= körperliche Gegenstände
Wann ist eine Sache beweglich?
(+), wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden können
Meinungsstreit: Leichnam = strafrechtliche Sache
mM: (-), weil im Leichnam verbleibt ein Rückstand des Persönlichkeitsrechtes
h.M.: (+), weil Leichen weisen auch in Museen oder in anatomischen Instituten zu Forschungszwecken Sachqualität auf. Auch ist der "Rückstand des Persönlichkeitsrechtes" nicht fassbar.
Fremdheit der Sache
Wann ist eine Sache fremd?
(+), wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
Wann ist eine Sache eigentumsfähig?
(+), wenn jemand Eigentum an ihr erwerben kann
Ist ein Leichnam grds. eigentumsfähig?
Nein, weil er der Pietätsbindung unterliegt. Anders ist dies, wenn er zu Anatomiezwecken bestimmt ist und einer wissenschaftlichen Einrichtung überlassen wird.
Wann ist eine Sache herrenlos?
(+), wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt, § 959 BGB (Dereliktion)
Sind elektrische Energie und Daten eine Sache iSd § 242 StGB?
(-)
Wegnahme
Def.?
= Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Def.?
= die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
Wann wurde neuer Gewahrsam begründet?
(+), wenn der Gewahrsamserwerber die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt hat. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.
Wann wurde der Gewahrsam gebrochen?
(+), wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufhebt
Gewahrsamsenklave
Def.?
= wenn die Waren in die höchstpersönliche Lebenssphäre des Täters gebracht wird
Wann ist von einem Gewahrsamsverlust auszugehen?
(+), wenn der Gegenstand in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken
Wann besteht der Gewahrsam bei vergessenen Sachen fort?
(+), solange keine äußeren Faktoren der Wiedererlangung entgegenstehen und der Gewahrsamsinhaber an den Ort des Verlusts erinnern kann (= gelockerter Gewahrsam)
Zueignungsabsicht
Was setzt diese voraus?
(mindestens Eventual-) Vorsatz der dauerhaften Enteignung sowie Absicht hinsichtlich der (zumindest) vorübergehenden Aneigung
Enteignung
Def.?
= dauerhafte, faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position
Wodurch ist der Enteignungsvorsatz von der straflosen Gebrauchsanmaßung abzugrenzen?
die straflose Gebrauchsanmaßung ist durch einen unbedingten Rückführungswillen gekennzeichnet
Aneignung
Def.?
= zumindest vorübergehendes Einverleiben der Sache in das Tätervermögen
Liegt auch ein "Einverleiben" vor, wenn die Wegnahme nur notwendiger Zwischenschritt zum Zwecke der Zerstörung oder des Wegwerfens ist?
(-)
Meinungsstreit: was Objekt der Zueignung(Absicht) sein kann
Sachwerttheorie: es ist ausreichend, wenn der der Sache unmittelbar innewohnende Wert (lucrum ex re) und teilweise sogar der mit der Sache wirtschaftlich erzielbare Wert (lucrum ex negotium cum re)
Vereinigungstheorie (h.M.): sowohl die Sachsubstanz als auch der Sachwert können Gegenstand der Zueignungsabsicht sein. Maßgeblich ist dabei, ob der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert mit Ausschlusswirkung gegen den Eigentümer dem eigenen Vermögen einverleibt.
Fall der Drittaneignung
Meinungsstreit: ob Fälle anonymer Spenden und Schenkungen eine Dritt- oder Selbstaneignung darstellen?
h.M.: Selbstaneignung (+), weil wer gegenüber Dritten selbstständig in einer Weise verfügt, die nur dem Eigentümer zusteht, muss die Sache auch vorher durch Anmaßung der dinglichen Verfügungsbefugnis in sein Vermögen einverleiben, demnach sich aneignen
m.M.: Drittaneignung (+), weil bei anonymen Verfügen ist keine erkennbare Anmaßung der Eigentümerstellung gegeben
Wer kann Mittäter eines Diebstahles sein?
Nur, wer ebenfalls mit Zueignungsabsicht handelt, da es sich dabei um ein besonderes subj. TBMerkmal handelt und § 25 Abs. 2 StGB nur die gegenseitige Zurechnung objektiver TBMerkmale ermöglicht.
obj. RWK der Zueignung und Vorsatz
Wann ist die Zueignung rechtswidrig?
(+), wenn dem Täter kein fälliger und einredefreier Anspruch auf die Sache zusteht
Welche Art von Irrtum liegt vor, wenn der Täter die RWK der Zueignung nicht kennt?
vorsatzausschließender TBIrrtum, § 16 Abs. 1 StGB
Wann ist der Diebstahl...
...beendet?
(+), wenn der Gewahrsam an der Beute gesichert und gefestigt wurde
... vollendet?
(+), wenn neuer Gewahrsam begründet wurde.
Raub, § 249 StGB
Gewalt iSd § 240 StGB
Def.?
= jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
gegen eine Person
Def.?
= Gewaltanwendung muss unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein
Liegt Gewalt vor, bei...
... rein psychischen Einwirkungen?
(-)
... Gewalt gegen Sachen, bspw. in Form des Quälens von (Lieblings-)Tieren?
(-)
Abgrenzung: Raub vs. räuberischer Diebstahl
Auf welches Kriterium wird zur Abgrenzung abgestellt?
der Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels
Wann wird beim... das Nötigungsmittel eingesetzt?
Raub
vor der Wegnahme, um diese zu ermöglichen
räuberischen Diebstahl
nach der vollendeten Wegnahme, um weiterhin im Besitz der Beute zu bleiben
Drohung
Def.?
= Inaussichstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Muss das Opfer diese Drohung auch wahrnehmen?
(+), weil das Opfer muss in eine Zwangslage versetzt werden
Kann sich die Drohung auch gegen Dritte richten?
(+), wenn es sich um nahestehende Personen handelt, der Nötigungsadressat das einem Anderen zugedachte Übel gleichermaßen für sich selbst als Übel empfindet und dadurch im Sinne des Täterverlangens motiviert wird
Liegt auch eine Drohung vor, wenn das Opfer unwissend mit einer ungeladenen Pistole bedroht wird?
(+), weil es muss bei dem Opfer nur der Eindruck entstehen, dass ihm Gefahr droht
Übel
Def.?
= gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
Finaler Zusammenhang zwischen Gewalt/ Drohung und Wegnahme
Wann liegt dieser vor?
(+), wenn das Nötigungsmittel gerade Tür Erzwingung der Wegnahme eingesetzt wird
Liegt dieser Zusammenhang auch vor, wenn die Anwendung von Gewalt/ Drohung lediglich als eine bloße "Begleiterscheinung" der Entwendung einer fremden Sache erfolgt?
(-), denn die Anwendung von Gewalt/ Drohung muss gezielt darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigsten zu erleichtern
Meinungsstreit: ob Finalzusammenhang auch in Verbindung mit einer Gewaltanwendung durch Unterlassen gegeben sein kann
Rspr.: (+), sofern der Täter dem bereits bestehenden Zwang nicht aufhebt, um Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten
m.M.: wegen fehlender Gleichwertigkeit von Unterlassen und positivem Tun (§ 13 StGB) und die Möglichkeit einen Raub durch Unterlassen würde den brutaleren Täter privilegieren.
Abgrenzung: Raub vs. räuberische Erpressung
Meinungsstreit: Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung
h.L.: strenges Alternativverhältnis
Rspr.: Raub = lex specialis zur räuberischen Erpressung
Meinungsstreit: Abgrenzungskriterium Raub und räuberische Erpressung
Rspr.: äußeres Erscheinungsbild: maßgeblich ist, ob danach eine Wegnahme (Raub) oder eine Weggabe durch das Opfer vorliegt (räuberische Erpressung)
h.L.: innere Willensrichtung: verfügt O bewusst über Vermögen --> Weggabe (+) --> räuberische Erpressung (+). Es kommt dabei darauf an, ob aus Sicht des Opfers eine Mitwirkungshandlung zur Zielerreichung nötig ist.
Betrug
Täuschungshandlung
Def.?
= ausdrückliche/ konkludierte intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung
Irrtum
Def.?
= Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und obj. Wahrheit
Wie wirken sich Zweifel über eine Tatsache auf den Irrtum auf?
Sie wirken sich nicht auf diesen auf, wenn der Getäuschte die Wahrheit der getäuschten Tatsache für möglich hält und die Vermögensverfügung vornimmt
Können auch leichtgläubige/ naive Personen getäuscht werden?
(+), weil das Strafrecht auch diese Personen schützen muss
Vermögensschaden
Def.?
= ein negativer Saldo, welcher im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse ermittelt wird
Welche Vermögensbegriffe gibt es?
wirtschaftlicher Vermögensbegriff (Rspr.)
Def.?
= Gesamtheit aller Geldwerten Güter, unabhängig davon, ob sie dem Vermögenden zustehen oder nicht
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Def.?
= nur Geldwerte Gütern die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
Wird von diesem Begriff der faktische unrechtmäßige Besitz einer Sache auch zum Vermögen gezählt?
(+), weil die §§ 858ff. BGB schützen auch den unrechtmäßigen Besitz, selbst wenn die Art und Weise der Besitzerlangung missbilligt wird
stellt schon das bloße Ausbleiben einer Vermögensmehrung einen Vermögensschaden dar?
(-), es sei denn es handelt sich um Erwerbs- oder Gewinnaussichten, soweit diese derart konkret und rechtlich verfestigt sind, dass sie reale Vermögenspositionen darstellen
Liegt ein Vermögensschaden noch vor, wenn der Geschädigte den Schaden durch seine Versicherung ersetzt bekommt?
(+), weil der Ausgleich stellt eine andere, rechtlich selbstständige Handlung dar, die nicht unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultiert
individueller Schadenseinschlag
Def.=
= (+), wenn obj. kein negativer Saldo vorliegt, der Getäuschte aber subj. "nichts mit der Gegenleistung anfangen kann" oder das Opfer durch die eingegangene Verpflichtung zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder aufgrund der Verpflichtung eine Existenzgefährdung vorliegt
liegt in einem solchen Fall ein Vermögensschaden vor?
(+)
Un-/ echter Erfüllungsbetrug
unechter Erfüllungsbetrug
DEf.?
= Erfüllung einer Leistung bleibt hinter der versprochenen Leistung zurück
liegt in einem solchen Fall ein Vermögensschaden vor?
(-), weil der Schaden kann nicht als Wert der entgangenen Gegenleistung bestimmt werden, da insoweit eine Einheitsbetrachtung erfolgen müsste
echter Erfüllungsbetrug
Def.?
= Täuschung wird erst nach Vertragsschluss begangen
liegt in einem solchen Fall ein Vermögensschaden vor?
(+), weil der Gläubiger dadurch weniger erhält, als ihm vertraglich zusteht
Vermögensverfügung
Def.?
= jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird
Abgrenzung: Diebstahl vs. Betrug
in welcher Art von Verhältnis stehen Diebstahl und Betrug laut h.M. zueinander?
in einem Exklusivitätsverhältnis, weil der Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt und der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt
Anhand welchen Kriteriums wird der Betrug vom Diebstahl abgegrenzt?
Anhang des Willens des Opfers, also ob dieses die Vermögensverfügung freiwillig vornimmt (= Betrug) oder ihr die Sache gegen ihren Willen weggenommen wird (= Diebstahl)
Dreiecksbetrug
Müssen Getäuschter und Verfügender bei dem Betrug identisch sein?
(+), weil der Irrtum des Getäuschten muss für die Vermögensverfügung kausal gewesen sein
Müssen Verfügender und Geschädigter bei dem Betrug identisch sein?
(-), das ist dann der sog. Dreiecksbetrug
Abgrenzung: Dreiecksbetrug vs. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Dreiecksbetrug (+), wenn die Verfügung des Getäuschtem dem geschädigten Dritten zurechenbar ist
Meinungsstreit: Wann ist das Verhalten des Getäuschtem dem geschädigten Dritten zurechenbar?
T.d.Lit. (Befugnis-/ Ermächtigungstheorie): Getäuschter muss zivilrechtlich zur Verfügung über das Vermögen des Dritten berechtigt sein
h.M & Rspr. (Lagertheorie): demnach muss der Getäuschte "im Lager" des Dritten stehen, also in einem faktischen Näheverhältnis zum Vermögenskreis des Geschädigten stehen und eine Schutzposition für den Vermögensgegenstand innehaben
Welches Rechtsgut wird vom Betrug geschützt?
das Vermögen, denn dieser setzt einen Vermögensschaden voraus
Tatsache
Def.?
= alle Umstände, der Vergangenheit und Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
konkludente Täuschung
Def.?
= (+), wenn dem Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein Erklärungswert innewohnt
Stoffgleichheit
Wann liegt diese vor?
(+), wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen
Sachbeschädigung, § 303 StGB
Was ist geschütztes Rechtsgut der Sachbeschädigung?
das Eigentum
Zerstören
Def.?
= (+), wenn die Sache aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat
Beschädigen
Def.?
= jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerhebliche beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung)
Stellt ein Schneemann eine Sache dar?
(+), weil er von frei herumliegendem Schnee abgrenzbar und individualisierbar ist
Ist die fahrlässige Sachbeschädigung strafbar?
(-), möglich sind aber die fahrlässige Brandstiftung und die fahrlässige Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
Besonders schwerer Fall eines Diebstahles, § 243 StGB
Einbruchdiebstahl, Nr. 1
umschlossener Raum
def.?
= jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
Eindringen
Def.?
= jedes Betreten des Raumes ohne oder gegen den Willen des Berechtigten
Falscher Schlüssel
Wann ist ein Schlüssel falsch?
(+), wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten entweder überhaupt nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschluss bestimmt ("gewidmet") ist
Wann ist ein verlorener Schlüssel entwidmet?
(+), wenn der Verlust durch den Berechtigten entdeckt wird
Dienst-/ Geschäftsraum
Def.?
= Gebäudeteile, die dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit bzw. zur Vornahme beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit dienen
Einsteigen
Def.?
= jedes in den Raum hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen, die sich aus der Eigenart der Umschließung ergeben und die den Zugang erheblich erschweren
Einbrechen
Def.?
= gewaltsames nicht notwendigerweise substanzverletzendes Öffnen oder Erweitern einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugriffsmöglichkeit von außen
Wann ist eine Sache geringwertig?
obj. wird der Grenzwert von 25€ angenommen. Nach h.M. muss dies Sache aber nicht nur obj, sondern auch subj. in den Vorstellungen des Täters geringwertig sein
Besondere Sicherung, Nr. 2
Beispiele für besondere Sicherungen?
Lenkradschlösser oder Wegfahrsperren in Autos
Fahrradschlösser
Wann fehlt eine besondere Sicherung?
(+), wenn die Vorrichtung die Wegnahme nicht wesentlich erschwert
Behältnis
Def.?
= ein zu Aufnahme von Sachen dienendes und sich umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Wann ist das Behältnis verschlossen?
(+), wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist
Stellen elektromagnetische Sicherungsetiketten an Kleidungsstücken in einem Laden eine besondere Sicherung dar?
(-), weil diese dienen nur zur Entdeckung der Tat und zur Wiedererlangung der Ware
Gewerbsmäßiger Diebstahl, Nr. 3
Wer handelt Gewerbsmäßig?
(+), wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte
Besonders schutzwürdige Sachen, Nr. 5
Wann ist eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung?
(+), wenn der Verlust eine spürbare Einbuße wäre, wenn auch nur in einem lokalen Bereich oder für eine Teildisziplin
Wann sind Sachen öffentlich ausgestellt?
(+), wenn die Ausstellung allgemein zugänglich ist
Ausnutzung von Hilflosigkeit, Unglücksfall oder gemeiner Gefahr, Nr. 6
Hilflosigkeit
Wann ist jemand hilflos?
(+), wenn sich jemand nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme der Sache drohenden Gefahr schützen kann
besondere Fälle der Hilflosigkeit?
Blindheit
Krankheit
Ohnmacht
erhebliche Alkoholisierung
Unglücksfall
Def.?
= plötzlich eintretendes Ereignis, das unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachwerte begründet
gemeine Gefahr
Def.?
= Situation, in der eine konkrete Gefahr für eine Vielzahl von Menschen im Hinblick auf ihre Gesundheit oder ihr Leben oder ein erheblicher Schaden an bedeutenden Sachwerten besteht
Beispiele?
Brände
Fluten
Starkregen
Erdbeben
sonstige unbenannte besonders schwere Fälle
Worauf kommt es zur Annahme eines solchen Falles an?
darauf ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subj. Merkmale und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist
Prüfungsschema?
I. Prüfung des § 242
II. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall
Regelbeispiele, § 242 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-7
Vorsatz bzgl. des Regelbeispiels (§§ 15, 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog)
Kein Ausschluss, § 243 Abs. 2
Entfallen der Indizwirkung bei gegebenem Regelbeispiel
Unbenannter besonders schwerer Fall (§ 243 Abs. 1 S. 1) bei nicht gegebenem Regelbeispiel und Vorsatz
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB
Diebstahl mit Waffen, § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB
Waffen
Def.?
= Gegenstände, die objektiv gefährlich sind und in ihrer Art nach zur Herbeiführen erheblicher Verletzungen generell geeignet und bestimmt sind
Meinungsstreit: Schreckschusspistolen = Waffe
BGH: (+), wenn beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und sie dadurch geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Lit.: (-), weil dadurch der strafrechtliche Waffenbegriff aufgeweicht wird und waffenähnliche Werkzeuge muteinbezogen werden, deren bestimmungsgemäßer Zweck gerade nicht darin liegt, Verletzungen herbeizuführen, sondern zu erschrecken
Meinungsstreit: Beisichführen einer Waffe auch bei Berufswaffenträgern anzunehmen?
T.d.Lit.: (-), weil TB teleologisch zu reduzieren, weil bei dieser Tätergrzppe ist der vermutete Gefährlichkeitszusammenhang zwischen dem Beisichführen einer Waffe und der Tat nicht gegeben
Rspr. & h.M.: (+), weil der TB bietet keine Kriterien zur Unterscheidung von denjenigen, die ihre Waffe legal tragen und denen, die dies illegal tun. Zudem bleibt auch die abstrakte Gefährlichkeit gleich.
Beisichführen
Def.?
= (+), wenn dem Täter das Tatmittel während des Tathergangs zur Verfügung steht
Diebstahl mit gefährlichem Werkzeug, § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2, Nr. 1b StGB
gefährliches Werkzeug
Def.?
= jeder körperliche, bewegliche Gegenstand, der nach seiner obj. Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
Meinungsstreit: wie das Merkmal des gefährlichen Werkzeugs zu konkretisieren ist
BGH (obj. Ansatz): gefährliches Werkzeug (+), wenn dieses im Falle eines Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner obj. Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
h.M. (situationsbezogene abstrakt-obj. Betrachtung): neben der Verletzungseignung ist erforderlich, dass das Beisichführen des Gegenstandes aus Sicht eines obj. Beobachters keine andere Funktion erfüllen kann, als zu Verletzungszwecken eingesetzt zu werden
Lit. (konkret-subj. Betrachtungsweise): gefährliches Werkzeug (+), wenn Täter den Gegenstand bei der Tat im Bedarfsfall so verwenden will, dass dieser nach seiner obj. Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
Bandendiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Bande
Def?
= Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten dem im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen
scheidet ein Bandendiebstahl aus, wenn bei einer "Dreierbande" nur zwei Bandenmitglieder an der konkreten Tatausführung mitwirken?
(-), es genügt, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken
Wann handelt der Töter als Mitglied einer Bande?
(+), wenn der Diebstahl einen Bandenbezug aufweist und Ausfluss der Bandenabrede ist
(schwerer) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB
Wohnungen
Def.?
= abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen
Wann setzt der Täter bei Regelbeispielen/ Qualifikationenunmittelbar zur Tatbegehung an?
Bei Regelbeispielen und Qualifikation kommt es auf den Versuchsbeginn des Grunddeliktes an. Für die Diebstahldelikte bedeutet dies, unmittelbares Ansetzen (+), wenn aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriff auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
Ingebrauchnahme
Def.?
= vorübergehende Ingangsetzen des Fahrzeugs/ Fahrrads zur selbständigen Fahrt
Kraftfahrzeuge
Def.?
= alle durch Maschinenkraft bewegten Fahrzeuge
Unterschlagung, § 246 StGB
Worin besteht die Tathandlung der Unterschlagung?
darin, dass der Täter sich oder einem Dritten die Sache zueignet
Was erfordert die Zueignung nach der sog. Manifestationslehre?
eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauern auszuschließen und die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben
Meinungsstreit: Kann eine wiederholte Zueignung erneut den TB der Unterschlagung verwirklichen?
Rspr.: (-), wenn der Täter sich den Eigenbesitz auf strafbare Weise verschafft hat. Das bloße Ausnutzen dieser Herrschaftsposition soll nicht erneut strafbar sein, es sei dass, der Täter hat vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben
h.L.: (+), weil ohne Zweitzueignung würde es zu einer Strafbarkeitslücke für Teilnehmer der Zweitzueignung kommen. Allerdings wird tritt die Zweitzueignung auf Konkurrenzeben zurück.
Worin liegt der Unterschied zum Diebstahl?
Bei der Unterschlagung muss neben dem Zueignungswillen auch eine tatsächliche Zueignung vorliegen
Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Was ist geschütztes Rechtsgut des Hausfriedensbruchs?
das individuelle Hausrecht
Was umfasst dieses Hausrecht?
Gesamtheit der rechtlichen Befugnisse, über den Verbleib anderer Personen innerhalb der dem Herrschaftsbereich einer Person zugeordneten geschützte räumlichen Bereiche tatsächlich frei zu bestimmen
Eindringen
Def.?
= Betreten des Tatobjekts gegen den Willen des Berechtigten
Betreten
Def.?
= Täter überschreitet körperlich eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze
Betritt der Täter die Wohnung auch gegen den Willen des Berechtigten, wenn dieser aufgrund einer Täuschung sein Einverständnis gibt?
(-), weil § 123 Abs. 1 StGB stellt auf den tatsächlich geäußerten Willen ab
Wohnung
Def.?
= Räume, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind
Ist ... auch eine "Wohnung" iSd § 123 StGB?
der Haftraum
(+), weil sie bestimmungsgemäß der Unterkunft von Strafgefangenen dienen
der Campingwagen, der Wohnwagen, das Wohnmobil oder das Zelt
(+), weil sie bestimmungsgemäß der Unterkunft dienen
das Hotelzimmer
(+), weil es von dem Reisenden vorübergehend bewohnt wird
der PKW
(-), weil der PKW dient nicht der Unterkunft
befriedetes Besitztum
Def.?
= abgegrenzten, einer berechtigten Person zugeordneten räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist
Geschäftsraum
Def.?
= abgeschlossener Raum, der seiner Bestimmung nach zumindest vorübergehend dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeit dient
Schwerer Hausfriedensbruch, § 124 StGB
Menschenmenge
Def.?
= größere, nicht sofort überschaubare Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt
Zusammenrottung
Def.?
= räumliche Vereinigung von Menschen mit feindseliger Übereinstimmung des Willens zur friedensstörenden Aggression
Kann sich eine Zusammenrottung auch aus einer zunächst friedlichen Versammlung entwickeln?
(+)
Was setzt die Täterschaft im Rahmen des schweren Hausfriedensbruches voraus?
persönliche Beteiligung an der Zusammenrottung und an dem Eindringen der Menge in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen
Schwerer Raub, § 250 StGB
Finden die QualifikationsTBs des § 250 StGB auch auf die Täter der räuberischen Erpressung und des räuberischen Diebstahls Anwendung?
(+), weil die Täter sind "gleich einem Räuber" zu bestrafen
Waffe, § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB
Def.?
= Gegenstände, die obj. gefährlich sind und ihrer Art nach zum Herbeiführen erheblicher Verletzungen generell geeignet und bestimmt sind
bei sich führen, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Setzt das Beisichführen eines Verwendungsabsicht des Täters voraus?
(-), weil § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasst die abstrakte Gefährdung von Leib und Leben anderer durch die bloße Möglichkeit der Verwendung (generell) gefährlicher Gegenstände.
Meinungsstreit: Begriff des gefährliches Werkzeug, § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB
objektivierende Auffassung (h.M.): ausschlaggebend, sind allein die äußeren Merkmale
subjektivierter Ansatz: (+), wenn das Werkzeug dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen und der Täter hat auch den Willen zum Einsatz des mitgeführten Gegenstand
Verwenden einer Waffe/ eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmittel
Was setzt dies voraus?
dass die Drohung von dem Bedrohten wahrgenommen wird
sonstiges Werkzeug, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB
Def.?
= Gegenstand, dessen Drohwirkung nach der Verkehrsanschauung auch auf dem obj. Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst und nicht maßgeblich auf der täuschenden Erklärung beruht
Fallen auch sog. Scheinwaffen unter den Begriff des sonnigen Werkzeugs?
(+)
Scheinwaffe
Def.?
= Gegenstände, die obj. ungefährlich sind und deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht wird
Stellen Luftpumpen ein sonstiges Werkzeug iSd § 250 StGB dar?
(+), weil diese können als Schlagwerkzeug eingesetzt werden und damit obj. gefährlich sein
Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
Kann auch ein unbeteiligter Dritte taugliches Tatopfer des Raubes mit Todesfolge sein?
(+), weil es muss nur ein anderer Mensch gestorben sein
Wann besteht der Unmittelbarkeitzusammenhang zwischen dem Raub und dem Tod des Opfers, wenn dieses sich selbst schädigt?
(+), wenn das Opfer aufgrund einer adäquaten Reaktion auf die Nötigung des Täters zu Tode kommt
Unmittelbarkeitszusammenhang
Def.?
= der Tod des Opfers muss aus der besonderen Gefahr resultieren, die durch die Raubhandlung geschaffen wurde. Somit muss das Grunddelikt unmittelbar zum Erfolg geführt haben
Leichtfertigkeit iSd § 251 StGB
Def.?
(+), wer die ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt
Bestimmt sich die Leichtfertigkeit nach § 18 StGB?
(-), weil nicht nur ein einfaches fahrlässiges Verhalten gefordert wird
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Auf frischer Tat betroffen
Def.?
= (+), wenn der Täter in Tatortnähe und spätestens alsbald nach Tatausführung wahrgenommen wird und sich noch im Besitz der Beute befindet
Wann ist der Täter betroffen?
(+), wenn er wahrgenommen wird und nach BGH-Rspr. auch dann, wenn er, weil er sich für "betroffen" hält, einem nach seiner Ansicht unmittelbar bevorstehenden Bemerkt werden durch Anwendung der Raubmittel zuvorkommen will
Meinungsstreit: Kann auch Täter des räuberischen Diebstahls sein, wer nur Teilnehmer der Vortat war?
h.L.: (-), weil Täter kann nur sein, wer sich bereits an der Vortat täterschaftlich beteiligt hat, da § 252 StGB voraussetzt, dass der Täter nach vollendetem Diebstahl handelt, um sich den (eigenen) Besitz der Sache zu erhalten
BGH: (+), wenn der Teilnehmer sich im Besitz der Beute befindet und diese für sich sichern will
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
Mitfahrer
Def.?
= jeder, der sich in oder auf dem vom Kraftfahrzeugführer geführten Fahrzeug aufhält
Kraftfahrzeugführer
Def.?
= wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/ oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist
einen Angriff verübt
Def.?
= wer in feindseliger Willensrichtung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers einwirkt
Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Def.?
= eine Verkehrssituation, die typisch für den fließenden Verkehr ist und gerade deshalb das Opfer schutzlos macht
(Räuberische) Erpressung, § 253, 255 StGB
Welche Rechtsgüter werden vom § 253 StGB geschützt?
Vermögen
Willensbetätigungsfreiheit
Willensentschließungsfreiheit
Drohung
def.?
= Inausichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt
durch Unterlassen
Meinungsstreit: ob der Täter dafür in einer Garantenstellung stehen muss?
BGH: (-), es kommt nur darauf an, dass von dem Betroffenen nicht erwartet werden kann, der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten
T.d.Lit.: (+), aber dagegen spricht, dass das Gesetz allein an die Wirkung bei dem Opfer anknüpft
Übel
Wann ist ein solches empfindlich?
(+), wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen
Meinungsstreit: Ist für die Verwirklichung der Erpressung eine Vermögensverfügung erforderlich?
BGH: (-), wegen dem Wortlaut und weil bei dem Erfordernis einer Vermögensverfügung würden Strafbarkeitslücken entstehen. Wenn eine Bestrafung wegen Raubes mangels Zueignungsabsicht entfällt, kann nicht auf die räuberische Erpressung zurückgegriffen werden und eine Strafbarkeit allein wegen Nötigung würde dem Unrechtsgehalt nicht genug Rechnung tragen
T.d.Lit.: (+), wegen der Gesetzessystematik. Denn die (räuberische) Erpressung sei wie der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt und die Erpressung ist systematisch hinter dem Raub geregelt und verweist bei § 255 hinsichtlich der Rechtsfolgen auf den Raub.
Bereicherung
Wann ust diese stoffgleich?
(+), wenn sie die Kehrseite des eingetretenen Vermögensschadens darstellt
Wann ist diese rechtswidrig?
(+), wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat
Welche Art von Vorsatz muss hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung vorliegen?
Eventualvorsatz
Vermögensvorteil
Wann ist dieser rechtswidrig?
(+), wenn kein rechtlicher Anspruch auf diesen besteht
Gewalt
Def.?
= körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen
Meinungsstreit: Vom Gewaltbegriff des § 253 StGB ist auch die Gewalt gegen Sachen erfasst
T.d.Lit.: (+), wegen Gesetzessystematik, da bei Gewalt gegen Personen stets zugleich die Qualifikation erfüllt wäre (§ 255). Für Gewalt iSd § 253 StGB verbliebe kein eigenständiger Anwendungsbereich
h.M.: (-), wegen Wortlaut
Vermögensschaden
Def.?
= (+), wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird
Finalzusammenhang
Def.?
= (+), wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist
Ist ein Vermögensschaden anzunehmen, wenn das Vermögen auf der Vornahme einer rechtswidrigen Handlung (bspw. die Beute eines Raubes) beruht?
Nein
Grundsatz des individuellen Schadenseinschlags
Was besagt dieser?
dass ein Vermögensschaden entsprechend der persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Erwerbers und unter Berücksichtigung der von ihm nach Maßgabe aller Umstände verfolgten Zwecke beurteilt werden muss
Dreieckserpressung
Welche Verbindung muss zwischen Geschädigtem und Genötigtem vorliegen?
ein persönliches Näheverhältnis, durch das der Genötigte in der Lage ist über das Vermögen zu verfügen und grundsätzlich bereits ist dieses zu schützen
Müssen Genötigter und Geschädigter personenidentisch sein?
(-), da Wortlaut ausdrücklich einen Vermögensschaden bei einem anderem als den Genötigten erfasst
Was wird bei fehlender Personenidentität aber zusätzlich gefordert?
dass zwischen dem Genötigtem und dem Geschädigten ein persönliches Näheverhältnis besteht
Bereicherungsabsicht
Def.?
= Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
Was ist maßgeblicher Zeitpunkt der Bereicherungsabsicht?
der Zeitpunkt der Tat
Verwerflichkeit
Def.?
= (+), wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist
Abgrenzung: Räuberische Erpressung vs. Raub
Meinungsstreit: Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung
BGH: Raub = lex specialis zur räuberischen Erpressung
Lit.: strenges Exklusivitätsverhältnis
Meinungsstreit: Abgrenzungskriterium
Rspr.: äußeres Erscheinungsbild: Wegnahme durch den Täter --> Raub (+); Weggabe durch das Opfer --> räuberische Erpressung (+)
h.L.: innere Willensrichtung: Opfer verfügt bewusst über das Vermögen --> Weggabe (+) --> Räuberische Erpressung (+)
Computerbetrug, § 263a StGB
Unbefugte Verwendung von Daten
Meinungsstreit: Wann werden Daten unbefugt verwendet?
herrschende betrugsäquivalente Auslegung: Verwendung ist unbefugt, wenn sie gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte
subj. Auslegung: Datenverwendung ist unbefugt, wenn der erkennbare Wille des Verfügungsberechtigten entgegensteht
computerspezifische Auslegung: verlangt, dass auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenvereinbarung eingewirkt wird
Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs
Def.?
(+), wenn das Ergebnis von demjenigen abweicht, das ohne die Tathandlung erzielt worden wäre
Daten...
... sind unrichtig, wenn...
... der durch sie vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat
... sind unvollständig, wenn...
... sie den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen
... werden verwendet, wenn...
... sie in ein Datenverarbeitungsgerät eingebracht werden.
Vermögensbeschädigung
Def.?
= (+), wenn das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Opfervermögens führt
Programm
Def.?
= eine aus Daten bestehende Arbeitsanweisung an den Computer
Meinungsstreit: Wann ist ein Programm unrichtig?
subj. Auffassung: es kommt darauf an, ob das Programm dem Willen des Verfügungsberechtigten entspricht
obj. Auffassung: (+), wenn kein obj. zutreffendes Ergebnis entsteht
Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
Beiseiteschaffen
Def.?
= (+), wenn die versicherte Sache durch räumliches Verbringen in eine Lage, in welcher der Zugriff auf die Sache durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert wird
überlassen
Def.?
= (+), wenn er die Sachherrschaft auch durch Zulassen der Ansichnahme, überträgt
Beschädigen
Def.?
= jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
zerstören
Def.?
= wenn die Sachsubstanz oder Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben wird
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
Def.?
= jede Minderung der Brauchbarkeit
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b StGB
wann "missbraucht" der Täter seine rechtliche Befugnis im Rahmen der Benutzung von Scheck- und Kreditkarten?
(+), wenn er die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken überschreitet, und zwar in der Weise, die den vertretenen Treugeber im Außenverhältnis rechtlich wirksam bindet und dadurch schädigt
Pfandkehr, § 289 StGB
Was ist die Schutzfunktion der Pfandkehr?
es schützt die Möglichkeit des Gläubigers, bestimmte Pfand- und Besitzrechte auszuüben
Welche Rechte werden von der Pfandkehr geschützt?
Pfandrechte
Nutznießrechte
Gebrauchrechte
Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Def.?
= jeder Transport von Personen oder Sachen durch ein öffentliches oder privates Verkehrsmittel
Entgelt
Def.?
= jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung
Meinungsstreit: Wann eine Beförderungsleistung erschlichen wird
Rspr.: Täter muss die Leistung nutzen und sich dabei durch sein Verhalten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgeben
Lit.: Täter muss zudem Kontroll- und Sicherungsvorkehrungen ausschalten/ umgehen
Automaten
Def.?
= technische Geräte, deren Steuerung durch die Entrichtung eines Entgelts in Gang gesetzt wird
Welche Arten von Automaten werden grds. voneinander unterschieden?
Leistungsautomaten
Def.?
= Automaten, die eine Dienstleistung erbringen
Warenautomaten
def.?
= Automaten, bei denen das Entgelt für die Übereignung von Sachen entrichtet wird
Wann wird eine Leistung von einem Automaten erschlichen?
(+), durch die Vornahme einer täuschungsähnlichen Manipulation, die den Mechanismus des Leistungsautomaten, der die Entgeltlichkeit sichern soll, überlistet
Meinungsstreit: ob Warenautomaten in den Anwendungsbereich des § 265a StGB fallen?
e.A.: (-), denn bei ihnen ist der Leistungsgegenstand allein die Sache, nicht aber eine um ihrer selbst willen produzierte "Leistung" (Wortlaut)
a.A.: (+), weil Abgrenzung teilweise schwer möglich und Strafbarkeitslückenn werden dadurch vermieden
Einrichtungen
Def.?
= Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind und der Allgemeinheit oder einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen
Veranstaltungen
Def.?
= einmalige oder zeitlich begrenzte Geschehen
Untreue, § 266 StGB
Welche zwei Tatbestände enthält das Delikt der Untreue
MissbrauchsTB
TreuebruchTB
Meinungsstreit: Verhältnis des Missbrauchs- und des TreubruchTBs zueinander
Ältere dualistische Konzeptionen: TBs sind selbstständige Alternativen --> lediglich TreubruchTB setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus
neuere dualistische Konzeptionen: TBs sind immer noch selbstständige Alternativen, aber benötigen beide eine Vermögensbetreuungspflicht, wobei beim MissbrauchTB geringere Anforderungen zu stellen sind --> keine Spezialität mehr zwischen den Alternativen
h.L./ Rspr. (neuere monastische Theorien): MissbrauchTB ist ein "ausgetanzter Unterfall" des umfassenderen TreuebruchTB. MissbrauchTB hat dabei eine Vermögensbetreuungspflicht und der TreuebruchTB hat eine Vermögensfürsorgepflicht
Auf welche Weisen kann eine rechtliche Befugnis eingeräumt werden?
Gesetz
RG
behördlichen Auftrag
Missbrauch
Def.?
= pflichtwidriger Gebrauch der Befugnis
Urkundendelikte
Urkundenfälschung, § 267 StGB
Welches Rechtsgut wird durch die Urkundenfälschung geschützt?
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs
Urkunde
Def.?
= jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)
menschliche Gedankenerklärung
Def.?
= willentliche Entäußerung zur Nachrichtenübermittlung geeigneter und bestimmter Zeichen durch einen Menschen
wann ist diese verkörpert?
(+), wenn sie eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufweist und visuell erfassbar ist
Sind elektronisch gespeicherte Daten wie bspw. E-Mails Urkunden?
(-), weil die bloße Einsehbarkeit über einen Bildschirm genügt nicht
Wann ist die Urkunde zum Beweis geeignet?
(+), wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann (obj. Element) und, wenn der Aussteller einen entsprechenden Willen bereits bei Herstellung der Urkunde hatte oder er oder ein Dritten diesen Willen nachträglich äußern (subj. Element)
Welche zwei Arten der Urkunde werden hinsichtlich der Beweisbestimmung unterschieden?
Absichtsurkunde
Def.?
= der Wille besteht von Anfang an
Zufallsurkunde
Def.?
= der Wille wird erst später durch den Aussteller oder auch einen Dritten geäußert
Wer ist nach h.M. Aussteller der Urkunde?
derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht
zusammengesetzte Urkunde
Def.?
= (+), wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist
Gesamturkunde
Def.?
= (+), wenn mindestens zwei selbstständige Urkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter, neuer und selbstständiger Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht
Bsp.?
Handelsbuch eines Kaufmanns
Personalakte
Sparkassenbuch
Wann erlangt eine Fotokopie ausnahmsweise Urkundenqualität?
(+), wenn sie der Originalurkunde so ähnlich ist dass eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann
Wann ist eine Urkunde echt?
(+), wenn sie von demjenigen stammt, der sich aus ihr als Urheber der verkörperten Gedankenerklärung ergibt
Wann ist eine Urkunde unecht?
= (+), wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (sog. Geistigkeitstheorie). Maßgeblich ist dabei die Identitätstäuschung.
Wann liegt eine solche vor?
(+), wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtum über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird
Tathandlungen
Herstellen
Def.?
= jede Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde
Wird auch die Erstellung einer schriftlichen Lüge erfasst?
(-), weil das Merkmal der Unechtheit bezieht sich nur auf die Urheberschaft
Worauf ist bei einer durch Täuschung erschlichenen Urkunde abzustellen?
ob der Unterzeichnende Erklärungsbewusstsein hatte
Verfälschen
Def.?
= nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich belegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe
Gebrauchen
Def.?
= (+), wenn sie demjenigen der durch die getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen
Identitätstäuschung
Def.?
= (+), wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird
Liegt auch eine Identitätstäuschung vor, wenn der falsche Name dauerhaft und ständig genutzt wird?
(-), dann liegt nur eine straflose Namenstäuschung vor
Blankettfälschung
Def.?
= (+), wenn der Täter einem unvollständigen Schriftstück abredewidrig einen urkundlichen Inhalt gibt
Wann kann der Aussteller selbst zum Täter des § 267 StGB werden?
(+), wenn er die Dispositions- bzw. Änderungsbefugnis - bspw. durch Abgabe der Klausur zur Bewertung - verloren hat
Urkundenunterdrückung, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Was kann taugliches Tatobjekt der Urkundenunterdrückung sein?
nur echte Urkunden und echte technische Aufzeichnungen
Tathandlungen
Wann ist eine Urkunde vernichtet?
(+), wenn sie in ihrer Gebrauchsfähigkeit völlig beseitigt wird, sodass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist
wann ist sie beschädigt?
(+), wenn der Beweiswert zwar beeinträchtigt, aber nicht vollkommen aufgehoben ist
wann wird sie unterdrückt?
(+), wenn die Benutzung der Urkunde als Beweismittel dem Berechtigten vorenthalten wird
Worauf bezieht sich der Begriff "gehören" iRd Urkundenunterdrückung?
auf das Recht mit der Urkunde/ technischen Aufzeichnung im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (= Beweisführungsrecht)
Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
Unterfallen Anzeigegeräte, bei denen sich der Zählerstand fortlaufend im Wege der Addition verändert, unter den Normzweck des § 268 StGB?
(-), weil wegen den Perpetuieren ist erforderlich, dass die produzierten Informationen sich in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät trennbaren Stück enthalten sind
störende Einwirkung
Def.?
(+), wenn derart in den Funktionsablauf des Geräts eingegriffen wird, dass das Aufzeichnungsergebnis obj. unrichtig ist
Input-Manipulationen
Def.?
= Vorgänge, bei denen unrichtige Arbeitsvoraussetzungen eingegeben werden, die das Gerät dann technisch korrekt aufzeichnet
stellen diese eine störende Einwirkung dar?
(-), weil die Echtheit der technischen Aufzeichnung bezieht sich nur auf die Authentizität des automatisierten Herstellungsvorgangs
Darstellung
Def.?
= dauerhafte Fixierung von Informationen durch das technische Gerät in einem von dem Gerät abtrennbaren Stück/ Teil
Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
Daten
Def.?
= Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsprozesses sein können
Wann sind diese beweiserheblich?
(+), wenn sie dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr für rechtserhebliche Tatsachen verwendet zu werden
Wann sind diese verändert?
(+), wenn auf bereits vorhandene Daten derart eingewirkt wird, dass der Inhalt einer gespeicherten Gedankenerklärung durch einen anderen ersetzt wird
Was ist geschütztes Rechtsgut?
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Daten
Datenveränderung, § 303a StGB
Was wird durch den § 303a StGB geschützt?
das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit von Daten
Schließt das Vorliegen einer Sicherheitskopie den TB der Löschung von Daten aus?
(-)
Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB
Welche Art von Urkunde stellt die an einem PKW befestigte TÜV-Plakette dar?
eine zusammengesetzte Urkunde
Wann beurkundet ein Amtsträger falsch?
(+), wenn er eine öffentliche Urkunde ausstellt, die hinsichtlich einer vom öffentlichen Glauben umfassten, rechtlich erheblichen Tatsache eine inhaltliche Unrichtigkeit aufweist
Begünstigung, § 257 StGB
Obj. TB
Voraussetzungen?
Rechtswidrige Vortat eines anderen
Tatobjekt: ein durch die Vortat erlangter, noch vorhandener Vorteil
Tathandlung: Hilfeleistung bei der Vorteilssicherung
Vorteil
Def.?
= jede Besserstellung des Vortäters
Hilfeleistung
Def.?
= jede Handlung, die obj. geeignet ist, die unmittelbar aus der Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden
Muss die Hilfeleistung auch zu einem Begünstigungserfolg führen?
(-)
Vortat
Wann ist diese für die Begünstigung tauglich?
(+), wenn sie obj. und subj. tatbestandsmäßig und eine rechtswidrige Straftat ist
Muss die Vortat sich gegen fremdes Vermögen richten?
(-)
Abgrenzung: Begünstigung vs. sukzessive Beihilfe
Meinungsstreit: ist die sukzessive Beihilfe im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat unstrittig möglich?
Rspr.: (+), weil auch in diesem Stadium kann die Haupttat noch durch einen Gehilfen gefördert werden
T.d.Lit.: (-), weil dies gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt und eine unzulässige Ausdehnung der Strafbarkeit darstellt
Meinungsstreit: Verhältnis von Begünstigung und Beihile
Rspr.: tatbestandliches Exklusivitätsverhältnis
T.d.Lit.: beide können parallel nebeneinander angewandt werden
Abgrenzungskriterium?
innere Willensrichtung:
Beteiligter will lediglich helfen, die Haupttat zu beendet? Beihilfe (+)
Beteiligter hat das Ziel, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern? Begünstigung (+)
Subj. TB
Voraussetzungen?
Vorsatz bzgl. obj. TBMerkmale
Absicht zur Vorteilssicherung
Vorteilssicherungsabsicht
Def.?
= (+), wenn es ihm darauf ankommt, im Interesse des Vorvaters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern/ erschweren
Meinungsstreit: Greift zugunsten des Begünstigenden der Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 3 StGB, wenn die Beihilfehandlung schon verjährt ist?
BGH: (-), weil § 257 Abs. 3 StGB dem Gedanken der mutbestraften Nachtat entstammt und der Unrechtsgehalt der Nacht werde dadurch abgegolten, dass die Beteiligung an der Haupttat bestraft werden. Ist diese verjährt oder aus anderen Gründen straffrei, lebt das Strafbedürfnis der Nachtat wieder auf --> Strafausschließungsgrund (-)
a.A.: (+), weil Verjährung lässt Konsumtion des nachfolgenden Begünstigungsunrechts unberührt
Strafvereitelung, § 258 StGB
Obj. TB
Voraussetzungen?
Strafbare Vortat eines anderen
Ganz oder teilweise Vereitelung der Bestrafung
Wann ist eine Bestrafung...
... ganz vereitelt?
(+), wenn sie für geraume Zeit unverwirklicht bleibt
... teilweise vereitelt?
(+), wenn der Täter bewirkt, dass der Vortäter besser gestellt wird, als es der materiellen Rechtslage entspricht
Muss die Vortat tatsächlich begangen worden sein?
(+)
Ab wann liegt nach h.M, eine Vereitelung von geraumer Zeit statt?
ab zwei Wochen
Worauf muss sich die Verzögerung beziehen?
Aburteilung. Eine Verzögerung der polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen genügt nicht.
Meinungsstreit: Kommt einem Zeugen in einem Strafprozess eine Garantenstellung zu, die sie durch Unterlassen der wahren Aussage verletzten könnten?
(-): Zeugen sind nicht in besonderer Weise ist den Dienst der Strafverfolgung gestellt, denn aus der Aussagepflicht folgt keine "Beschützerstellung" in Bezug auf die Strafrechtspflege
(+): Zeugen haben besondere Pflichten iRd Wahrheitsfindung
Subj. TB
Voraussetzungen?
Bzgl. Vortat eines anderen mindestens dolus eventualis
Bzgl. Vereitelung der Bestrafung mindestens dolus directus 2. Grades
Um was für eine Art von Delikt handelt es sich bei § 258 StGB?
Erfolgsdelikt
Welche Arten der Vereitelung gibt es?
Strafverfolgungsvereitelung
Vollstreckungsvereitelung
Welche persönlichen Strafausschließungsgründe gibt es?
Angehörige, § 258 Abs. 6 StGB
Meinungsstreit: Ob der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 6 StGB auch greift, wenn der Täter nur subj. davon ausgeht, mit dem Betroffenen verwandt zu sein, dies obj. aber nicht der Fall ist
h.M.: subj. Vorstellung reicht aus, weil die Regelung des § 258 Abs. 6 StGB soll lediglich eine schuldmindernde notstandsähnliche Konfliktlage privilegieren
a.A.: obj. Vorstellung ausschlaggebend, weil die Strafausschließungsgründe stehen jenseits der Schuld und müssen deshalb vom Vorsatz des Täters nicht erfasst sein.
notstandsähnliche Lage des Täters, § 258 Abs. 5 StGB
Meinungsstreit: Findet der Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB trotz mangelnder Zwangslage Anwendung?
BGH: (-), weil das Tun des Täters (bspw. Verschiffung eines zugesicherten Alibis) nicht dem Eigenschutz des Täters dient, sondern von vornherein dem Schutz des Haupttäters
Lit.: (+), weil die notstandsähnliche Zwangslage dadurch bestehe, dass der Täter - bspw. durch die Verschiffung eines Alibis - eine Strafverfolgung wegen (psychischer) Beihilfe zur Vortat befürchten muss
Findet der § 258 Abs. 5 StGB, wenn sich der Täter irrig vorstellt eine Straftat begangen zu haben, die obj. überhaupt nicht vorliegt (= TB-Irrtum)?
(+), weil es kommt auf die subj. Sicht des Täters an
Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB
In welche Beziehung stehen § 258 und § 258a zueinander?
§ 258a StGB = Qualifikation des § 258 StGB
Auf wen ist der § 258a StGB nur anwendbar?
nur auf Amtsträger, die zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren/ Vollstreckung berufen sind
Wann ist ein Amtsträger zur Mitwirkung berufen?
(+), wenn ihm die konkrete Amtsstellung die Möglichkeit verschafft, in die Strafverfolgung einzugreifen, dafür bedarf es einer konkreten Beziehung zur Tat
Welcher persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 StGB gilt auch iRd § 258a StGB?
Privilegierung der Angehörigenbegünstigung des § 258 Abs. 6 StGB
Verwirklichen Staatsanwälte den § 258a StGB auch, wenn sie sich als "Privatperson" auf dem Heimweg von der Arbeit befinden und von einer Straftat Kenntnis erlangen?
(-)
Woraus ergibt sich die Garantenstellung der Staatsanwälte in Bezug auf § 258a StGB?
aus dem Legalitätsprinzip der §§ 152 Abs. 2, 160 StPO
Meinungsstreit: Pflicht zum Einschreiten bei außerdienstlicher Kenntniserlangung?
BGH & h.M.: nehmen Abwägung zwischen dem Recht auf einen gewissen privaten Freiraum des Amtsträgers und den Belangen der Strafrechtspflege vor. Verfolgungspflicht (+), wenn durch Art und Umfang der Straftat Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührt werden
a.A.: Generell (-), wegen dem Anspruch auf einen privaten Freiraum des Amtsträgers, Art. 1, 2 GG
Woraus muss sich die Garantenstellung ergeben, um den § 258 StGB auch durch Unterlassen zu verwirklichen?
aus dem Schutz der staatlichen Rechtspflege
Geldwäsche, § 261 StGB
Was kann als strafbare Vortat für die Geldwäsche in Betracht kommen?
jede rechtswidrige Tat
Welche Rechtsgüter werden durch die Geldwäsche geschützt?
die inländische Rechtspflege und die durch eine Vortat verletzten Rechtsgüter
Obj TB
Voraussetzungen?
Rechtswidrige Vortat
Gegenstand, der aus Vortat herrührt
Tathandlung: Verbergen, Umtauschen, Verschaffen, Verwahren, Verwenden, Inverkehrbringen und Verschleiern der Herkunft
TB-Ausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 7 StGB
Gegenstand iSd Geldwäsche
Def.?
= jeder Vermögenswert
Subj. TB
Welcher Vorsatz wird hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes benötigt?
mindestens Leichtfertigkeit
Meinungsstreit: Gesetzliche Konkurrenz der Geldwäsche zu den §§ 257-260a StGB
e.A.: Tateinheit (+), wenn durch das Delikt eigenes Unrecht verwirklicht wird.
Dies ist bei den § 261 StGB im Verhältnis zum § 259 StGB der Fall, denn die beiden haben eine unterschiedliche Schutzrichtung.
Zwischen den § 261 StGB und den §§ 257-258a StGB liegt jedoch Spezialität vor.
a.A.: bei einer Strafbarkeit wegen Hehlerei liegt auch immer die Strafbarkeit der Geldwäsche vor. Letztere tritt im Wege der Spezialität hinter der Hehlerei zurück.
Hehlerei, § 259 StGB
Kann der Dieb Täter der Hehlerei sein?
(-), weil die Sache von einem anderen gestohlen sein muss
Was ist taugliche Vortat der Hehlerei?
jedes Vermögensdelikt, das durch einen anderen begangen worden ist und eine rechtswidrige Besitzlage schafft
Was sind Schutzgüter der Hehlerei?
das Vermögen und allgemeine Sicherheitsinteresse
Tathandlungen
Absetzen
Def.?
= Selbstständiges Unterstützen des Vortäters bei der in dessen Interesse erfolgenden wirtschaftlichen Verwertung
Absatzhilfe
Def.?
= unselbstständiges Unterstützen des Vortäters in dessen wirtschaftlichem Interesse bei dessen Absatzbemühungen
Sicherverschaffen
Def.?
= Erlangung einer eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt im einvernehmen mit dem Vortäter
Ankaufen
def.?
= entgeltliche Erwerb einer gemakelten Sache
Bereicherungsabsicht
Def.?
= Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen oder einem dritten zu verschaffen
Meinungsstreit: ob bei einer Drittbereicherung auch der Vortäter der Bereicherte sein kann
BGH: (-), wegen Wortlaut und wenn es dem Täter darauf ankommt, mit seiner Hilfe dem Vortäter eine über den Besitz der Sache hinausgehenden Vorteil/ Gewinn zu verschaffen, dann ist dies bereits über § 257 StGB strafbar
T.d.Lit.: (+), wegen dem Zweck der Hehlerei
Stoffgleichheit
Def.?
= Absicht, den Vorteil gerade aus der gehehlten Sachen zu erreichen
Setzt die Bereicherungsabsicht iSd § 259 StGB Stoffgleichheit voraus?
(-)
Gewerbsmäßige Begehung der Hehlerei, § 260 Abs. 1 StGB
Gewerbsmäßigkeit
Def.?
= Täter handelt in der Absicht, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen
Amtsdelikte
Vorteilsannahme, § 331 Abs. 1 StGB
Vorteil iSd § 331 StGB
Def.?
= jede Leistung materieller oder immaterieller Art, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage obj. verbessert
Werden hypothetische Erwägungen iRd Vorteils berücksichtigt?
(-)
Tathandlungen des § 331 StGB?
Fordern
Def.?
= ausdrückliche/ konkludierte Erkennenlassen des Täters, dass er einen Vorteil für seine Dienstausübung begehrt
Sich versprechen lassen
Def.?
= Annahme des Angebots einer künftigen Leistung
Annehmen
Def.?
= geforderter/ angebotener Vorteil wird tatsächlich entweder selbst empfangen oder an einen Dritten weitergeleitet
Dienstausübung
Def.?
= dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne, dass es auf eine - noch nicht mal in groben Umrissen konkretisierte - Diensthandlung ankommt
Unrechtsvereinbarung
Def.?
= zwischen der Tathandlung und der Dienstausübung muss ein Beziehungsverhältnis dergestalt bestehen, dass der Vorteil dem Amtsträger als Gegenleistung für die Dienstausübung zufließen soll
Bestechlichkeit, § 332 Abs. 1 StGB
Diensthandlung
Def.?
= Handlung gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers und wird von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen
Wann ist diese pflichtwidrig?
(+), wenn sie gegen Rechtsschutz, Dienstvorschrift oder Anordnung verstößt
Ist es für di
Bestechung, § 334 Abs. 1 StGB
Ist es für die Bestechung relevant, ob der zu Bestechende auf die Unrechtsvereinbarung eingeht oder nicht?
(-), denn die strafbare Handlung liegt in der Bestechung an sich
Vorteilsgewährung, § 333 StGB
Tathandlungen?
Anbieten
Def.?
= Erkennenlassen, dass der Täter dem Amtsträger einen Vorteil für seine Dienstausübung gewähren möchte
Versprechen
Def.?
= Bindung an die Unrechtsvereinbarung
Gewähren
Def.?
= tatsächliche Übergabe des Vorteils an den Amtsträger/ Dritten
Zwischen welchen Arten der Beamten wird grds. unterschieden?
unmittelbare Beamte
Def.?
= Beamte, die dem Bund oder den Ländern direkt dienen
mittelbare Beamte
Def.?
= Beamte, die Körperschaften etc. des öffentlichen Rechts dienen
Zwischen welchen Arten von Amtsdelikten wird unterschieden?
echtes Amtsdelikt
Def.?
= die Amtsträgerschaft begründet die Strafbarkeit
unechtes Amtsdelikt
Def.?
= die Amtsträgerschaft wirkt lediglich strafschärfend
Rechtsbeugung, § 339 StGB
"Beugung" des Rechts
Def.?
= Verletzung materiellen prozessualen Rechts, durch die eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wird
Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB
Wer beurkundet falsch?
derjenige, der eine öffentliche Urkunde ausstellt, die hinsichtlich einer vom öffentlichen Glauben umfassten, rechtlich erheblichen Tatsache eine inhaltliche Unrichtigkeit aufweist
Kann der Vorteilsgewährende/ Bestechender Teilnehmer der Vorteilsannahme/ -gewährung/ Bestechung/ Bestechlichkeit sein?
(-), weil die §§ 331ff. StGB regeln die Strafbarkeit von Vorteilsgeber und -empfänger abschließend
Können sich Dritter als Anstifter oder Helfer der §§ 331ff. StGB strafbar machen?
(+)