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SchuldR AT - Coggle Diagram
SchuldR AT
Leistungsstörungsrecht
Unmöglichkeit, § 275 BGB
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Def.?
= (+), wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht
Wonach bestimmt sich, welche Art der Unmöglichkeit vorliegt?
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Konkretisierung, § 243 Abs. 2 BGB
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Holschuld
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Def.?
= (+), wenn die Parteien vereinbaren, dass der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholt
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Erfolgsort
Def.?
= Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt
Bringschuld
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Def.?
= die Parteien vereinbaren, dass der Schuldner die Leistung zum Gläubiger bringt und ihm dort anbietet
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Schickschuld
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Def,?
= die Parteien vereinbaren, dass der Schuldner dem Gläubiger die Sache schickt
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Zeitablauf
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absolutes Fixgeschäft
Def.?
= (+), wenn die Leistungszeit derart wichtig ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann
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relatives Fixgeschäft
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Def.?
= (+), wenn die Leistungszeit wichtig ist, die verspätete Leistung, aber nicht jegliches Leistungsinteresse des Gläubigers entfallen lässt
Unverhältnismäßiger Leistungsaufwand, § 275 Abs. 2 BGB
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Wird berücksichtig, inwiefern sich das Geschäft für den Schuldner lohnt?
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Persönliche Unzumutbarkeit, § 275 Abs. 3 BGB
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Erlöschen der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
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SE wg. Unmöglichkeit
SE wg. nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB
Prüfungsschema?
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III. Vertretenmüssen des Schuldners (bezieht sich auf die Frage, ob der Schuldner die Unmöglichkeit verursacht hat)
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Beschaffungsrisiko
Def.?
= Risiko des Schuldners, sich einen geeigneten Leistungsgegenstand zu verschaffen
Rechtsfolge?
der Schuldner hat, wenn er die Leistung mangels Beschaffungsmöglichkeit nicht erbringen kann, die Unmöglichkeit zu vertreten
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SE wg. anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a Abs. 2 BGB
Prüfungsschema?
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III. Vertretenmüssen des Schuldners ( bezieht sich auf dessen Kenntnis/ fahrlässige Unkenntnis vom Hindernis)
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Grundlagen des Schadensersatzes, § 280 Abs 1 BGB
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Schaden
Def.?
= jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen immateriellen Lebensgütern oder an seinem Vermögen erlitten hat
Wodurch wird ermittelt, ob ein Schaden vorliegt?
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Haftung aus culpa in contrahendo, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
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Prüfungsschema: SE aus cic, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
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Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
Fälligkeit
Wann kann ein Schuldner eine Leistung verlangen, wenn die Zeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist?
dann kann er Sie sofort verlangen, § 271 Abs. 1 BGB
Durchsetzbarkeit
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Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 BGB
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Mahnung
Inhalt
Genügt für die Mahnung die Äußerung des Gläubigers, dass er der Lieferung der Sache gern entgegensehe?
Nein, aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der Gläubiger das Ausbleiben der Leistung an dem angegebenen Termin als eine Pflichtwidrigkeit erachte, an die er die Geltendmachung von Rechten knüpfen könne.
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Def.?
= die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt
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Schuldnerverzug
Def.?
= (+), wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem der Anspruch des Gläubigers wirksam, durchsetzbar und fällig ist, die Forderung noch angemahnt und noch möglich ist und er die Verzögerung zu vertreten hat
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SE neben der Leistung wegen Verzögerung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
Prüfungsschema?
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- Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
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- Mahnung, soweit erforderlich
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Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB
Frist
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Fristsetzung
Def.?
= Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung innerhalb eines hinreichend bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitraums zu bewirken
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Schlechtleistung
Def.?
= (+), wenn ihr Inhalt oder die Art ihrer Erbringung in irgendeiner Weise von dem abweicht, was Gesetz oder Parteivereinbarung festgelegt haben (qualitativ)
Zuwenigleistung
Def.?
(+), wenn der Schuldner bei Fristablauf nur einen Teil der Schuld erbringt (quantitativ)
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SE statt der Leistung wg. Schutzpflichtverletzung, § 282 BGB
Rechtsfolge?
Erlöschen der Primärleistungspflicht, § 281 Abs. 4 BGB analog
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Aufwendungsersatz, § 284 BGB
Aufwendungen
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frustrierte Aufwendungen
Def.?
= Aufwendungen, die der Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung getätigt hat
Prüfungsschema?
I. Anspruch auf SE statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281-283 BGB
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- Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung
- Billigkeit der Aufwendung
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- Nichteintritt des Zwecks der Aufwendungen
- Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung
stellvertretendes commodum, § 285 BGB
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Rechtsfolge?
Schuldner wird zur Herausgabe verpflichtet, wenn er einen Ersatz/ Ersatzanspruch für den ursprünglich geschuldeten Gegenstand erlangt hat (= stellvertretendes commodum) und dieser in einem adäquaten Zusammenhang zum Leistungsgegenstand steht
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Rücktritt
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Rechtsfolge?
der ursprüngliche Vertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Parteien müssen die jeweils empfangenen Leistungen und Nutzungen zurückgefahren, § 346 Abs. 1 BGB
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Rücktrittserklärung
Def.?
= einseitige, empfangsbedürftige WE, mit welcher der Gläubiger zum Ausdruck bringt, nicht mehr an den Vertrag gebunden wollen zu sein
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Ausschlussgründe
Schlechtleistung ist für den Gläubiger unerheblich, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Gläubiger ist für den Umstand, der den Rücktritt begründet, allein oder weit überwiegend verantwortlich, § 323 Abs. 6 1. Alt. BGB
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Verbraucherverträge über digitale Produkte, § 327ff. BGB
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Mangelbegriff, § 327d BGB
Beschaffenheit
Def.?
= Summe der Merkmale des digitalen Produkts, die dem Produkt selbst anhaften oder sich aus seiner Beziehung zur Umwelt ergeben
Kann ein Produkt trotz der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung von den (objektiven) Anforderungen abweichen?
(+), insb. wenn eine Aktualisierungspflicht besteht
Bereitstellung
Def.?
= (+), sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist
Abweichende Vereinbarung & Beweislastumkehr, §§ 327h, 327g BGB
Finden die Gewährleistungsrecht Anwendung, wenn eine vereinbarte Abweichung der obj. Beschaffenheit vorliegt?
Nein, da eine abweichende Vereinbarung vorliegt, gilt nur das vertraglich vereinbarte.
Beweislastumkehr
Def.?
= bedeutet, dass der Beklagte den Beweis liefern muss und nicht der Kläger
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Nacherfüllung
Voraussetzungen?
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II. eines digitale Produkts, welches
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Welches Recht einschlägig, wenn...
... der Unternehmer dem Verbraucher ein digitales Produkt unentgeltlich zuwendet und der Verbraucher dem Unternehmer KEINE personenbezogene Daten zur Verfügung stellt?
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... der Unternehmer dem Verbraucher ein digitales Produkt unentgeltlich zuwendet und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt?
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Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Geschäftsgrundlage
Def.?
= die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut
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Zurückbehaltungsrechte
Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB
Def.?
= bei einem gegenseitigen Vertrag kann eine Partei, die ihr obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist
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allgemeines Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 BGB
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Konnexität
Def.?
(+), wenn Anspruch und Gegenanspruch einem einheitlichen Lebensverhältnis entstammen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen durchgesetzt werden könnte
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Dreipersonenverhältnisse
echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328ff. BGB
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Deckungsverhältnis
Def.?
= der geschlossene Vertrag iRd echten Vertrags zugunsten Dritter; Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem
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begründet der Vertrag zugunsten Dritter ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und dem Dritten?
(-), aber es entsteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, auf die nicht nur das Forderungsrecht des Dritten, sondern auch wechselseitige Schutzpflichten gestützt werden
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Drittschadensliquidation
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Voraussetzungen?
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III. aus Sicht des Schädigenden liegt eine zufällige Schadensverlagerung vom Anspruchsinhaber auf den Geschädigten vor
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Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB
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Rechtsfolge?
Der Gläubiger muss seine Gegenleistungspflicht, auch bei Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners, noch erbringen