Please enable JavaScript.
Coggle requires JavaScript to display documents.
7; Rechtspsychologische Diagnostik - Coggle Diagram
7; Rechtspsychologische Diagnostik
Rechtspsychologie
Einordnung
o Rechtspsychologie: Bereich der angewandten Psychologie, Gegenstand: Anwendung psychologischer Theorien, Methoden und Erkenntnisse auf Probleme des Rechts
Forensische Psychologie: Anwendung der Psychologie im Rahmen von Gerichtsverfahren (z.B. Begutachtungen in Straf- und zivilrechtlichen Verfahren)
Kriminalpsychologie: Beschreibung, Erklärung und Prognose von kriminellem Verhalten, Kriminalprävention, Behandlung/Rehhabilitation von straffälligen
o Interaktion rechtlicher und psychologischer Problemstellungen
Psychologie im Recht: Beantwortung Fragen des Rechts an Psychologie
Psychologie des Rechts: Betrachtung des Rechts unter psychologischer Perspektive
Aufgaben und Fragestellungen:
o Strafverfahren
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
Schuldfähigkeit
Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher
o Strafvollzug
Erstellen ein Vollzugsplans
Vollzugslockerung
Kriminalprognose
o Zivilverfahren
Entzug Geschäftsfähigkeit
Entzug elterlicher Sorge
o Sozialgerichtsverfahren
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit
Voraussetzungen Umschulungsmassnahme
Sachverständigentätigkeit:
o Aufgabe: Beantwortung der vom Gericht gestellten Frage, wenn möglich
o Wenn nicht, dann…:
Beweiswürdigung vornehmen
Beantwortung anderer als gestellten Fragen aus psychologischer Sicht
o Sachverständige*r: Verfügt über besondere Sachkunde in einem bestimmten Gebiet
Nachweis dieser besonderen Sachkunde durch Berufspraxis, wissenschaftliche Vertiefung in einem bestimmten Fachgebiet oder spezifische Weiterbildung
o Diagnostik nicht immer Interesse der Probanden (keine Helferrolle)
Teilweise “halbfreiwillige”, teilweise unfreiwillige Teilnahme
Aussagepsychologische Begutachtung
Aussagepsychologie
o Einschätzung, ob Zeugenaussage glaubhaft, d.h. erlebnisfundierte Darstellung
o Kann die Aussage auch anders als auf Basis eines tatsächlichen Erlebnisses aufgeklärt werden?
o Häufig, wenn Aussage gegen Aussage (z.B. Sexualdelikt)
o häufig besondere Umstände (z.B. Psychosen, Drogenabhängig, intellektuelle Beeinträchtigung, Persönlichkeitsstörung, junges Alter)
o Teilnahme an Begutachtung freiwillig
- o Unterscheidung Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit (Volbert & Dahle, 2010)
Aussagetüchtigkeit
: Fähigkeit der Person zum Zeitpunkt der Aussage, Sachverhalt
zuverlässig wahrnehmen
, im
Gedächtnis
behalten,
abzurufen
, verbal wiedergeben und
tatsächlich Erlebtes von Vermutungen oder anderen Vorstellungen trennen
= "sanity"
Glaubhaftigkeit
(der Aussage): Basieren die behaupteten Vorwürfe
auf tatsächlichem Erleben oder nicht
= "truth"
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
o 1. Diagnostischer Schritt: Prüfung der
Aussagetüchtigkeit
Zeug
in
*kognitiv
Lage, Sachverhalt korrekt wahrzunehmen?
war Zeug
in Lage, Sachverhalt im
*Gedächtnis
zu behalten?
in Lage Erlebnis von eigenen
Fantasien
zu
unterscheiden
?
verfügt über notwendige
sprachliche
und kommunikative
Fähigkeit
erlebte zu schildern?
CAVE:
Keine Möglichkeit inhaltliche Glaubwürdigkeit und sachliche Korrektheit zu prüfen!
Bei fehlender Aussagetüchtigkeit
häufig
nicht Beachtung der Aussage im weiteren Prozessverlauf
o 2. Diagnostischer Schritt: Prüfung der
Glaubhaftigkeit
der Aussage
Hypothesengeleitetes Vorgehen:
- 1. Wahrannahme: Aussage wahr. Sie ist erlebnisbasiert.
- 2. Gegenhypothese - Falschbezichtigungshypothese: Bei Aussage handelt um absichtliche Täuschung/Falschaussage
- 3. Gegenhypothese - Suggestionshypothese: Fokus vermeintliche, subjektiv für wahr gestaltete Erinnerung (Scheinerinnerungen), die de facto aber unzutreffend im Fokus stehen. Häufig Scheinerinnerung durch Suggestion hervorgehoben
Vordergrund der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage steht Frage: “Ob die in Frage stehende Aussage anders als durch einen tatsächlichen Erlebnishintergrund zustande gekommen sein kann”
Falschbezichtigungshypothese:
Zur Untersuchung werden
Motive für eine absichtliche Falschaussage
(z.B. Rache)
geprüft
⇒ Wichtigkeit der Beziehung zwischen Beschuldigten und Zeug*innen
Analyse der situativen Bedingungen, unter denen Aussage zustande kam (z.B. Komplexität des Erlebnisses, zeitlicher Abstand von Erlebnis und Aussage)
- Differenzierung zwischen wahren Schilderungen und absichtlichen Falschbezichtigungen
Lügende Personen sind sich Täuschung bewusst
Personen, die Aussage auf Basis Erinnerung oder Scheinerinnerung machen, sind subjektiv von Angaben überzeugt
⇒ zwei unterschiedliche psychologische Ausgangskonstellationen, die unterschiedliche Methodik nach sich ziehen
- Inhaltsanalytisches Vorgehen mit Grundgedanken: Erlebnisbasiert gegenüber erfundenen Handlungen im intraindividuellen Vergleich eine höhere inhaltliche Qualität aufweisen
kognitive Prozesse & Prozesse der strategischen Selbstpräsentation
wahraussagende Personen rekonstruieren Berichte aus Gedächtnis
- ereignisspezifische autobiographische Repräsentationen beinhalten bildhaft vorstellbare Informationen über spezifische raum-zeitlich lokalisierbare Ereignisse
- visuelle, olfaktorische, verbale Informationen gespeichert, die Einzelfall auch ungewöhnlich oder erwartungswidrig sein können
- chronologisch unstrukturierte Darstellung ist als Glaubhaftigkeitsmerkmal anzusehen, weil verweist, dass assoziative Erinnerungsprozesse ablaufen, nicht eine durchstrukturierte Aussage vorgetragen wird
Schilderung
eines
nicht selbst wahrgenommenen Sachverhalts:
Grundlage abstraktes Schemawissen, welches nicht spezifische, sondern für E
reignis typische Information enthält
Strategische Selbstpräsentation mit
Ziel: Glaubwürdiger Eindruck zu erzeugen
(bei Rezipienten)
daher falsche Aussagen i.d.R.
nur geringes Ausmass an:
Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslücken
, Selbstbelastungen o.ä. enthalten, weil sie dem Alltagsverständnis einer strategischen Selbstpräsentation widersprechen
Merkmalsorientierte Inhaltsanalyse nach Realkennzeichen:
- Realkennzeichen sind z.B. Logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Wiedergabe von Gesprächen, etc.
- Differenzierung zwischen wahren und suggerierten Aussagen
Unterschiede zu erfundenen Aussagen
- keine konsistenten empirischen Belege für qualitative Unterschiede zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen
Gegensatz zu erfundenen entstehen suggerierte Aussagen nur unter spezifischen Bedingungen
Merkmale suggerierter Aussagen
- verändern sich mit suggestiven Einflussnahmen
können nicht mit merkmalsorientierter Inhaltsanalyse geprüft werden
Aussagepsychologische Analyse fokussiert auf Rekonstruktion von Aussageentstehung und -entwicklung
Zentrale Fragen der Analyse
bereits vor ersten Aussage Verdacht oder Erwartungshaltung?
Verdacht ergebnisoffen aufgeklärt oder auf Bestätigung hingearbeitet?
Suggestive Prozesse – Erkenntnisse
häufiger Ausgangspunkt: Verdacht Erwachsener (z.B. sexueller Missbrauch), ohne dass Kind selbst Angaben gemacht
Suggestive Einflüsse beeinflussen Aussage und Entwicklung
Suggestionshypothese
- Suggestive Befragung kann bei Kindern insbesondere zu Scheinerinnerungen führen
- Hinweise auf fremdsuggestive Prozesse bei Kindern:
Vor Aussage des Kindes bei befragenden Überzeugung Ereignis tatsächlich stattgefunden
Befragungen nicht ergebnisoffen, sondern auf bestimmtes Ziel hingeführt
Kind bestätigte Fragen zu vermeintlichem Sachverhalt zunächst nicht oder verneinte
- erste Äusserung des Kindes erfolgt erst nach mehreren Befragungen
- sehr vage, inkonsistente Äusserungen, die erst im Laufe der Befragung konstanter und mit Überzeugung vorgetragen
- objektiv nicht mögliche Elemente in Aussage
nur hypothesenkonforme Angaben in Befragungsprozess verstärkt und hypothesenkonträre Ausführungen ignoriert/uminterpretiert
Auch bei Jugendlichen und Erwachsenen können fremdund autosuggestive Prozesse eine Rolle spielen
- o 3. Diagnostischer Schritt: Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit
Wenn beide
Gegenhypothesen
(Falschbezichtigungshypothese, Suggestionshypothese)
verworfen
werden müssen und keine Anhaltspunkte für weitere nicht erlebnisbasierte Erklärungen ⇒ Zeugenaussage mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert eingeschätzt ⇒
Wahrannahme
Darstellung des Erlebnisses aus aussagepsychologischer Sicht als belegt
Lassen alternative Erklärungen nicht ausschliessen, ergibt daraus umgekehrt aber nicht, dass Aussage zwingend nicht erlebnisbasiert
- o Datenerhebung für Begutachtung
Sichtung der
Gerichtsakten
⇒ Aufnahme dieser Vorinformation in Bericht und Gesamtbeurteilung
- Exploration und Anamnese
Befragung nach Sachverhalt
Gelegenheit zur Verhaltensbeobachtung
Ggf. Gespräche mit Drittperson (z.B. Eltern)
Klinisch-psychologische Interviews und klinisch-psychologische Fragebögen
bei Verdacht auf psychische Störung
(Prüfung der
Aussagetüchtigkeit
)
- Intelligenztests, Konzentrationsleistungstests und Gedächtnistests
⇒ Integration aller Information in Form von Mehrfachbeleg