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Erbrecht - Coggle Diagram
Erbrecht
gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
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Ab wann gilt das Liniensystem, also das Erben nach Stämmen, nicht mehr?
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Erbrecht des Ehegatten, §§ 1931 ff. BGB
Prüfungsschema
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- Im Übrigen Alleinerbe, § 1931 Abs. 2 BGB
III. Erhöhung des Erbteils (erbrechtliche Lösung): Als Zugewinnausgleich von Todes wegen wird der Erbteil um 1/4 erhöht
Was passiert, wenn keine Verwandten oder möglichen Erben des Erblassers mehr leben?
Dann erbt der Bund, § 1936 BGB (= Erbrecht des Staates)
Testament, § 1973 iVm §§ 2064 ff., 2229 ff. BGB
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Berliner Testament, § 2269 BGB
besagt dass
zunächst der verbliebene Ehepartner Erbe des gesamten Vermögens wird, und erst durch seinen Tod wird der Dritte Erbe des gesamten Vermögens,
Testamentsvollstreckung, §§ 2197 ff. BGB
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Allgemeines, §§ 1922 ff. BGB
Begrifflichkeiten
Erbe
Def.
= Person, auf die das Vermögen des Erblassers übergeht, § 1922 BGB
Erbschaft/ Nachlass
Def.
= Vermögen des Erblassers inkl. Schulden, § 1922 BGB
Erbfall
Def.
= Tod des Erblassers, § 1922 BGB
Erblasser
Def.
= Person, deren Vermögen mit dem Tod auf einen oder mehrere Erben übergeht
Erbfähigkeit
Def.
= Fähigkeit, Erbe zu werden, hat jede rechtsfähige Person, insbesondere auch juristische Personen
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Ist ein gezeugtes, aber ungeborenes Kind erbfähig?
Ja, denn es findet eine Vorverlagerung nach § 1923 Abs. 2 BGB statt
Sachverhalt: Ist die Tochter T des Erblassers M auch Erbin geworden, wenn dem M nach dem Unfall Samenzellen entnommen worden, der Mutter der T eingepflanzt worden sind und die T dadurch geboren worden ist?
Ja, in diesem Zusammenhang wird eine analoge Anwendung des § 1923 Abs. 2 BGB diskutiert.
Eine planwidrige Regelungslücke ist gegeben, da Sinn der Vorschrift die Gleichstellung der Kinder in ihrer Erbstellung ist. Da die T eine Tochter des M ist, würde sie durch eine nicht analoge Anwendung der Norm benachteiligt werden. Somit findet eine analoge Anwendung der Norm statt und die T wird Erbin des M.
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Pflichtteil, §§ 2303 ff., 1371 BGB
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Welche Möglichkeiten gibt es, um den Pflichtteil zu schützen?
Vervollständigung des Pflichtteils, § 2305 BGB
Anrechnung und Ausgleich, § 2315 f. BGB
Ergänzung bei Schenkung, §§ 2325 ff. BGB
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Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung, §§ 1942 ff. BGB
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Erbschein
gutgläubiger Erwerb von Erbschaftsgegenständen, §§ 2365, 2366 BGB
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