a.A.: wirksame Einigungserklärung (-), weil wäre Minderjähriger tatsächlich Eigentümer, so wäre dingliche Einigung über Eigentumsübergang gem. § 107 BGB Mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam; zudem erhielte der gutgläubige Erwerber nach h.M. vom minderjährigen Nichtberechtigten mehr, als er vom minderjährigen Berechtigte bekäme und es ist Zweck der Gutglaubensvorschriften, Erwerber so zu stellen, wie er stünde, wenn seine Vorstellung richtig gewesen wäre, und demnach müsse gutgläubiger Erwerb beim minderjährigen Nichtberechtigten ausgeschlossen sein