(-), weil der tatbestandllich erfüllte Aufwendungsersatzanspruch würde durch die vertraglichen Ansprüche des pflichtgebundenen Geschäftsführers gegen den Dritten verdrängt werden, sofern entsprechende Vertrag, die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (BGH).
(-), weil pflichtgebundene Fremdgeschäftsführer hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen, weil es ihm vorrangig um die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung geht (Lit.).