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BGB AT - Coggle Diagram
BGB AT
Sachen = körperliche Gegenstände, § 90 BGB
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Was ist kein Gegenstand?
nicht beherrschbare Materie (Sinne, Mond)
unbegrenzte Materie (Schnee, Luft, Regen)
menschlicher Körper und untrennbare Sachen wie Herzschrittmacher, solche bis kein Persönlichkeitsrecht mehr an der Sache besteht (Mumie wird wie eine Sache behandelt)
Tiere sind auch keine Sachen, § 90a BGB
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Was ist Zubehör?
= bewegliche Sachen, die, ohne wesentliche Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem wirtschaftlichen Zweck dauerhaft zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen; entscheiden ist dabei die Verkehrsauffassung, § 97 BGB
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vertretbare & nicht vertretbare Sache, § 91 BGB
vertretbare/ austauschbare Sachen = bewegliche Sachen, die im Rechtsverkehr typischerweise nach Zahl, Maß oder Gewichtseinheiten bestimmt werden inklusive Sachen, die aufgrund von Serienproduktionen austauschbar sind
nicht vertretbare Sachen = Sachen, die sich von anderen ähnlichen Sachen in charakteristischer Art und Weise unterscheidet beziehungweise gebrauchte Sachen, soweit sie charakteristische Gebrauchsspuren aufweisen
Frage: Liegt beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine vertretbare Sache vor und ist damit eine Nacherfüllung möglich?
Antwort: pauschale Antwort ist nicht möglich. Eine vertretbare Sache liegt vor, wenn vergleichbare Autos auf dem Markt gehandelt werden und das gekaufte Auto keine charakteristischen Gebrauchsspuren aufweist
verbrauchbare/ nicht verbrauchsbare Sachen, § 92 BGB
Unterscheidung wichtig, weil mit Nutzungsrecht kann eine Sache gegen Wertersatz verbraucht werden, §§ 1067, 1075 Abs. 2 BGB
AGBs
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Individualabreden gehen aufgrund der Privatautonomie den ihnen unmittelbar oder mittelbar widersprechenden AGB-Klauseln vor
Problem Schriftformklausel: trotz dieser Klausel können wirksam mündliche Nebenabreden getroffen werden
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Stellvertretung
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Abgabe einer eigenen WE
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bei beschränkt Geschäftsfähigen möglich, § 165 BGB
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Problemfälle
Vertreter mit gebundener Marschrichtung (Kassierer im Kaufhaus hat keinen Entscheidungsspielraum, die Geschäftsleitung kann aber nicht bei jedem KV einen eigenen Willen bilden)
Geschäftsunfähige (Beispiel: 5-Jähriger wird von Mutter zum Bäcker geschickt, um für die Familie Brötchen zu kaufen. Brötchen kann er selbst aussuchen) Lösung: Botenschaft wird ausgeweitet oder § 165 BGB telexlogisch erweitert und der von den Parteien gewollte Vertrag ist anzunehmen, ohne dabei Schutz des Geschäftsunfähigen aufzugeben)
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Offenkundigkeitsgrundsatz (§ 164 BGB) = für eine wirksame Stellvertretung muss der Wille in fremden Namen zu handeln für einen objektiven Empfänger erkennbar hervortreten
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Vertretungsmacht, § 164 BGB
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Erlöschensgründe
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Anfechtung
Meinungsstreit: Ist eine ausübte Innenvollmacht anfechtbar, wenn sich bei der Vollmacht bspw. verschrieben worden ist.
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Vertretung ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB
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Verbot einer ausweitenden Haftung durch AGB: gem. § 309 Nr. 11 BGB kann die gesetzliche Haftung des § 179 BGB nicht durch AGB-Klauseln erweitert werden
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Insichgeschäft, § 181 BGB
Arten
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Mehrvertretung = eine Person nimmt im Namen des Vertreten mit sich selbst im Namen eines Dritten ein RG vor
Fälle, in denen trotz Personenidentität kein Interessenkonflikt gegeben ist
Insichgeschäft wurde vom Vertreten von Anfang an gestattet, § 181 1. HS
Vertreter wird ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig, § 181 2. HS
RG ist für Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft, teleologische Reduktion des § 181
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Rechtsfolgen des § 1824
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ggf. zusätzlich Genehmigung durch Familiengericht §§ 1643, 1848 ff. BGB
Rechtsfolge des Insichgeschäfts: gem. § 181 ist Insichgeschäft grds. verboten. Eine an sich bestehende Vertretungsmacht wird durch den § 181 begrenzt, sodass der Vertreter beim Insichgeschäft ohne Vertretungsmacht handelt. Wird es trotzdem vorgenommen, hat dies jedoch keine Nichtigkeit zur Folge, sondern nur eine schwebende Unwirksamkeit, sodass dem Vertretenen bei Verträgen die Möglichkeit zur Genehmigung bleibt.
Fehlerhafte RG
Geschäftsunfähigkeit, § 105 BGB
Def.: = die aus einem Mindestmaß an Einsichts- und Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Folgen einer Rechtsgeschäftlichen Erklärung erwachsende Möglichkeit RG wirksam vorzunehmen
Abstufungen:
- Geschäftsunfähigkeit, § 104 Abs. 1, 2 2. beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff..
- volle Geschäftsfähigkeit
Sonderfälle
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Geschäfte des alltäglichen Lebens, § 105a
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beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB
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Taschengeldparagraph, § 110 BGB
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Formnichtigkeit, § 125 BGB
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Rechtsfolgen
gesetzlicher Formzwang: Nichtigkeit des RG, § 125 S. 1 BGB
gewillkürter Formzwang: evtl. nichtig (durch Auslegung muss ermittelt werden, ob Formmangel für das RG relevant ist und damit zur Nichtigkeit führt), § 125 S. 2 BGB
Heilung
nicht grundsätzlich, sondern nur in den gesetzlich normierten Fällen, durch Leistungserbringung
Irrtümer, § 119 BGB/
Willensmängel, §§ 116-124 BGB
bewusste Abweichung von Wille und Erklärung, §§ 116-118
Rechtsfolge
Nichtigkeit der WE, § 116 S. 2, § 117 Abs. 1, § 118
Geheimer Vorbehalt, Scherzerklärung, Scheingeschäft (§§ 116 BGB)
Geheimer Vorbehalt, Mentalreservation , § 116 BGB
Def: = (+), wenn der Erklärende sich bei Abgabe einer WE insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zur wollen
wenn der Erklärungsempfänger den geheimen Vorbehalt kennt --> Scherzerklärung (+); geheimer Vorbehalt (-)
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Scheingeschäft/ simulierte Erklärung , § 117 BGB
(+), wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige WE mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgibt
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Scherzerklärung, § 118 BGB
(+), wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte Erklärung in der Erwartung abgibt, der Mangel an Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden
Rechtsfolgen
Nichtigkeit, § 118 BGB, egal ob Erklärungsempfänger Erklärung ernst nimmt oder nicht
Vertrauens-SE, § 122 Abs. 1 BGB: nicht wenn Erklärungsempfänger Nichternstlichkeit kennt oder kennen musste, § 122 Abs. 2 BGB
unbewusste Abweichung von Wille und Erklärung, §§ 119-122
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Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung, §§ 123-124
Prüfungsschema: Irrtumsanfechtung 1. Anfechtungsgrund 2. Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
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arglistige Täuschung, § 123 BGB
Def.: Täuschungshandlung
= Erregen, Unterhalten oder Bestärken einer Fehlvorstellung über Tatsachen bei einem Anderen
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Prüfungsschema:
I. Täuschungshandlung II. Irrtum III. Kausalität IV. Arglist V. Widerrechtlichkeit VI. Person d. Täuschenden
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Rechtsfolgen
- RG ist als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 2 BGB
- SE-Pflicht des Anfechtenden (-), weil § 123 Abs. 1 BGB einzig und allein die Entschließungsfreiheit des Bedrohten schützt, der sich nichts zu Schulden kommen lassen hat
- ausgetauschten Leistungen sind gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zurück zu gewähren
widerrechtliche Drohung, § 123
Def.: Drohung
= Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben
Def: Übel
= jeder Nachteil (z.B. Gewalt, Kündigung v. Darlehen)
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fehlendes Erklärungsbewusstsein, § 145
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verbotene RG, § 134 BGB
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Umgehungsgeschäfte
Def.: = RG, die den vom Verbotsgesetz missbilligten Erfolg auf einem Weg zu erreichen suchen, den die Verbotsnorm nicht erfasst
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sittenwidrige RG, § 138 BGB
Def.: gute Sitten
= Anstands- und Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wobei aufgrund der ständigen Wandels der Moralvorstellungen, eher den Verstoß gegen die guten Sitten durch eine Interessenabwägung zu ermitteln
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Def.: Zwangslage
= wegen gegenwärtigem, dringendem wirtschaftlichem Bedrängnis zwingendes Bedürfnis nach Sach-/ Geldleistungen
Def.: Unerfahrenheit
= Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung
Beispiel: Migrant, der Darlehen erhält und denkt, 15% Zinsen wären dabei normal
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Willenserklärungen = jede Kundgabe eines Willens, die darauf gerichtet ist eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Bestandteile einer WE
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subj. TB
besteht aus
Handlungswille = Wille, sich in bestimmter, nach außen hervortretenden Weise zu verhalten
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Erklärungsbewusstsein/ Rechtsbindungswille = Wille, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben
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Geschäftswille = Wille, eine bestimmte rechtserhebliche Erklärung abzugeben
irrelevant, ob dieser vorliegt
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Auslegung von
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Auslegungsregeln bzgl. Schutz der Privatautonomie, § 133 BGB und Schutz des Rechtsverkehrs, § 157 BGB
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versteht Empfänger die Erklärung falsch --> kommt es auf objektiven Empfängerhorizont einer vernünftigen Person des jeweiligen Verkehrskreises an
zu beachten auch andere gesetzliche Auslegungsregeln (z.B.: §§ 2066 ff., § 305c Abs. 2 BGB)
bei nicht empfangsbedürfigen WE steht mangels Bedarf an Rechtsverkehrsschutz der Wille des Erklärenden im Vordergrund
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Bedingungen und Zeitbestimmungen, § 158 BGB
Def. Bedingung = eine in einem RG enthaltenen Bestimmung, die die Rechtswirkung des RG vom Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängig macht
abzugrenzen von
Auflagen = Verpflichten den Empfänger einer Zuwendung, das RG ist aber sofort wirksam
Vertragsbedingung, AGB = legen beiderseitige Recht und Pflichten fest, machen aber die Wirkung nicht mit von einem zukünftigen Ereignis abhängig
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Ausnahme: Potestativbedingungen = Eintritt der Bedingung ist nur vom Willen des Erklärungsempfängers abhängig, wodurch ausgeschlossen ist, dass er durch die Bedingung im ungewissen gelassen wird
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Abschluss von Verträgen
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Dissens
offener Dissens, § 154 BGB
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Ausnahme: vertraglicher Bindungswille der Parteien ist erkennbar und Vertragslücke lässt sich schließen
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versteckter Dissens, § 155 BGB
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Rechtsfolge
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Ausnahme: nach dem mutmaßlichen Parteiwille wäre der Vertrag auch so geschlossen worden; Vertragslücke lässt sich schließen
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