Weiterentwicklung der Anstalten zu einem sozialen Raum, der mit seiner sozialen Umgebung verbunden sein und mit ihr in Austausch stehen müsse (ebd., S. 163). Insofern dürfe das legitime Bedürfnis nach Schutz und Entlastung für Menschen mit geistiger Behinderung auch nicht als Rechtfertigung für Isolation, Ausgrenzung und Bevormundung missbraucht werden. Gleichwohl aber sei dieses Bedürfnis nach Schutz und Entlastung ernst zu nehmen. In Hinblick auf Menschen mit geistiger Behinderung geht Gaedt davon aus, dass viele Teilbereiche des gesellschaftlichen Lebens für sie gegenwärtig unerreichbar sind. Das bedeute aber nicht, dass die Unerreichbarkeit eine Folge der individuellen Schädigung sei, sondern vielmehr, dass die Gesellschaft in infrastruktureller, technischer, sozial-kommunikativer und wertebezogener Hinsicht nicht auf diese Menschen eingestellt sei, die sie nach wie vor eher als Störfall, Abnormität oder Problem wahrnehme.