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BauR, (+), (-), (-), (+) - Coggle Diagram
BauR
BauplanungsR
Bauvorhaben, §§ 29-31 BauGB
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Anlagen mit bauplanungsrechtlicher Relevanz = Vorhaben, das für die städtebauliche Entwicklung relevant ist
Bebauungsplan (Plan)
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Wann ist er einfach?
(+), wenn mindestens eine für einen qualifizierten BPlan notwendige Festlegung fehlt
planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 III BauGB und im Übrigen nach §§ 34, 35 BauGB
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Gebietsverträglichkeit = die allg. Beschreibung des Gebietes gewährt generell typisierenden Drittschutz --> spezielle Vorhaben dürfen den typisierenden Festsetzungen des Verordnungsgebers nicht widersprechen;
(+), wenn die Eigenart des speziellen Gebietes allmählich verloren ginge = Gebietserhaltungsanspruch
Prüfungsmaßstab: abstrakter Gebietscharakter, wie von Verordnungsgeber festgesetzt
geschützter Personenkreis: alle die, die Rechte an einem Grundstück im Baugebiet haben oder dort leben
Betroffenheitsmaßstab: keine persönliche Betroffenheit erforderlich, es reicht zum geschützten Personenkreis zu gehören
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Innen- & Außenbereich, § 34, 35 BauGB
werden ergänzend zu Rate gezogen, wenn kein Plan besteht
Innenbereich = im Zusammenhang bebaute Ortsteil, d.h. jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist
Prüfungsschema:
- EigenART der näheren Umgebung entspricht Baugebiet nach BauNVO? Ja --> Zulässigkeit der Art allgemein: § 34 II BauGB iVm der BauNVO, Zulässigkeit der Art im Einzelfall: Einfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung, § 34 I BauGB ; nein --> Einfügen des Vorhabens nach seiner Art in die nähere Umgebung, § 34 I BauGB
- Einfügen in die nähere Umgebung nach Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, § 34 I BauGB
- Gesicherte Erschließung
- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes
Außenbereich = alles, was nicht Innenbereich ist
Prüfungsschema:
- Privilegiertes Vorhaben (1), § 35 I BauGB oder sonstiges Vorhaben (2), § 35 II BauGB
- Für die allg. Zulässigkeit zu (1) a) öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen b) Erschließung muss gesichert sein ; zu (2) a) öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt sein b) Erschließung muss gesichert sein
- Für die Zulässigkeit im Einzelfall: Vorhaben muss sich erneut wegen des in §§ 35 III 1 Nr. 3 iVm 35 I, II BauGB zum Ausdruck kommenden Gebots der Rücksichtnahme in die nähere Umgebung einfügen
Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist nicht abhängig von Grundstücksgrenzen, sondern nur von Baugrenzen
Probleme
Größere Baulücken oder Freiflächen --> Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit? wenn ja --> § 34 ; wenn nein --> § 35
mehrere alleinstehende Gebäude --> Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur oder Splittersiedlung? wenn Splittersiedlung --> Außenbereich
Angrenzung von einzelnen Häusern an einen benachbarten Bezirk --> nach h.M. keine Berücksichtigung der angrenzenden Bebauung eines benachbarten Bezirks
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Bauordnungsrecht
Baugenehmigung
verfassungsrechtliche Einordnung der EGL: Art. 14 I GG, Art. 2 I GG
Schranken: Art. 14 I GG, Art. 2 I GG, BauO-Norm als präventiver Erlaubnisvorbehalt
Prüfungsschema: A. RGL B. Formelle RMK I. Zuständigkeit II. Verfahren III. Form C. Materielle RMK I. Genehmigungsbedürfigkeit II Genehmigungsfähigkeit a) Feststellung des Prüfungsumfangs b) Prüfung dieser Norm D. Rechtsfolge (gebundene Entscheidung)
formelle RMK
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Verfahren: I. Bauantrag, II Einreichung notwendiger Unterlagen/ Nachweise III. Evtl. Unterschrift der bauvorlageberechtigten Person IV. Evtl. Zustimmung/ STN anderer Behörden
Form: I. Form, II. Begründungserfordernis bei schriftlichen VA
materielle RMK
Genehmigungsbedürfigkeit
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Genehmigungspflicht
grds. bedarf es immer einer Baugenehmigung, wenn die Anlage
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rechtliche Qualität = VA, der den Baubeginn gestattet und feststellt, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind ; VA, der mitwirkungsbedürftig, gebunden sowie nicht personenbezogen sondern vorhabenbezogen ist
Wirkungen
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dinglich, weil vorhabensbezogen
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abzugrenzen von
Vorbescheid: Feststellung einzelner RMK-Voraussetzungen --> mit Bau darf noch nicht begonnen werden ; Spezialfall: planungsrechtlicher Vorbescheid = stellt die rein planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abschließend und insgesamt fest
Teilbaugenehmigung: Vorwegnahme eines Teils der Baugenehmigung --> mit dem Bau des genehmigten Teils darf begonnen werden
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Teilbaugenehmigung
Prüfungsschema: A. RGL B. Formelle RMK I. Zuständigkeit II. Verfahren III. Form C. Materielle RMK I. Genehmigungsbedürftigkeit II. Genehmigungsfähigkeit 1. Feststellung des Prüfungsumfangs 2. Prüfung dieser Normen D. Rechtsfolge (Ermessen)
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Wirkungen
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feststellende, für den genehmigten Teil
dingliche, weil vorhabenbezogen
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gestaltende, für den genehmigten Teil
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Genehmigungsverfahren
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Prüfungsreihenfolge innerhalb der Baugenehmigungsverfahren: 1. BauplanungsR
- BauordnungsR
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (BaunebenR)
Bauvorhaben
Anlage mit bauordnungsrechtlicher Relevanz = Vorhaben, bei dem die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind
Vorbescheid = VA der zuständigen Behörden, der feststellt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen, die vom Bauherrn zur Entscheidung gestellt wurden
Zweck
Bauherr kann einzelne, baurechtlich problematische Fragen verbindlich klären lassen
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Prüfungsschema: A. RGL B. Formell I. Zuständigkeit II. Verfahren III. Form C. Materiell I. Genehmigungsbedürftigkeit II. Genehmigungsfähigkeit a) Feststellung des Prüfungsumfangs b) Prüfung Fragestellung D. Rechtsfolge: Kein Ermessen
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Abgrenzung zum planungsrechtlichen Bescheid: kann für Vorhaben ergehen, die dem vereinfachten oder dem regulären Baugenehmigungsverfahren Unterfallen
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Zuständigkeit
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örtliche: Behörde, in deren Bezirk das Bauvorhaben liegt
Verfahren:
- Antrag auf Vorbescheid muss gestellt worden sein
- Einreichung der Unterlagen und Erbringung der Nachweise
- in Sonderfällen: Einhaltung der Stellungnahme oder Zustimmung anderer Behörden durch die Bauaufsichtsbehörde
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Bindungswirkung
wird durch nachträglichen erlass einer Veränderungssperre oder eines (neuen) Plans grds. nicht berührt
jedoch kommt Widerruf nach Maßgabe des §§ 48, 49 VwVfG in Betracht
unterbleibt Beteiligung des Nachbarn, entfaltet Vorbescheid Bindungswirkung allein zwischen Bauherr und Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde
nachbarlichen Belange werden nicht präjudiziert und sind in vollem Umfang im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu würdigen
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