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Europarecht, führt dazu, dass, führt dazu dass, verpflichtet zur, führt…
Europarecht
Rechtsquellen
Primäres Unionsrecht
dazu gehören: EUV, AEUV samt Anhänge und Protokolle, EURATOM-Vertrag, Charta der Grundrechte der EU, ungeschriebenen allg. Rechtsgrundsätze
EUV, AEUV
regeln überwiegend die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Unionsorgane und der vom AEUV erfassten Politikbereiche
= völkerrechtliche Verträge --> begründen nur ausnahmsweise Rechte und Pflichten für nat. und jur. Personen --> = unmittelbare Anwendbarkeit/ Wirkung/ Geltung des Unionsrechts/ Durchgriffswirkung/
Bestimmung des AEUV unmittelbar anwendbar, wenn Sie 1. "rechtlich vollkommen" 2. inhaltlich unbedingt und 3. den Mitgliedstaaten Handlungs-/ Unterlassungspflichten auferlegt
unmittelbar anwendbar sind u.a. die Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)
horizontale Wirkung
(+) bei Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistung- und Niederlassungsfreiheit beim Vorliegen kollektiver Regelungen
(-), bei Warenverkehrsfreiheit
Grundrechte auf Unionsebene
EGRChr trat durch Vertrag von Lissabon als geschriebener primärrechtlicher Grundrechtskatalog in Kraft --> hat Rang von Unionsprimärrecht
derzeit noch kein Beitritt zur EMRK, weil dadurch würden alle Organe der EMRK unterworfen werden und das würde gegen Art. 6 II EUV verstoßen
EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sind als allg. Grundsätze Teil des Unionsrecht, Art. 6 III EUV
EGRChr bietet umfassenden Grundrechtsschutz und gilt für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, wenn sie Unionsrecht erlassen oder vollziehen
Schranken: Ziele der Union
Klausur: Vereinbarkeit von Unionrecht mit GR --> Prüfungsmaßstab sind allein UnionsGR und nicht nationale GR
BVerfGE "Recht auf Vergessen I und II":
Variante 1.: wenn Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung unianaler Vorgaben haben
nationale GR maßgeblich, wenngleich diese im Lichte der Menschenrechte der EMRK und auch der GR der Charta selbst auszulegen sind; nach Maßgabe von Art. 267 III AEUV sind EuGH notwendige Auslegungsfragen vorzulegen
Variante 2.: das innerstaatliche Recht ist im Zuge einer sog. "Vollharmonisierung" durch entsprechende Vorgaben des UnionsR praktisch ohne jeglichen Gestaltungsspielraum von den MS umzusetzen
nur die Grundrechtsgewährleistungen der GRChr maßgeblich, wobei BVerfG Möglichkeit hat, den durch diese gewährleisteten Grundrechtsschutz auf das Erreichen eines mit dem deutschen GRSchutz vergleichbaren Niveaus zu überprüfen und ggf. bei Bedarf dann doch wieder auf nationalen GR zurückzugreifen
MS sind beim Erlass nationalen Rechts grds. nicht an EUGR gebunden, weil diese den Bürger lediglich vor Übergriffen durch Unionsorgane schützen sollen; Ausnahme: wenn nationales Recht im Anwendungsbereich des AEUV erlassen wird
Sekundäres Unionsrecht
= das von den Organen der Union nach Maßgabe der Vorschriften des AEUV geschaffene Recht, das Gesetzescharakter hat
Verordnung, Art. 288 II AEUV
= "Gesetze der Union"; hat allgemeine Geltung, sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem MS (Legaldefinition Art. 288 II AEUV)
allg. Geltung = Verordnung regelt generell und abstrakt eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten und gilt in allen MS
Abgrenzung zum Beschluss: dieser kann auch an einen konkret-individuellen Adressaten gerichtet sein
Abgrenzung zur Richtlinie: diese sind an MS gerichtet und müssen von diesen erst noch umgesetzt werden, um innerstaatliche Geltung zu erlangen; sind nur hinsichtlich ihrer Zielbestimmungen verbindlich
"Gesamzverbindlichkeit" = jede einzelne Regelung der Verordnung ist als geltendes Recht zu beachten und sind demnach zu befolgen
unmittelbare Anwendbarkeit in den MS
allg. und unmittelbar Anwendbarkeit --> sichert die einheitliche Anwendung des UnionsR in allen MS ; wichtig ist "Grundsatz der Unionstreue" gem. Art. 4 III EUV
Richtlinie, Art. 288 III AEUV
Allgemeines
ist für jeden MS, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich; überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel = "zweistufiges Rechtssetzungsverfahren"
Ziel: Rechtsangleichung/ Harmonisierung, weil es geht lediglich um Erreichung des Ziels (MS können dabei entscheiden wie sie es erreichen)
"detaillierte Richtlinien" = Richtlinien, die bestimmte Sachverhalte konkret und abschließend regeln, sodass die MS hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Zielvorgaben kein Spielraum mehr haben
Umsetzungspflicht innerhalb Umsetzungsfrist --> ansonsten SE
Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit --> MS müssen diejenigen Handlungsformen wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ("Effet utile") am besten geeignet sind
Umsetzung in verbindliche und klare Rechtsvorschriften
Sanktionen für Richtlinienverstöße müssen effektiv und abschreckend sein
die aufgrund einer Richtlinie angepassten Rechtsvorschriften stehen nicht mehr zur Disposition --> sie dürfen nicht mehr entgegen der Richtlinienvorgaben abgeändert werden = "Sperrwirkung der Richtlinie"
unmittelbare Anwendbarkeit
Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit:
Umsetzungsfrist abgelaufen und Richtlinie nicht oder unzulänglich umgesetzt,
Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau
inhaltlich unbedingt = (+), wenn sie weder mit einem Vorbehalt noch mit einer sonstigen Bedingung versehen ist, sodass es keiner weiteren gestaltenden Maßnahme der MS oder der Unionsorgane bedarf
hinreichend genau = (+), der von ihr begünstigende Personenkreis sowie die Rechte, die dem Einzelnen gewährt werden sollen, müssen hinreichend bestimmbar sein --> Richtlinie muss ohne weitere Konkretisierung durch Behörden oder Gerichte anwendbar sein
Folge: nationale Behörden bis hinab zur untersten Verwaltungsbene sowie die Gericht sind verpflichtet, die betreffende Richtlinienbestimmung als geltendes Recht zu beachten
Begründung
Grundsatz des effet utile
Verbot widersprüchlichen Verhaltens
Rechtsschutzgedanke
Umfang
vertikale Drittwirkung (+)
horizontale Drittwirkung (-), Richtlinie könne keine Verpflichtungen für den Einzelnen begründen und diese daher auch nicht ggü. Privatpersonen in Anspruch genommen werden. Zudem hat Direktwirkung von Richtlinien Sanktionscharakter ggü. MS und diese Wirkung kann nicht ggü. Privatpersonen gelten, da diese nicht für Versäumnisse der MS verantwortlich gemacht werden können
Richtlinien mit Doppelwirkungen = Richtlinien, die für die eine Privatperson im Verhältnis zum Staat begünstigende Auswirkungen hat, aber zu rechtserheblichen Nachteilen bei einer anderen Privatperson führen (str.)
Pro: praktische Wirksamkeit des Unionsrechts, "Verbot des widersprüchlichen Verhaltens", "Sanktionschatakter" hinsichtlich des MS
Contra: Verbindlichkeit von Richtlinien nur für MS; Rechtssicherheit; Gedanke, dass auf diesem Weg die Union über Richtlinien unmittelbar Pflichten der Einzelnen begründen könnte und so der Unterschied zwischen Verordnung und Richtlinie weiter eingeebnet würde
Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung, Art. 4 III EUV
gilt für Träger öffentlicher Gewalt
bezieht sich nicht nur auf Richtlinienumsetzungsgesetze, sondern vielmehr jegliches, damit auch bereits bei Erlass einer Richtlinie bestehendes, mitgliedsstaatliches Recht, soweit es nur von deren Wirkungsbereich erfasst wird
gilt für nach Ablauf der Umsetzungsfrist
nicht grenzenlos
Grenze der Auslegungsfähigkeit des mitgliedsstaatlichen Rechts --> Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung muss eine nach mitgliedsstaatlichen Auslegungsregeln vertretbare Lösung darstellen --> in Deutschland: vor allem im Wortlaut einer deutschen Rechtsvorschrift
Grenzen durch unionsrechtliche Rechtsgrundsätze
Grundsatz der Rechtssicherheit
Verbot der Rückwirkung von Gesetzen
SE-Pflicht bei gänzlich unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Richtlinienumsetzung
Voraussetzungen:
Richtlinie zielt auf die Verleihung von Rechten an Einzelne ab und der Inhalt dieser Rechte kann auf Grundlage der Richtlinie bestimmt werden
es besteht unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Verstoß gegen Umsetzungspflicht und dem bei dem einzelnen eingetreten Schaden
das zuständige Gesetzgebungsorgan hat "hinreichend qualifiziert", das heißt "offenkundig und erheblich" gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung verstoßen
gänzlich unterbliebene Richtlienumsetzung
Unionsrechtsverstoß ist stets als offenkundig und erheblich zu qualifizieren; ist auch nicht durch die MS zu entschuldigen oder rechtfertigen
erfolgte, aber inhaltlich fehlerhafte Richtlinienumsetzung
Staatshaftungsanspruch möglich; Frage, ob erheblicher und offenkundiger Rechtsverstoß schwierig
Kriterien für Feststellung ob erheblicher und offenkundiger Unionrechtsverstoß vorliegt
Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift
Umfang des Ermessensspielraums
Vorsatz
Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums
auf jeden Fall (+), wenn Verstoß trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahrens oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat
Beschluss, Art. 288 IV AEUV
= ist in all seinen Teilen für diejenigen verbindlich, die er bezeichnet oder umschreibt
Adressaten: MS, nat. und juristische Personen
Verbindlichkeit --> Abgrenzung zur Empfehlung und Stellungnahme
allgemeinverbindlich = vergleichbar mit Allgemeinverfügung iSd deutschen Verwaltungsrechtes = vergleichbar mit VA
verbindlich für konkrete Personen
Empfehlung und Stellungnahme, Art. 288 V AEUV
nicht verbindlich
rechtliche Relevanz teilweise als Prozessvoraussetzung sowie fehlende Einhaltung manchmal Verfahrensfehler bei unianaler Rechtssetzung
Tertiäres Unionsrecht
= Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
delegierte Rechtsakte, Art. 290 AEUV
vergleichbar mit RVO nach Art. 80 GG
= Kommission wird durch einen Sekundärrechtsakte ermächtigt, eine Verordnung oder eine Richtlinie, zu deren Ergänzung oder Änderung zu erlassen --> Normenkonkretisierung
darf nur für nicht wesentliche Vorschriften erfolgen
Delegationsumfang muss hinsichtlich Ziel, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer festgelegt werden
Durchführungsrechtsakte, Art. 291 AEUV
ermächtigt Kommission, ausnahmsweise auch den Rat, zum Erlass von Durchführungsrecjhtsakten
dienen dem einheitlichen Vollzug des Unionsrechts
vergleichbar mit den allg. Verwaltungsvorschriften
üblich sind Durchführungsbeschlüsse und -verordnungen; auch möglich Durchführungsempfehlungen und -stellungnahmen
Ungeschriebenes Unionsrecht
= nicht kodifizierten Rechtsregeln des Unionsrechts
Teil des primären Unionsrechts bzw. steht zumindest im Rang dem primären Unionsrecht gleich
Allg. Rechtsgrundsätze
= Normen, die elementare Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit zum Ausdruck bringen und denen jede Rechtsordnung verpflichtet ist
werden im Unionsrecht zur Lückenschließung und Auslegung angewandt
Ermittlung erfolgt durch Rechtsvergleichung der Verfassungsprinzipien der MS
Rechtsstaatsprinzipien
sind von Unionsorganen beim Erlass von Gesetzen zu beachten --> = RMK-Voraussetzung
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vertrauensschutz
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Gebot der Rechtssicherheit
Grundsätze über Widerruf und Rücknahme von Entscheidungen
Gewohnheitsrecht = eine durch lang dauernde Übung und Rechtsüberzeugung entstandene Rechtsregel, die das primäre und sekundäre Unionsrecht ergänzt
Begleitendes Unionsrecht
= Normen, die in zwischen den MS abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind und die Ziele der Union fördern
kein Bestandteil des Unionsrechts
Rangordnung innerhalb des Unionsrechts
primäres Unionsrecht
völkerrechtliche Verträge der Union, Völkergewohnheitsrecht
sekundäres und tertiäres Unionsrecht
Völkerrechtliche Vertrage, Völkergewohnheitsrecht
Union besitzt Parteielle Völkerrechtsfähigkeit --> kann im Rahmen ihrer Kompetenzen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge schließen
völkerrechtlichen Verträge sind unmittelbar anwendbar und rechtlich bindend für die MS
Regeln des Völkergewohnheitsrechts sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung --> beim Erlass von Maßnahmen zu beachten
Grundlagen des Europarechts
Geschichte der EU
Wann beginnt die Vorgeschichte der EU?
In der Nachkriegszeit des 2. Weltkriegs. Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande gründen 1951 mit dem Pariser Vertrag die EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl). Die EGKS wird oft auch als Montanindustrie bezeichnet.
Erweiterungsrunden
Wie viele Erweiterungsrunden der Mitgliedstaaten gab es bisher und wie viele Mitgliedstaaten gibt es mittlerweile?
7 Runden und 27 Mitgliedstaaten
Welche Mitglieder kamen in den folgenden Erweiterungsrunden dazu?
Runde vom 01.01.1981?
Griechenland
Runde vom 01.01.1986?
Portugal und Spanien
Runde vom 01.01.1995?
Österreich, Schweden und Finnland
Runde vom 01.05.2004?
sog. große Ost-Erweiterung: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische-Republik, Ungarn, Malta und Zypern
Runde vom 01.01.2007?
Bulgarien und Rumänien
Runde vom 01.07.2013?
Kroatien
Verträge
Durch welchen Vertrag wurde die EGKS gegründet?
Pariser Vertrag vom 18.04.1951
Durch welchen Vertrag wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft gegründet?
Römischer Vertrag vom 25.03.1957
Durch welchen Vertrag wurde die EU reformiert?
Lissabonner Vertrag vom 07.12.2007
Durch welchen Vertrag wurde die EU gegründet?
Maastrichter Vertrag vom 07.02.1992
Rechtsnatur, Stellung und Werte der EU
Rechtsnatur
Was ist die EU aus rechtlicher Sicht?
eine supranationale Rechtsordnung eigener Art
und warum?
weil die Mitgliedstaaten sie für unbegrenzte Zeit, mit eigenen Organen, mit Rechts- und Geschäftsfähigkeit und internationaler Handlungsfähigkeit sowie mit echten Hoheitsrechten ausgestattet haben
Worin kommt die Rechtsordnung der EU zum Ausdruck?
Beschlussfassung durch Mehrheitsbeschluss
Rechtswirkung von Verordnungen
Stellung/ Rechtsfähigkeit
Woraus ergibt sich die Völkerrechtsfähigkeit der EU ggü. der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten?
Mitgliedstaaten: Art. 47 EUV
Drittstaaten: völkerrechtliche Anerkennung der Union
Was folgt aus der Völkerrechtsfähigkeit der Union?
Abschluss völkerrechtlicher Verträge
völkerrechtliche Deliktsfähigkeit
Gesandschaftsrecht
Woraus ergibt sich die Geschäftsfähigkeit der EU?
Art. 335 AEUV besagt, dass die EU in jedem Mitgliedstaat die Geschäftsfähigkeit besitzt, welche juristische Personen nach den nationalen Vorschriften zugesprochen wird --> EU = plurinationale Rechtspersönlichkeit
Welche Art von juristischer Person ist die EU in Deutschland?
öffentlich-rechtliche Körperschaft mit anstaltsrechtlichen Zügen (wie die sog. Gebietskörperschaften)
Werte
Auf welchen Werten gründet die EU?
gem. Art. 2 EUV: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
Beitritt und Austritt
Beitritt
Welche Voraussetzungen gelten für den Beitritt?
Zustimmung aller Mitgliedstaaten, Art. 49 Abs. 2 EUV
nur europäische Staaten, Art. 49 Abs. 1 S. 1 EUV
Werte gem. Art. 2 EUV müssen geteilt werden, Art. 49 Abs. 1 S. 1 EUV
"Europäischer" Staat
Was ist wichtig, um festzustellen, ob ein Staat "europäisch" ist?
EU-Organe und Mitgliedstaaten haben einen Beurteilungsspielraum, um den europäischen Charakter eines Staates festzustellen
bei der Auslegung kommt es auf historisch-kulturelle sowie politische Gesichtspunkte an
Austritt
Welche Voraussetzungen gelten für den Austritt?
Jeder Mitgliedstaat kann den Austritt einseitig beschließen, Art. 50 Abs. 1 EUV
Organe der EU
Welche Organe hat die EU?
Europäisches Parlament, Art. 14 EUV
Europäische Kommission, Art. 17 EUV
Europäischer Rat, Art. 15 EUV
Rat, Art. 16 EUV
EuGH, Art. 19 EUV
- Rechnungshof
EZB
Kompetenzordnung
Grundsätze der Kompetenzordnung
Welche Grundsätze gibt es und was besagen sie?
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
= die EU darf nur dann und nur soweit tätig werden, wie ihr durch Primärrecht ausdrücklich Kompetenzen übertragen werden, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV. Sie hat keine "Kompetenz-Kompetenz"
Subsidiaritätsprinzip
= die Eu soll nur rechtsetzend tätig werden, wenn der Gegenstand auf Unionsebene besser geregelt werden kann als auf mitgliedsstaatlicher Ebene
Verhältnismäßigkeit
= Inhalt und Form einer Maßnahme dürfen nicht über das für die Zielerreichung Erforderliche hinausgehen, Art. 5 Abs. 4 EUV
Kohärenzgebot
= sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union müssen ihre einzelnen Maßnahmen und ihr grundsätzliches Politikverhalten in möglichst zusammenhängender und stimmiger Weise an den Unionszielen ausrichten, Art. 7 EUV
Funktionale Kompetenzordnung
Zwischen welchen Typen von Kompetenzen wird funktional unterschieden?
ausschließliche Kompetenz der EU, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 AEUV)
Was besagt diese?
Die Mitgliedstaaten dürfen nur tätig werden, wenn sie von der Union dazu ermächtigt wurden oder wenn sie Rechtsakte der EU durchführen
geteilte Kompetenz der EU, Art. 4 AEUV
Was besagt diese?
die Mitgliedstaaten dürfen nur tätig werden, wenn die Union ihre Zuständigkeit noch nicht oder nicht mehr ausübt. Die Union muss dabei das Subsidiaritätsprinzip beachten.
Grundbegriffe
Binnenmarkt
Def.?
= Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist
Grundfreiheiten
Def.?
= Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
Grundsatz des effet utile
Def.?
besagt, dass dem Unionsrecht bei seiner Auslegung und Anwendung volle bzw. praktische Wirksamkeit zu verschaffen ist
Grundsatz des Anwendungsvorrangs
Def.?
besagt, dass das Unionsrecht im Kollisionsfall das nationale Recht verdrängt
Grundelemente der EU-Wettbewerbspolitik
Kartellverbot
Def.?
= Verbot von aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verfälschung des Wettbewerbs zu bezwecken oder -wirken
Verbot staatlicher Beihilfen
Def.?
= Verbot von durch einen Mitgliedstaat gewährte Vorteile, die die Belastungen vermindern, welche Unternehmen normalerweise zu tragen haben
Fusionskontrolle
Def.?
= Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen von unionsweiter Bedeutung, aus dem eine marktbeherrschende Stellung entstehen könnte
Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
Def.?
= Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, die dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen
Prozessrecht
Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Prüfungsschema?
I. Statthafte Vorlagefrage
Auslegungsfragen des Unionsrechts (Art. 267 Abs. 1 a), b) AEUV)
Gültigkeit von Handlungen der Organe (Art. 267 Abs. 1 b) AEUV)
II. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
III. Vorlagepflicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV)
IV. Rechtswirkungen der EuGH-Entscheidung
Auslegungsvorlage: Bindung aller Gerichte des Instanzenzugs
Gültigkeitsvorlage: Allgemeine Bindungswirkung bei Ungültigkeit
Welchen Funktionen dient das Verfahren?
Gewährleistung der einheitlichen Interpretation des Unionsrechts
Begegnung der Gefahr divergierender Entscheidungen innerhalb der EU
Individualrechtsschutz
Kontrolle der Gültigkeit von Unionsrechtsakten
Welche Prüfungsgegenstände können im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden?
Auslegung von Unionsrechts
Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258ff. AEUV
Prüfungsschema?
I. Zulässigkeit
Klageberechtigung: Kommission und Mitgliedstaaten
Klagegegenstand: Verletzung von Primär- und Sekundärrecht
Klagebefugnis: Überzeugung der Klägerin von der Vertragsverletzung
Vorverfahren (Art. 258, 259 AEUV)
II. Begründetheit: Liegt die Vertragsverletzung vor?
III. Rechtswirkung der Entscheidung: Pflicht zur Beseitigung der Vertragsverletzung (Art. 260 Abs. 1 AEUV)
Nichtigkeitsklage, Art. 263f. AEUV
Prüfungsschema?
I. Zulässigkeit
Klageberechtigung
a. Privilegiert: Mitgliedstaaten, Unionsorgane (Art. 263 Abs. 2, 3 AEUV)
b. Natürliche und juristische Personen (Art. 263 Abs. 4 AEUV)
Klagegegenstand: Rechtsverbindliche Handlungen der Unionsorgane mit Außenwirkung (ARt. 263 Abs. 1 AEUV)
Klagebefugnis: relevant für Klageberechtigte nach Art. 263 Abs. 3 und 4 AEUV
II. Begründetheit (Art. 263 Abs. 2 AEUV)
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Unzuständigkeit
Verletzung der Verträge
III. Rechtswirkung der Entscheidung: Nichtigerklärung (Art. 264, 266 AEUV)
Um welche Art von Verfahren handelt es sich bei ...
... der privilegierten Klagebefugnis?
Objektives Verfahren
... der nicht- und teilprivilegierten Klagebefugnis?
obj. Verfahren mit subjektivem Element
Welche anerkannten Klagegründe gibt es im Rahmen der Nichtigkeitsklage?
Verletzung der Verträge
Ermessensmissbrauch
Unzuständigkeit
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Welche Nichtigkeitsgründe müssen im Rahmen der Nichtigkeitsklage gerügt werden?
Ermessensmissbrauch
Verletzung der Verträge
Welche Nichtigkeitsgründe müssen im Rahmen der Nichtigkeitsklage von Amts wegen beachtet werden?
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Unzuständigkeit
Untätigkeitsklage, Art. 265 AEUV
Prüfungsschema?
I. Zulässigkeit
Klageberechtigung: Mitgliedstaaten, Unionsorgane, natürliche und juristische Personen
Rechtsschutzbedürfnis: Aufforderung zum Tätigeren (Art. 265 Abs. 2 AEUV)
Klagegegenstand: Rechtswidrige Untätigkeit bestimmter EU-Einrichtungen (Art. 265 Abs. 1 AEUV)
Klagefrist: Zwei Monate nach fruchtloser Aufforderung (Art. 265 Abs. 2 AEUV)
II. Begründetheit: Verletzung einer Handlungspflicht?
III. Rechtswirkung der Entscheidung: Feststellung der Rechtswidrigkeit, Handlungspflicht (Art. 266 AEUV)
Amtshaftungsklage, Art. 268, 340 Abs. 2 und 3 AEUV
Prüfungsschema?
I. Zulässigkeit
Klageberechtigung: natürliche und juristische Personen
Klagegegner: die Union vertreten durch das verantwortliche Unionsorgan
Klagegegenstand: SE für Unionsrechtsakte
Klagebefugnis: Vortrag eines Schadens durch rechtswidrige Handlung der Union
Rechtsschutzbedürfnis:
a. Fehlt bei Versäumnis rechtzeitiger Erhebung von Nichtigkeit-/ Untätigkeitsklage
b. fehlt bei innerstaatlicher Klagemöglichkeiten
Klagefrist: bis 5 Jahre nach schadenverursachendem Ereignis
II. Begründetheit
Rechtswidriges Handeln eines Unionsorgans
Verursachung eines Schadens beim Kläger
III. Rechtswirkung der Entscheidung: Verurteilung zu SE
Grundfreiheiten
Grundlagen
Prüfungsschema: Grundfreiheiten allg.?
I. Anwendbarkeit
Kein vorrangiges Primärrecht
Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
II. Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich: Unionsbürger & EU-Unternehmen
Grenzüberschreitender Bezug
Bereichsausnahme
III. Beschränkung
IV. Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Unionsrechtskonforme Konkretisierung, insbesondere VHMK
Warenverkehrsfreiheit, Aer. 34 AEUV
Prüfungsschema?
I. Unmittelbare Anwendbarkeit
Kein vorrangiges Primärrecht
Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
II. Anwendungsbereich
Gegenständlicher Anwendungsbereich
a. Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann
b. Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter "Drittware", die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, Art. 29 AEUV
Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Bezug
III. Beschränkung
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 1 AEUV
Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 2 AEUV
a. Dassonville-Formel
b. Keck-Formel
c. Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)
IV. Rechtfertigung der Beschränkung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
VHMK: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
Beschränkung
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Def.?
klassische Verbote der Verbringung bestimmter Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen bzw. die Beschränkung des Warenverkehrs (Kontingentierung) nach Menge, Wert oder Zeitraum
Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Dassonville-Formel
Wann liegt nach der Dassonville-Formel eine Maßnahme gleicher Wirkung vor?
= Maßnahme gleicher Wirkung (+), wenn eine Maßnahme geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern
Keck-Formel
Was besagt die Keck-Formel?
Sie konkretisiert die Dassonville-Formel und wird im Anschluss an diese geprüft. Demnach werden unterschiedslos wirkende Vertriebsmodalitäten nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung angesehen, weil sie den Marktzugang nicht beschränken
Verkaufsmodalitäten
Def.?
= Regelungen, die den räumlichen und zeitlichen Rahmen des Warenhandels betreffen
Was besagt die sog. Mars-Rspr. des EuGH?
Dabei handelt es sich um eine Weiterentwicklung der Keck-Formel, in welcher der EuGH zwischen Vertriebsregeln mit unmittelbarem Produktbezug, die eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen, und solchen ohne unmittelbaren Bezug differenziert.
Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)
Wann liegt nach dieser Formel eine Beschränkung vor?
Waren aus anderen Mitgliedstaaten werden schlechter behandelt als inländische Waren (offenes Diskriminerungsverbot)
Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, müssen den für den Marktzutritt bestimmten zusätzlichen Vorschriften entsprechen (Herkunftslandprinzip) oder
der Marktzugang der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat wird durch eine sonstige Maßnahme behindert (Marktzugangsbeschränkung)
Vorrangiges Recht
Sekundärrecht
Ist die Warenverkehrsfreiheit noch anwendbar, wenn der Sachverhalt durch unionsrechtliches Sekundärrecht auf Grundlage von Art. 114 AEUV abschließend geregelt wird?
Nein, weil dann ist das Sekundärrecht vorrangiger Prüfungsmaßstab. Die Warenverkehrsfreiheit kann allerdings als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Primärrecht
In welchen Fällen tritt die Warenverkehrsfreiheit auch hinter vorrangigen Spezialregelungen aus dem Primärrecht zurück?
Agrarwirtschaft, Art. 38 AEUV
Waffen, Munition und Kriegsmaterial, Art. 346 AEUV
Abgrenzung zur staatlichen Beihilfe
Wann stellt ein wirtschaftlicher Vorteil durch einen staatlichen Eingriff eine Beihilfe dar?
(+), wenn der wirtschaftliche Vorteil zumindest mittelbar durch staatliche Mittel gewährt wird
Anwendungsbereich
sachlich
Waren
Def.?
= alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können
Wird Elektrizität vom EuGH als Ware angesehen?
Ja, da sie Gegenstand von Handelsgeschäften ist
Abfälle
Wann haben Abfälle einen Geldwert?
(+), wenn sie entweder rückführbar oder wiederverwertbar sind und führ ihn ein Abnahmepreis gezahlt wird
Können Abfälle auch Waren sein?
Ja, wenn sie einen Geldwert haben
Wann sind Abfälle, die keinen Geldwert haben, trotzdem unter den Begriff der Waren zu nennen?
wenn Abfälle im Rahmen von Handelsgeschäften über eine Grenze verbracht werden, sind sie unabhängig von ihrem Geldwert und sind als Waren im sinne der Warenverkehrsfreiheit zu qualifizieren
Beispiele für Waren, auf welche die Warenverkehrsfreiheit keine Anwendung findet?
gesetzliche Zahlungsmittel
Falschgeld
Betäubungsmittel, soweit diese nicht für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke Verwendung finden
Unionsware
Def.?
= aus einem Mitgliedstaat stammende oder rechtmäßige eingeführte und verzollte "Drittware", die sich in der Union im freien Verkehr befindet
räumlich
wann ist auch bei einem innerstaatlichen Sachverhalt der räumliche Anwendungsbereich eröffnet?
wenn sich die Maßnahme zumindest potenziell auch innengemeinschaftliche Warenströme beeinflusst
persönlich
Wer kann sich auf die Warenverkehrsfreiheit berufen?
alle natürlichen und juristischen Personen, die Unionsware herstellen, vertreiben, kaufen oder verkaufen
Wer ist zur Gewährleistung der Warenverkehrsfreiheit verpflichtet?
Mitgliedstaaten und Unionsorgane
Wann kommt eine unmittelbare Drittwirkung der Warenverkehrsfreiheit in Betracht?
Wenn private Akteure zumindest in tatsächlicher Hinsicht über den Zugang zum nationalen Markt entscheiden
Rechtfertigung
geschriebene Rechtfertigungsgründe
Prüfungsschema?
I. Maßnahme zum Schutz eines in Art. 36 S. 1 AEUV aufgeführten Rechtsgutes
II. Keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung gem. Art. 36 S. 2 AEUV
III. VHMK der Maßnahme
IV. Kein Verstoß gegen Unionsrecht
ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Welche ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe gibt es?
Verbraucherschutz
wirksame steuerliche Kontrolle
Schutz der öffentlichen Gesundheit
Schutz bestimmter Berufe durch Qualitätserfordernisse
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Prüfungsschema?
I. Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 46 AEUV erlassenes Sekundärrecht
II. Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
a. Arbeitnehmer
b. Unionsbürger
Sachlicher Schutzbereich: Recht auf Gleichbehandlung, Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung, Verbleib (einheitliches Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit)
Grenzüberschreitender Bezug
Keine Bereichsausnahme für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUV
III. Beschränkung
Maßnahme eines Adressaten
Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
Unterschiedslose Beschränkung
IV. Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
a. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
b. Grundsatz der VHMK: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
a. Keine (direkte) Diskriminierung
b. Zwingender Grund des Allgemeininteresses
c. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
d. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
Anwendungsbereich
sachlich
Arbeitnehmer
Def.?
= jeder, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält
Weisungsgebundenheit
wodurch ist die Weisungsgebundenheit einer Tätigkeit zu ermitteln?
durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses
Worauf beziehen sich die Weisungen des Arbeitgebers idR?
Zeit
Ort
Inhalt der konkreten Arbeitsleistung
Kommt es bei der Beurteilung der Weisungsgebundenheit auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrags an?
Nein, entscheidend ist vielmehr, dass die beschäftigte Person subjektiv des Willen hat, einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen und weisungsgebunden zu handeln
Kann die bloße Gewährung von freier Kost und Unterkunft als "Entgelt" ausreichen?
Ja, wenn es im Verhältnis zu Art und Umfang der Beschäftigung nicht völlig unangemessen ist
Wann können sich Studierende ausnahmsweise auch auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen?
Wenn sie unfreiwillig arbeitslos werden und aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung gezwungen sind.
Welche Handlungen sind vom Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst?
Gleichbehandlung
Bewerbung
- Aufenthalt
Beschäftigung
Verbleib in einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
persönlich
Wer kann sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen?
nur Unionsbürger
Sind auch Statusdeutsche nach Art. 116 GG deutsche Staatsangehörige und damit Unionsbürger?
ja
Können sich auch Arbeitgeber auf Art. 45 AEUV berufen?
Ja, weil Art. 45 AEUV könnte dadurch umgangen werden, dass Arbeitgebern die Einstellung bestimmter Arbeitnehmer verboten oder erschwert wird. Folglich könnten sich auch Arbeit
räumlich
Wann liegt bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt auch ein grenzüberschreitender Bezug vor?
wenn der Arbeitnehmer zuvor von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat
Rückkehrerfälle
Def.?
= Fälle, in denen der Unionsbürger in einem anderen Land bspw. seine Ausbildung gemacht und dadurch von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hat, und er in sein Herkunftsland zurückkehrt
Keine Bereichsausnahme
Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung
Def.?
(+). wenn sie unmittelbar oder mittelbar mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden ist und der Wahrung der Allgemeininteressen des Staates dient
Tätigkeiten
Welche Tätigkeiten sind Bereichsausnahmen?
Staatsanwälte
Richter
Diplomaten
Soldaten
Polizisten
Welche Tätigkeiten sind keine Bereichsausnahme?
Lehrreferendare und Lehrer (normales Beschäftigungsverhältnis und auch Verbeamtung)
Referendare
- Rechtsanwälte
Beschränkung
Ungleichbehandlung/ Diskriminierung
Wann liegt diese vor?
wenn rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich bzw. rechtlich unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden
Welche Arten von Diskriminierung gibt es?
offene/ direkte Diskriminierung
Def.?
= Diskriminierung beruht auf dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit
versteckte/ indirekte Diskriminierung
Def.?
= Diskriminierung knüpft nicht an das Merkmal der Staatsangehörigkeit an
Bsp.?
Wohnsitzerfordernis im Inland
Sprachnachweise, die nur im Inland erworben werden können
Registrierung- und Eintragungspflichten
Bosman-Formel
Def.?
demnach stellen alle Maßnahmen, die den Arbeitnehmer daran hindern, ihn davon abhalten oder es für ihn weniger attraktiv machen, sein Herkunftsland zu verlassen (und damit Freizügigkeitsrechte wahrzunehmen) Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit dat
unterschiedslose Beschränkungen
Bsp.
Ablösezahlung bei Berufssportlern
Qualifikationserfordernisse
Verweigerung finanzieller Unterstützung
Rechtfertigung
Welche geschriebenen Rechtfertigungsgründe gibt es?
öffentliche Ordnung
Def.?
= nach dem EuGH sind darunter hoheitlich festgelegte Grundregeln zu verstehen, die wesentliche Interessen des Staates berühren. Der EuGH setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der gesellschaftlichen Grundinteressen besteht
öffentliche Sicherheit
Def.=
= Bestand des Staates, seiner Einrichtungen, wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen sowie das Überleben der Bevölkerung, Schutz der auswärtigen Beziehungen und des friedlichen Zusammenlebens der Völker
Gesundheit
Def.?
= Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten
Was versteht man unter den ungeschriebenen Rechtfertigungsgründen?
Zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls
Was fällt darunter?
Schutz der sozialen Ordnung
wirksame steuerliche Kontrolle
Lauterkeit des Handelsverkehrs
Aufrechterhaltung der Medienvielfalt
Schutz der öffentlichen Gesundheit
Umweltschutz
Verbraucherschutz
Wer wird durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit verpflichtet?
intermediäre Gewalten
Def.?
= private Einrichtungen, die staatsähnlich auftreten, indem sie kollektive Regeln mit normenähnlichem Charakter erstellen
Mitgliedstaaten
private Arbeitgeber
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Prüfungsschema?
I. Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 50 AEUV erlassenes Sekundärrecht
II. Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
a. Niederlassung
b. Primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit
Persönlicher Schutzbereich
a. Unionsbürger
b. Gesellschaften, Art. 54 AEUV iVm Art. 49 AEUV
Räumlicher Schutzbereich: Grenzüberschreitender Bezug
Keine Bereichsausnhame für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 51 AEUV
III. Diskriminierung oder Beschränkung
1. Offene/ Versteckte Diskriminierung
Unterschiedslose Beschränkung
IV. Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 52 AEUV
a. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
b. Grundsatz der VHMK
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
a. Keine (direkte) Diskriminierung
b. Zwingender Grund des Allgemeininteresses
c. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
d.. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
Schutzbereich
sachlich
Niederlassung
Def.?
= jede feste Einrichtung/ Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist
Welche Formen der Niederlassung gibt es?
primäre Niederlassung
Bsp.?
Neugründung einer Gesellschaft
vollständige Verlagerung des Unternehmensstandortes
sekundäre Niederlassung
Bsp.?
Gründung einer Tochtergesellschaft
Eröffnung einer Zweigniederlassung
Erwerbstätigkeit
Def.?
== alle wirtschaftlichen Aktivitäten, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht oder die Kostendeckung im Einzelfall nicht erforderlich sind. Ausreichend ist, dass die Tätigkeit auf einen Erwerbszweck gerichtet ist und am Wirtschaftsleben teilnimmt
Welche Verhaltensweise sind von der Niederlassungsfreiheit erfasst?
Gründung
Eröffnung einer Zweigniederlassung
Wie wird der Ort des Unternehmensschwerpunktes bestimmt?
bei natürlichen Personen ist maßgeblich ...
...der Ort des wirtschaftlichen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit
bei Gesellschaften ist maßgeblich...
... der sitz des herrschenden Unternehmens
Welche Theorien gibt es zur Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft?
Gründungstheorie
Was besagt diese?
diese bestimmt die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist, d.h. ihren Satzungssitz hat und registriert ist
Sitzungstheorie
Was besagt diese?
diese bestimmt die Rechtsfähigkeit nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt
persönlich
Wer kann sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen?
natürliche Personen
Gesellschaften, wenn sie mindestens ein Kriterium der institutionellen Unionsverbindung gem. Art. 54 Abs. 1 AEUV aufweisen
welche Kriterien beinhaltet die institutionelle Unionsverbindung?
Hauptverwaltung
Def.?
= Ort der unternehmerischen Leitung
Hauptniederlassung
Def.?
= tatsächlicher Geschäftsschwerpunkt
satzungsmäßiger Sitz
Def.?
= in der Satzung genannter formeller Sitz
Wer kann sich auf die primäre Niederlassungsfreiheit berufen?
Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten
Unionsbürger des eigenen Mitgliedstaates
Gesellschaften mit Unionsverknüpfung
Wer kann sich auf die sekundäre Niederlassungsfreiheit berufen?
unionsansässige Unionsbürger
unionsansässige Gesellschaften
Wann ist ein Unionsbürger oder eine Gesellschaft unionsansässig?
wenn sie neben der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates auch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates mit ihrem wirtschaftlichen Schwerpunkt ansässig sind
wichtige Entscheidungen
Was sind die Kernaussagen der DailyMail/ Cartesio-Entscheidung des EuGH?
Geschöpftheorie
Def.?
= Gesellschaften haben jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und Existenz regeln, keine Realität
keine identitätswahrende Sitzverlegung
gesellschaftsrechtliche Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten
Was sind die Kernaussagen der Überseering-Entscheidung des EuGH?
Gründungstheorie vs. Sitztheorie
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Mitgliedstaaten, die der Gründungstheorie folgen?
diese müssen jede Beschränkung des Wegzugsvon Gesellschaften rechtfertigen
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Mitgliedstaaten, die der Sitztheorie folgen?
diese können den Weg an den Entzug der Rechtspersönlichkeit knüpfen
Anerkennung von Gesellschaften
Beschränkungen
unterschiedslose Beschränkungen
Wann haben diese nach der Gebhard-Formel unionsrechtlichen Bestand?
Dass unterschiedslose Beschränkungen unionsrechtlichen Bestand haben, wenn sie
in nicht diskriminierender Weise anwendbar sind
aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind
geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und
nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Prüfungsschema
I. Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 59 AEUV erlassenes Sekundärrecht
II. Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
a. Dienstleistung
b. Keine Subsidiarität, Art. 57 AEUV
c. Grenzüberschreitender Bezug
Persönlicher Schutzbereich
a. Unionsbürger
b. Gesellschaften
c. Keine Bereichsausnahme
III. Diskriminierung/ Beschränkung
IV. Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Keine Verletzung von UnionsGR
In welchem Verhältnis steht die Dienstleistungsfreiheit zu den anderen Grundfreiten?
Sie ist subsidiär zu den anderen Grundfreiheiten
Schutzbereich
sachlich
Dienstleistung
Def.?
= selbstständige, vorübergehende Leistung, die einen entgeltliche Charakter haben muss
Wann ist eine Leistung vorübergehend?
(+), wenn keine dauerhafte Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Erbringung selbstständiger Leistungen errichtet wird
Wann hat eine Dienstleistung entgeltliche Charakter?
(+), wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die einen Teil des Wirtschaftslebens ausmacht
Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten
welches Kriterium, um die Dienstleistungs- von der Warenverkehrsfreiheit abzugrenzen?
nicht-körperlich vs. Körperlich
welches Kriterium ist einschlägig, um die Dienstleistungs- von der Arbeitnehmerfreiheit abzugrenzen?
Selbstständig vs. abhängig
welches Kriterium ist einschlägig, um die Dienstleistungs- von der Niederlassungsfreiheit abzugrenzen?
gelegentlich vs. dauerhaft
räumlich
zwischen welchen Erbringungsarten der Dienstleistung wird unterschieden?
aktive Dienstleistungsfreiheit
Def.?
= Dienstleistungserbringer begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, um dort seine Dienste anzubieten
passive Dienstleistungsfreiheit
Def.?
= Dienstleistungsempfänger begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, um dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen
Korrespondenzdienstleistung
Def.?
= nur die Dienstleistung überschreitet eine innereuropäische Grenze
auslandsbedingte Dienstleistung
Def.?
= sowohl Erbringer als auch Empfänger begeben sich gemeinsam ins Ausland, wo die Dienstleistung erbracht wird
Beschränkungen
Markzugangskriterium
Was versteht man darunter?
Es ist eine Erweiterung der Keck-Formel, um diese auch auf andere Grundfreiheiten anzuwenden.
Wann liegt demnach eine Beschränkung vor?
(+), wenn der Marktzugang behindert, gestört oder erschwert wird.
Verhältnis zum nationalen Recht
Einwirkungen auf mitgliedsstaatlichen Vollzug
Allgemeines
Union kann die Bereiche in denen sie tätig wird, auch verwaltungsrechtlich zu regeln
zu beachten sind gem. Art. 4 III EUV Diskriminierungsverbot und Effizienzgebot
Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen, § 48 VwVfG
primärrechtlich in Art. 107 ff. AEUV geregelt
betroffene Unternehmen können Rückforderungsbeschluss der Kommission mit Nichtigkeitsklage vor EuG bestreiten
wenn Gericht Zweifel hat, ob nationales Verwverfahrensrecht dem Unionsrecht entgegensteht --> Anrufung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren
Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz, §§ 80 I, V, 123 VwGO
bei § 80 VwGO: Behörden müssen im unionsrechtlichen Interesse entscheiden
Aussetzung eines auf Unionsrecht beruhenden VA nur dann erfolgen wenn:
Gericht erhebliche Zweifel an RMK des zugrundeliegenden Unionsrechtsaktes hat
Aussetzung dringlich ist, da dem Antragsteller ansonsten ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden droht (reine Vermögensschäden reichen nicht aus)
Unionsinteresse an der uneingeschränkten Wirkung des UnionsR bei der Abwägung des nationalen Gerichts in vollem Umfang berücksichtigt wurde
Gericht bei Prüfung all dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH/ EuG über RMK der Verordnung/ Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Unionsebene beachtet
Vorlagepflicht an EuGH zu beachten, weil laut Auslegung des Art. 267 III AEUV durch den EuGH kein anderes mitfliedstaatliches Gericht befugt, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsaktes festzustellen, weil ansonsten würde dies der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts entgegenstehen
wenn deutsches Gericht in Verkennung der Rechtslage einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 V, 123 VwGO verkennt, obwohl die vom EuGH hierfür aufgestellten unionsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen --> Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG) als Verletzung von Art. 19 IV GG
Wichtig: mitgliedsstaatlichen Gericht grds. zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ggü. Unionsverordnungen befugt; Befugnis (-), wenn nach den Bestimmungen der Verordnung die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag des betroffenen Marktbeteiligten durch Unionsorgan zu erlassen sind; den gebotenen Rechtsschutz gewährt in solchen Fällen, lediglich EuG bzw. EuGH (Art. 263, 265, 267 AEUV)
Aufhebung bestandskräftiger VA
Bestandskraft kann nur über Rücknahme nach §§ 51 V, 48 I VwVfG beseitigt werden, wobei Rücknahme im Ermessen der Behörde steht
Rücknahmepflicht kann sich aufgrund des Art. 4 III GG dann ergeben wenn: - Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen - Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, der Betroffene also den Rechtsweg erschöpft hat - dieses nationale Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruht, was eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt und - der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat
Kollision zwischen UnionsR und nationalem Recht/ Klärung der Vorrangfrage str., also welches Recht einen Anwendungsvorrang hat
nur darstellen, wenn Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist! und zunächst klären aus welcher Sich also deutscher oder unionaler die Lösung erfolgen soll
aus Sicht des Unionsrechts - Rspr. des EuGH
= absoluter Vorrang des Unionsrechts, auch vor Verfassungsrecht
Leitentscheidung: Costa/ ENEL
Begründung: Eigenständigkeit der Unionsrechtsordnung sowie Notwendigkeit der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in allen MS; wenn UnionsR keine einheitliche Anwendung --> Charakter des UnionsR und Funktionsfähigkeit der Union würden in Frage gestellt werden
Folge: entgegenstehendes nationales Recht wird unanwendbar, aber nicht nichtig = Anwendungsvorrang ; zudem nationales Recht kein Prüfungsmaßstab
aus Sicht des deutschen Rechts - Rspr. des BVerfG
Kolliision mit einfachem Recht
= Unionsrecht ist vorbehaltlos ggü. einfachem deutschen Gesetzesrecht anwendbar
Begründung: ungeschriebene Kollisionsnorm des primären Unionsrechts, der den Zustimmungsgesetzen zu den Verträgen bzw. Art. 23 I GG den innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehlt erteilt hat
Folge: deutschen Gerichten müssen im Falle einer Kollision das unionsrechtliche Gesetz anwenden
Kollision mit Verfassungsrecht
Grenzen der Übertragbarkeit von Hoheitsrechten und des Vorrang des Unionsrechts
Ausgangspunkt: in welchem Umfang wurden Hoheitsrechte auf EU übertragen?
Grenze: Art. 79 III GG und Inhalt der verfassungsrechtlichen Emächtigung
Folge: Unionsrecht tritt zurück, wenn die in Art. 79 III GG niedergelegten Verfassungsprinzipien berührt werden
Kollision mit unmittelbar anwendbarem sekundärem Unionsrecht mit dem GG (insbesondere den GR)
Solange I-Beschluss: deutsche GR waren mittelbar Prüfungsmaßstab für sekundäres UnionsR; Unionsverordnungen konnten dem BVerfG im Wege von Art. 100 GG vorgelegt werden; zulässig waren auch Verfassungsbeschwerden gegen deutsche Rechtsakte
Solange II - Beschluss: BVerfG übt seine Gerichtsbarkeit über sekundäres Unionsrecht nicht mehr aus, soweit ein Mindeststandard an GRSchutz auf Unionsebene gewährleistet ist --> Unzulässigkeit konkreter Normenkontrollen; deutsche GR kein Prüfungsmaßstab mehr, sondern nun die UnionsGR
Maastricht-Urteil: Rechtsakte einer besonderen, von der deutschen Staatsgewalt geschiedenen öffentlichen Gewalt einer suprantationalen Organisation berühren den GRSchutz in Deutschland und die Aufgaben des BVerfG; direkter Geltungsanspruch deutscher GRStandards ggü. der in Deutschland ausgeübten Unionsgewalt; Kooperationsverhältnis zum EuGH: vorrangige Verantwortlichkeit des EuGH hinsichtlich des GRSchutzes ggü. Unionsrechtsakten --> Befassung des BVerfG erst dann, wenn zuvor Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV eingeholt wurde (auch BVerfG hat Vorlagepflicht)
Lissabon-Entscheidung: Möglichkeit einer "Identitätskontrolle" über die in Art. 79 III GG für unantastbar erklärten Grundsätze
Verstößt Unionsrecht möglicherweise gegen GR --> deutsche Gerichte müssen wie folgt verfahren
Überprüfung der Verordnung auf ihre Vereinbarkeit mit UnionsGR
Vorabentscheidungsverfahren des EuGH nach Art. 267 EUV, weil EuGH hat Verwerfungsmonopol gg. sekundärem UnionsR
EuGH prüft dann Verordnung an UnionsGR
2 more items...
verstößt sekundäres Unionsrecht gg. GG außerhalb des GR-Teils
Bundesstaatsprinzip: zwar dürfen über Art. 23 I GG auch Hoheitsrechte der Länder übertragen werden, jedoch darf Eigenstaatlichkeit der Länder nicht ausgehöhlt werden
Verletzung des Demokratieprinzips (+), wenn Union durch extensive Handhabung oder Ausweitung ihrer Regelungskompetenzen neue Tätigkeitsbereiche "an sich zieht"
Kollision von Primärrecht mit dem Unionsrecht
Prüfungsgegenstand: Zustimmungsgesetz zum AEUV/ EUV
Prüfungsmaßstab: Art. 23 I 3 GG iVm Art. 79 III GG (Grenzen der Integrationsgewalt)
prozessual: Art. 100 GG (konkrete Normenkontrollverfahren) , Art. 93 I Nr. 4a GG (Verfassungsbeschwerde)
Verstoß deutscher Ausführungsgesetze gegen GG (insbesondere GR)
prozessual: konkretes Normenkontrollverfahren (Art. 100 GG) oder Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG)
bei Gestaltungsspielraum --> volle Bindung an das GG
bei richtliniendeterminierten Bestimmungen --> Bindung im Rahmen des Solange II - Beschlusses
Unanwendbarkeit sekundären Unionsrechts wegen Kompetenzüberschreitung der Union
P: Anwendbarkeit sekundären Unionsrechts bei vermuteter Kompetenzüberschreitung durch Union
BVerfG legt fest, dass es über Einhaltung der im EUV und AEUV gesetzten Kompetenzgrenzen durch die Union netzverbindlich für deutschen Rechtsraum entscheidet
wenn Kompetenzüberschreitung --> hervorgehende Rechtsakte wären in Deutschland nicht verbindlich --> keine Anwendung von deutschen Staatsorganen
Eigenständigkeit des UnionsR
Unionsrecht steht "über" dem nationalen Recht
unmittelbare Anwendbarkeit
Verordnungen der Union, Richtlinien, Beschlüsse, sowie zahlreiche Normen des Primärrechts
dogmatische Begründung str:
EuGH: erschließt sich aus Unionsrecht selbst, da es eigene Rechtsordnung bzw. autonome Rechtsquelle darstellt, deren Rechtssubjekte nicht nur die MS, sondern auch deren Staatsangehörige sind
BVerfG: Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes
Anwendungsbereich und Wirkung des Unionsrechts
Anwendungsvorrang des Unionsrechts
"Costa/ ENEL"-EuGH-Urteil
Was stellte der EuGH dort fest?
Dass das EU-Recht absoluten Vorrang vor staatlichem Recht hat, somit kann der Staat nach seinem Beitritt nicht mehr einseitig entscheiden, dass das EU-Recht für ihn nicht gilt
Wie ist die Auffassung des BVerfG zum absoluten Vorrang des EU-Rechts vor deutschem Recht?
er geht davon aus, dass der Vorrang in Ausnahmefällen nicht gilt. Z.B.: für EU-Rechtsakte, die offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit der EU-Rechtsordnung liegen (sog. Ultra-vires-Akte) (s. Maastricht-Urteil), und bei EU-Rechtsakten, die den unantastbaren Kerngehalt der deutschen Verfassungsidentitäg beeinträchtigten (s. Lissabon-Urteil)
Unmittelbare Anwendung des Unionsrechts
"Van Gend/Loss"-EuGH-Urteil
Was stellte der EUGH dort fest?
die Verträge der damaligen EG sind kein klassisches Völkerrecht, sondern eine Rechtsordnung sui generis. Dies beruht zum einen darauf, dass die Mitgliedstaaten ihre Souveränität zum Teil auf die EU übertragen haben und so eine Rechtsordnung geschaffen, die sie bindet. Und zum anderen ist neben den Mitgliedstaaten der Einzelne Adressat der Verträge. Diese beiden Elemente sind dem klassischen Völkerrecht fremd.
Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit
besagt, dass...
..die Eu-Verträge dem Einzelnen Rechte einräumen, auf die er sich vor den nationalen Gerichten berufen kann. Bspw. Warenverkehrsfreiheit.
Ausnahmen vom Anwendungsvorrang
In welchen Fällen erkennt das BVerfG den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht an?
wenn der GR-Schutz auf unionsrechtlicher Ebene als unzureichend angesehen wird (Solange-Entscheidung)
wenn Rechtsakte nach der Ansicht des BVerfG nicht von den Kompetenzen der Union gedeckt sind
wenn Rechtsakte der EU die Verfassungsidentität des deutschen GG verletzen
Vollzug des Unionsrechts
Unionseigener Vollzug
unionsinterner Vollzug
erfolgt insbesondere im Bereich der Personalangelegenheiten, des Haushaltsvollzugs und der inneren Organisation
Zuständigkeit im Wesentlichen bei Kommission
unionsexterner Vollzug
Befugnis für Unionsorgane im AEUV nur selten vorgesehen
wichtigster Bereich ist Wettbewerbsrecht, aber auch teilweise Agrarrecht
da es kein europäisches VwVfG gibt --> verbleibende Lücken werden durch allg. Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts geschlossen
Mitgliedstaatlicher Vollzug, Art. 4 III EUV
im mitgliedsstaatlichen Vollzug ergangene mitgliedsstaatliche Rechtsakte sind allein den nationalen Behörden zuzurechnen, sodass sich Rechtsschutz nach nationalem Recht richtet
unmittelbarer mitgliedtstaatlicher Vollzug
= nationale Behörden wenden unmittelbar anwendbares Unionsrecht an und vollziehen dieses auch
Hauptfall: Erlass eines VA, der seine Grundlage in einer Unionsverordnung findet
enthält Verordnung Vorschriften hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens --> richtet sich Verwaltungshandeln nach diesen unionsrechtlichen Vorschriften
wenn es keine unionsrechtlichen Vorschriften gibt --> richtet sich nach nationalen Vorschriften, aber dabei gilt Diskriminierungsverbot und Effizienzgebot
Länder sind für Vollzug des Unionsrechts zuständig, Art. 83 ff., 30 GG, allerdings teilweise auch Bund zuständig durch Art. 87 III GG
mittelbarer mitgliedsstaatlicher Vollzug
= Unionsrecht ist nicht unmittelbar anwendbar und muss zunächst durch mitgliedsstaatliche Gesetze in innerstaatliches Recht umgesetzt werden
Hauptfall: Richtlinien der Union
Zuständigkeit: Art. 70 ff. GG
Verwaltungszuständigkeit: Art. 83 ff. GG; zu beachten sind Diskrminierungsverbot und Effizienzgebot
Allg. Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV
Prüfungsschema
I. Anwendbarkeit
Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug
Keine Subsidiaritätsprinzip
II. Diskriminierung
Unmittelbare (offene) Diskriminierung
Mittelbare (versteckte) Diskriminierung
III. Rechtfertigung
Obj. Erwägungen des Allgemeinwohls
VHMK
Allg. Freizügigkeitsrecht, Art. 21 AEUV
Prüfungsschema
I. Anwendbarkeit
Vorrang anwendbaren Primärrechts (v.a. Grundfreiheiten)
Vorrang anwendbaren Sekundärrechts
II. Anwendungsbereich
Sachlich: Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten
Persönlich: Unionsbürger
3. Grenzüberschreitender Bezug
III. Diskriminierung/ Beschränkung
IV. Rechtfertigung
Einschränkungsmöglichkeit durch Primär-/ Sekundärrecht (Schranke)
Einschränkungen der Mitgliedstaaten bei der Konkretisierung (Schranken-Schranken)
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
Prüfungsschema
I. Normative Herleitung des Staatshaftungsanspruchs
II. Verletzung einer individualberechtigenden Norm des Unionsrechts
III. Hinreichend qualifizierter Verstoß
IV. Schaden und Kausalität
V. Rechtsfolge
EU-Grundrechte
Prüfungsschema
I. Anwendbarkeit der GRCh
Bindung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht
Bindung der Organe der EU
II. Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
III. Eingriff
IV. Rechtfertigung
Gesetzesvorbehalt, Art. 52 Abs. 1 S. 1 GRCh
Keine Verletzung des Wesensgehalts, Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh
VHMK, Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh
Europäische Integration
Was prüft das BVerfG bei der sog. Ultra-vires-Kontrolle?
es prüft, ob die EU beim Erlass des angefochtenen Rechtsalts außerhalb ihrer Kompetenzen gehandelt hat
führt dazu, dass
führt dazu dass
verpflichtet zur
führt dazu dass
führt dazu dass
Verstoß laut Gericht (+), dann
führt dazu dass
EuGH stellt Verletzung von UnionsGR fest
EuGH stellt keine Verletzung von UnionsGR fest