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Europarecht, führt dazu, dass, führt dazu dass, verpflichtet zur, führt…
Europarecht
Rechtsquellen
Primäres Unionsrecht
dazu gehören: EUV, AEUV samt Anhänge und Protokolle, EURATOM-Vertrag, Charta der Grundrechte der EU, ungeschriebenen allg. Rechtsgrundsätze
EUV, AEUV
regeln überwiegend die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Unionsorgane und der vom AEUV erfassten Politikbereiche
= völkerrechtliche Verträge --> begründen nur ausnahmsweise Rechte und Pflichten für nat. und jur. Personen --> = unmittelbare Anwendbarkeit/ Wirkung/ Geltung des Unionsrechts/ Durchgriffswirkung/
Bestimmung des AEUV unmittelbar anwendbar, wenn Sie 1. "rechtlich vollkommen" 2. inhaltlich unbedingt und 3. den Mitgliedstaaten Handlungs-/ Unterlassungspflichten auferlegt
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horizontale Wirkung
(+) bei Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistung- und Niederlassungsfreiheit beim Vorliegen kollektiver Regelungen
(-), bei Warenverkehrsfreiheit
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Sekundäres Unionsrecht
= das von den Organen der Union nach Maßgabe der Vorschriften des AEUV geschaffene Recht, das Gesetzescharakter hat
Verordnung, Art. 288 II AEUV
= "Gesetze der Union"; hat allgemeine Geltung, sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem MS (Legaldefinition Art. 288 II AEUV)
allg. Geltung = Verordnung regelt generell und abstrakt eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten und gilt in allen MS
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Abgrenzung zur Richtlinie: diese sind an MS gerichtet und müssen von diesen erst noch umgesetzt werden, um innerstaatliche Geltung zu erlangen; sind nur hinsichtlich ihrer Zielbestimmungen verbindlich
"Gesamzverbindlichkeit" = jede einzelne Regelung der Verordnung ist als geltendes Recht zu beachten und sind demnach zu befolgen
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allg. und unmittelbar Anwendbarkeit --> sichert die einheitliche Anwendung des UnionsR in allen MS ; wichtig ist "Grundsatz der Unionstreue" gem. Art. 4 III EUV
Richtlinie, Art. 288 III AEUV
Allgemeines
ist für jeden MS, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich; überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel = "zweistufiges Rechtssetzungsverfahren"
Ziel: Rechtsangleichung/ Harmonisierung, weil es geht lediglich um Erreichung des Ziels (MS können dabei entscheiden wie sie es erreichen)
"detaillierte Richtlinien" = Richtlinien, die bestimmte Sachverhalte konkret und abschließend regeln, sodass die MS hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Zielvorgaben kein Spielraum mehr haben
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Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit --> MS müssen diejenigen Handlungsformen wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ("Effet utile") am besten geeignet sind
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die aufgrund einer Richtlinie angepassten Rechtsvorschriften stehen nicht mehr zur Disposition --> sie dürfen nicht mehr entgegen der Richtlinienvorgaben abgeändert werden = "Sperrwirkung der Richtlinie"
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Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung, Art. 4 III EUV
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bezieht sich nicht nur auf Richtlinienumsetzungsgesetze, sondern vielmehr jegliches, damit auch bereits bei Erlass einer Richtlinie bestehendes, mitgliedsstaatliches Recht, soweit es nur von deren Wirkungsbereich erfasst wird
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nicht grenzenlos
Grenze der Auslegungsfähigkeit des mitgliedsstaatlichen Rechts --> Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung muss eine nach mitgliedsstaatlichen Auslegungsregeln vertretbare Lösung darstellen --> in Deutschland: vor allem im Wortlaut einer deutschen Rechtsvorschrift
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Beschluss, Art. 288 IV AEUV
= ist in all seinen Teilen für diejenigen verbindlich, die er bezeichnet oder umschreibt
Adressaten: MS, nat. und juristische Personen
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Empfehlung und Stellungnahme, Art. 288 V AEUV
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rechtliche Relevanz teilweise als Prozessvoraussetzung sowie fehlende Einhaltung manchmal Verfahrensfehler bei unianaler Rechtssetzung
Tertiäres Unionsrecht
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delegierte Rechtsakte, Art. 290 AEUV
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= Kommission wird durch einen Sekundärrechtsakte ermächtigt, eine Verordnung oder eine Richtlinie, zu deren Ergänzung oder Änderung zu erlassen --> Normenkonkretisierung
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Delegationsumfang muss hinsichtlich Ziel, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer festgelegt werden
Durchführungsrechtsakte, Art. 291 AEUV
ermächtigt Kommission, ausnahmsweise auch den Rat, zum Erlass von Durchführungsrecjhtsakten
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üblich sind Durchführungsbeschlüsse und -verordnungen; auch möglich Durchführungsempfehlungen und -stellungnahmen
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Begleitendes Unionsrecht
= Normen, die in zwischen den MS abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind und die Ziele der Union fördern
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Völkerrechtliche Vertrage, Völkergewohnheitsrecht
Union besitzt Parteielle Völkerrechtsfähigkeit --> kann im Rahmen ihrer Kompetenzen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge schließen
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Regeln des Völkergewohnheitsrechts sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung --> beim Erlass von Maßnahmen zu beachten
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Vollzug des Unionsrechts
Unionseigener Vollzug
unionsinterner Vollzug
erfolgt insbesondere im Bereich der Personalangelegenheiten, des Haushaltsvollzugs und der inneren Organisation
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unionsexterner Vollzug
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wichtigster Bereich ist Wettbewerbsrecht, aber auch teilweise Agrarrecht
da es kein europäisches VwVfG gibt --> verbleibende Lücken werden durch allg. Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts geschlossen
Mitgliedstaatlicher Vollzug, Art. 4 III EUV
im mitgliedsstaatlichen Vollzug ergangene mitgliedsstaatliche Rechtsakte sind allein den nationalen Behörden zuzurechnen, sodass sich Rechtsschutz nach nationalem Recht richtet
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Verstoß laut Gericht (+), dann
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