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Polizei- & OrdnungsR, führt zu, führt zu, Verstoß dagegen führt zu -…
Polizei- & OrdnungsR
Grundzüge
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Polizeibegriff
Organisatorisch/ institutionell = jede staatliche Tätigkeit, die den Polizeibehörden (Verwaltung) zugeordnet werden kann
Materieller = jede staatliche Tätigkeit zum Zwecke der Gefahrenabwehr, unabhängig von welcher Behörde die Tätigkrit vorgenommen wird
Formeller = umfasst jede staatliche Tätigkeit, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörden fällt
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Gesetzgebungskompetenz
PolizeiR
Des bundes
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Gewerblicher Rechtschutz, Urheber- und VerlagsR (Art. 73 Nr. 9 GG)
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Gefahrenbegriff
Gefahr = (+), wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Weiterverlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein polizei- und ordnungsrechtlich geschütztes Rechtsgut schädigen wird
konkrete Gefahr = ein Lebenssachverhalt, der bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den polizeilich bzw. ordnungsbehördlich geschützten Gütern führt
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abstrakte Gefahr = eine nach allg. Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr darstellt
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Schaden (-), bei bloßen Belästigungen, die selbst keine Verletzung der Rechtsordnung, sondern nur eine Unannehmlichkeit darstellen
Schädigung (+), wenn eine Handlung einen Nachteil für die öffentliche Sicherheit, für die polizeirechtlich geschützten Rechtsgüter, insbesondere private Rechte, darstellt
Belästigung (+), wenn sich die Sachlage für das polizeirechtlich geschützte Rechtsgut als nachteilig herausstellt, aber nach der Intensität der Beeinträchtigung auch nicht viel mehr ist
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objektiver Gefahrbegriff = setzt Sachlage voraus, bei der es sich um eine wirkliche Gegebenheit handelt, welche nach den Erfahrungssätzen der Polizei- und Ordnungsbehörden einen Schaden herbeiführen wird;
Vermutung des Schadenseintritts reicht nicht aus
subj. Gefahrbegriff = setzt voraus, dass Polizei- und Ordnungsbehörde sich vertretbar dafür entscheidet, dass eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden herbeiführen wird
Anscheinsgefahr = ex ante berechtigte Prognose, die ex post widerlegt wird (Bso: betreten und Durchsuchung von Wohnungen aufgrund Wahrnehmung von Hilfeschreien, die bspw. nur aus dem Fernseher stammen, als solche jedoch nicht erkennbar)
Gefahrenverdacht = ex ante obj. Anhaltspunkte, die Gefahr möglich erscheinen lassen (Bsp.: anonymer Anruf mit Hinweis auf Bombenanschlag)
Verursacherverdacht = Gefahr (+), wenn nach ibj. Beurteilung Ahnhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr gegeben sind, aber diese für die endgültige Gefahrprognose nicht ausreichend sind
Putativgefahr/ Scheingefahr = es ist obj. ex ante erkennbar, dass keine Gefahrenlase vorliegt, der handelnde Amtswalter beurteilt die Situation aber subj. falsch --> KEINE GEFAHR (Bsp: Polizeibeamter verkennt pflichtwidrig die Offensichtlichkeit der Tatsache, dass die Hilferufe nur aus dem Fenseher stammen)
Gefahrenstufen
gegenwärtige Gefahr = Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat (Störung) oder sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht
dringende Gefahr = im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (Bsp. technische Überwachung von Wohnungen)
erhebliche Gefahr = Gefahr für ein bedeutsamen Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte (Bsp: Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel)
Gefahr im Verzug = eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird
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gemeine Gefahr = (+), wenn ein Schadenseintritt für eine unbestimmte Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte droht (Bsp.: Brandkatastrophen; Epidemien; Terroranschläge)
latente Gefahr = (+), wenn sich eine zunächst ungefährliche Sachlage durch das Hinzutreten weiterer externer Umstände zu einer aktuellen Bedrohung polizeilicher Schutzgüter konkretisiert (Bsp. Kühlturm-Fall; Schweinemast wird durch Emissionen für die sich entwickelnde Wohnsiedlung zur Gefahr)
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