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Gesetzliche Regelungen zum privaten Feuerwerk - Coggle Diagram
Gesetzliche Regelungen zum privaten Feuerwerk
nur an Silvester und Neujahr darf jedermann Feuerwerk abbrennen
außerhalb dieser Zeit - mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden einholen
Bereichen mit großen Menschenansammlungen
Reet- oder Fachwerkhäusern
Kinder- und Altersheimen
Krankenhäusern
Kirchen
verbotenes Abbrennen in unmittelbarer Nähe von:
Sprengstoffgesetz
:
Verstöße - Geldbuße bis zu 50.000 Euro
Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht
wissentliche Gefährdung - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk, "Feuerwerksspielzeug")
Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr
der Vollzug des Sprengstoffrechts - Aufgabe der Länder
die Gemeinden können das Abbrennen von Feuerwerk auch komplett verbieten
in manchen Gemeinden - nur zwischen 18.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens erlaubt
abbrennen - nur am 31. Dezember und 1. Januar
ab dem 28. Dezember an Personen über 18 abgegeben
Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk )
den Rest des Jahres -eine Erlaubnis erforderlich
vier Typen der Kategorie F2 und Kategorien F3 und F4 - nur für besonders qualifizierte Personen mit Befähigungsschein