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Schmautzer ÖVE, Ob ein Blitzschutz errichtet werden muss legt die…
Schmautzer ÖVE
Elektrotechnikgesetz
Anlagen und Betriebsmittel müssen im ganzen Bundesgebiet sicher sein. (Herstellung, Instandhaltung, Betreibung). Und Elektrische Anlagen dürfen sich gegenseitig nicht stören.
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Bestandsschutz, verbindliche Normen haben keine Wirkung.
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§6 GANZ WICHTIG.
Bei einer wesentlichen Änderung bzw. Erweiterung (Anlage und Betriebsmittel) muss nach Stand STAND DER TECHNIK errichtet werden. Es sind auch bestehende Anlagenteile auf STAND DER TECHNIK zu bringen, wenn dies für die einwandfreie Funktion notwendig ist.
§ 6.
(1)Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an diese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
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Entscheidung ob es eine wesentliche Änderung oder Erweiterung ist wird von Elektrotechnik Unternehmen entschieden ( ETG 1992). Wenn nicht möglich, dann zur Hilfe durch Innung, Technische Planungsbüros, Ziviltechniker, TÜV, ÖVE
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Verbindliche Normen
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8701 Instandsetzung, Änderung und wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte
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Notbeleuchtung Arbeitsinspektion 8101, R12-2, OIB 4
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Ob ein Blitzschutz errichtet werden muss legt die Bauordnung OIB, Gewerbeverordnung, Feuerpolizeiverordnung oder AschG über ESV fest
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