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Aktuelle Gesetzeslage - Coggle Diagram
Aktuelle Gesetzeslage
Forderung nach
einem vollständigem
Böllerverbot
bereits vor dem Jahreswechsel
Bündnis von deutschen
Organisationen
die Deutsche Umwelthilfe, die Gewerkschaft
der Polizei und die Bundesärztekammer
Verbot des Verkaufs und
Abbrennens von F2-Feuerwerk
Veränderungen nur der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
abhängig von dem parlamentarischen Gesetzgeber
zuletzt - "nicht verhältnismäßig"
Feuerwerkskategorien
nach ihrer Gefährlichkeit
Kategorie F1
gefahrlos und knalllos
Wunderkerzen oder Tischfeuerwerk
ganzjährliches Verkauf
geeignet für geschlossene Räume
Altersbegrenzung
ab 12 Jahren
Kategorie F2
typisches Silvesterfeuerwerk, kleinere Raketen,
Böller
und Batteriefeuerwerk
für Volljährige zugelassen
Zeitbegrenzung
des Verkaufs
vom 29. bis zum 31. Dezember
des Abbrennens
am 31. Dezember und am 1. Januar
nur an bestimmten
Orten erlaubt
von dem Sprengstoffgesetz geregelt
ganzjährliche Teilweiseregelung der Böllerentzündung
Verkaufsverbot für Feuerwerk
während der Corona-Pandemie
Jahreswechsel 2020/2021-2021/2022
damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU)
und die Bundesinnenministerin Faeser
Entlasstung der Krankenhäuser
verlangte Abwägung
zwischen Tradition und Schutzinteressen
restriktiv für den Verbraucher
Gesundheit-, Tier- und Umweltschutz
Verletzungen durch querschlagende Raketen
Feinstaubbelastung
verbotener bestimmungswidriger
Gebrauch von
Böllern durch Vorschriften
Angriff auf Einsatzkräfte
Körperverletzung
Sachbeschädigung
Brandstiftung durch Feuerwerk
Kollektivbestrafung korrekt handelnder Personen
Gründe für die Diskussion
fünf Todesopfer
Angriffen auf Polizisten, Feuerwehr und Rettungskräfte
Landfriedensbruch
betroffene Grundrechte
vom Böllerverbot
Grundrechte für das Böllern
Schutz durch die Allgemeine Handlungsfreiheit
Böller - Ausdruck individueller Freiheit
Schutz der Berufsfreiheit der Verkäufer und Hersteller
Verlust von Einnahmquellen durch das Verbot
Voraussetzung für das Verbot
Vorliegen eines legitimen Zwecks
Fehlen eines milderen Mittels
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs