Maßnahmen und Hilfen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdungen

  • Organisationen und Akteur*innen

Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflichen Differenzierung

Handlungskonzepte

Was sind "Frühe Hilfen"?

  • Sie setzen ein, wenn Eltern ihrer Erziehungsaufgabe nicht nachkommen können


"Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe der 0-3-Jährigen" (NZFH)

  • Ziel: Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern und Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern

Angebote und Maßnahmen:

  • richten sich meist an werdende Eltern in Richtung der Gesundheitsförderung (universell/sekundär Prävention)
  • oder an Familien in Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention)
  • Ziel: Reduktion von Risiken für die Gefährdung des Wohls und der Entwicklung des Kindes

Herstellung von verbindlichen, disziplinärer und interdisziplinärer Netzwerke von Fachkräften und Institutionen innerhalb der Jugendhilfe und anderer professioneller Systeme die Überschneidungen mit Lebenslagen von Eltern und Kindern aufweisen

Problemzugänge zu Kindern und Familien sollen geschaffen werden, welche frühzeitig riskante Entwicklungen erkennen, bearbeiten sollen zudem soll einer Verfestigung der Problemlagen entgegengewirkt werden.
Hierzu sollen schon "frühzeitig" wirksame Hilfsangebote formuliert werden.

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Aufgabe: Wahrnehmung individuumsbezogener Schutzaufgaben

§§8a SGB VIII & §1666 BGB

§1666BGB veranlasst das Familiengericht zum Tätigwerden, wenn das körperliche , geistige oder seelische Wohl oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.


Was ist eine Gefährdung:
"eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt"


Kindeswohl ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt

Der § 8a SGB VIII legt fest, dass bei der Ausübung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe eine besondere Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besteht. Es sollen Maßnahmen getroffen werden, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Dazu gehören unter anderem Frühe Hilfen, Beratung, Unterstützung von Familien sowie das Einschreiten, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Der Paragraf legt auch Wert darauf, dass Kinder und Jugendliche in die sie betreffenden Entscheidungen einbezogen werden sollen, soweit dies möglich und angemessen ist.

Frühe Hilfen:

  • Achtsamkeit von Kindern und Eltern
  • frühes Erkennen schwieriger Lebensumstände
  • Ansprache von Eltern und Vermittlung Früher Hilfen
  • offensives Werben für die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten im Sinne sozialpädagogischer Dienstleistungen

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:

  • durch Aufgreifen und Analysieren von gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung
  • Durchführung von Risikoeinschätzungen
  • klare Verbeiterung des staatlichen Kontrollauftrags im Rahmen des Wächteramtes bei Kindeswohlgefährdung

Akteure

  • Jugendamt/ASD
  • Ehrenamtlicher
  • Freie Träger
  • Akteure des Gesundheitswesen
  • ARGE
  • Schulen
  • Jugedendhilfen
  • Familengerichte
  • Verfahrenspfleger
  • Vormünder/Pfleger
  • Ggf. Gutachter

Kurze Erklärvideos zu Frühen Hilfen
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