Der § 8a SGB VIII legt fest, dass bei der Ausübung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe eine besondere Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besteht. Es sollen Maßnahmen getroffen werden, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Dazu gehören unter anderem Frühe Hilfen, Beratung, Unterstützung von Familien sowie das Einschreiten, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Der Paragraf legt auch Wert darauf, dass Kinder und Jugendliche in die sie betreffenden Entscheidungen einbezogen werden sollen, soweit dies möglich und angemessen ist.