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SCHULWESEN, Beamtenrecht, Verhältnismäßigkeit!!!, Schulbesuchsverordnung,…
SCHULWESEN
GRUNDGESETZ
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Artikel 6 (Ehe, Familie und nichtehelichen Kinder)
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Verwaltungshandeln
Maßnahmen der Schule mit dem Ziel, die Ordnung des Schulbetriebs aufrecht zu erhalten (sog. pädagogische Maßnahmen).
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Verwaltungsakt
Erhebliche “ Entscheidung, die eine Behörde im Einzelfall mit Rechtswirkung nach Außen trifft
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Schulorgane
Schulleiter
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Gremien
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Schulkonferenz
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Förderung des Zusammenwirkens von
Schulleitung, Eltern, Schülern und Ausbildern
Grundlegende Fragen der Schule
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Schulbesuchsverordnung
Entschuldigungspflicht
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Entschuldigungspflicht: unverzüglich, spätestens am 2.Tag der
Verhinderung
im Falle fernmündlicher/elektronischer Verständigung ist
schriftliche Entschuldigung binnen 3 Tagen nachzureichen
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wenn nicht mehr schulpflichtig,
aber eine Schule besucht wird
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