Please enable JavaScript.
Coggle requires JavaScript to display documents.
Die offene Handelsgesellschaft (oHG) - Coggle Diagram
Die offene Handelsgesellschaft (oHG)
I. BEGRIFF UND ABGRENZUNG VON DER GBR
-
Def.
: Die oHG ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Verfolgung eines auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichteten gemeinsamen Zwecks unter gemeinschaftlicher Firma, ohne dass die Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Sie ist wie die GbR eine Gesamthandsgemeinschaft, besitzt allerdings Teilrechtsfähigkeit (§ 124 I HGB)
II. ENTSTEHUNG DER OHG
1. Abschluss des Gesellschaftsvertrags
kaum Unterschiede zur GbR
2. Gesellschafter
a) Anzahl
es müssen sich mind. 2 Gesellschafter beteiligen, § 105 HGB
b) Mögliche Gesellschafter
natürliche und jur. Personen, oHG und KG, GbR und nichtrechtsfähige Vereine jedoch umstritten
c) Unzulässige Gesellschafter
Erbengemeinschaften, eheliche Gütergemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften
3. Inhalt des Gesellschaftsvertrags und Inhaltskontrolle
a) Vertragsfreiheit
als schuldrechtlicher Vertrag grds. Gestaltungsfreiheit
b) Gesetzlicher Mindestinhalt
(1) Innenverhältnis mit weitgehend dispositiven Regeln, §§ 110-122 HGB
(2) Außenverhältnis mit weitgehend zwingenden Regeln, §§ 123-130a HGB
4. Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gesellschaft
Entstehung der oHG:
(1) Im Innenverhältnis bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags
(2) Im Außenverhältnis erst mit sog. Kundgabetatbestand
(a) Geschäftsbeginn bei Betrieb eines Handelsgewerbes als "Istkaufmann" (§§ 1 II, 123 II HGB)
(b) Eintragung ins Handelsregister bei Betrieb eines Kleingewerbes (§§ 2 I, 105 II 1 , 123 I HGB)
5. Fortführung eines Handelsgeschäfts
(1) Mehrere Personen erwerben das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns unter Lebenden oder von Todes wegen und führen es weiter, § 22 I HGB
(2) Eine oder mehrere Personen werden in Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns als Gesellschafter aufgenommen, § 24 I Alt. 1 HGB
III. INNENBEZIEHUNGEN DER GESELLSCHAFTER UNTEREINANDER
in vielerlei Hinsicht wie bei der GbR (u.a. Gleichbehandlungsgebot, Rechte und Pflichten vzgl. Vermögen und Mitwirkung, Gesellschafterbeschlüsse und Treuepflicht)
1. Aufwendungs- und Verlustersatzanspruch
(1) Ersatzanspruch für erforderliche Aufwendungen des Gesellschafters in Gesellschaftsangelegenheiten
(2) Ersatzanspruch für Verluste im direkten Zusammenhang mit der Geschäftsführung
2. Wettbewerbsverbot
ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Verbot von Tätitgkeiten im Handelszweig der Gesellschaft oder Teilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter, § 112 HGB
bei Zuwiderhandlungen: diverse Sanktionen möglich, § 113 HGB, u.a. SE, Geschäftseintritt)
3. Geschäftsführung
zahlreiche Parallelen zur GbR (u.a. Selbstorganschaft, Rechte und Pflichten der Geschäftsführer)
a) Regel: Einzelgeschäftsführungsbefugnis
Gesetzlicher Regelfall: Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter
b) Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag
Ermächtigung bzw. Ausschluss einzelner Gesellschafter ist gesellschaftsvertraglich möglich, §§ 114 I, 115 I Hs. 1 HGB
bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis hat jeder Geschäftsführer ein Widerspruchsrecht, § 115 I Hs. 2 HGB
c) Umfang
(1) Gesetzliche bzw. vereinbarte Befugnis für gewöhnliche Geschäfte, § 116 I HGB
(2) Beschluss aller Gesellschafter für ungewöhnliche Geschäfte, § 116 II HGB
(3) Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter zur Prokurabestellung, § 116 III HGB
4. Kapitalanteil, Gewinn- und Verlustverteilung
a) Grundbegriff "Kapitalanteil"
-
Def
.: Der Kapitalanteil ist eine Rechnungs- und Bilanzziffer, durch die das Beteiligungsverhältnis für einen Gesellschafter am Vermögen der oHG angegeben wird
b) Gewinn- und Verlustverteilung
Berechnung des Gesellschafteranteils an Gewinn oder Verlust aufgrund der Bilanz am Ende des Geschäftsjahres, § 120 I HGB
ggf. Recht auf Vorzugsdividende, § 121 I 1 HGB
Berücksichtigung von Entnahmen, § 121 II HGB
Gutschrift oder Abzug, § 120 II HGB
c) Entnahmerecht
in gewissen Umfang kann ein Gesellschafter während des Geschäftsjahres bereits Geld entnehmen, § 122 HGB
IV. AUßENBEZIEHUNGEN DER OHG
1. Auftreten im Rechtsverkehr
auch für oHG müssen Vertreter handeln
2. Vertretung
Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht sind gesetzlich weniger eng verknüpft
wiederum gilt Selbstorganschaft, allerdings ist eine rechtgeschäftliche Bevollmächtigung Dritter möglich (Prokura)
a) Regel: Einzelvertretungsmacht
grds. sind alle Gesellschafter der oHG zur Vertretung berechtigt, § 125 I HGB
gesellschaftsvertraglich können freilich auch nur einzelne dazu ermächtigt werden, § 125 I HGB a.E.
dabei prinzipiell Einzelvertretungsmacht der tatsächlich geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
b) Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag
aktive Gesamtvertretungsmacht kann vereinbart werden, § 125 II 1 HGB
passivlegitimiert bleibt jeder geschäftsführende Gesellschafter einzeln, § 125 II 3 HGB
daneben: "unechte Gesamtvertretung" kann zusammen mit einem Prokuristen vereinbart werden, § 125 II 1 HGB
c) Umfang
Die Vertretungsmacht erfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen für die Gesellschaft, § 126 I HGB und kann Dritten ggü. nicht beschränkt werden, § 126 II HGB
Entzug der Vertretungsbefugnis durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag der übrigen Gesellschafter ist ggf. möglich, § 127 HGB
d) Verpflichtung der Gesellschaft und der Gesellschafter
mit Vertretungsmacht für die oHG wirksam geschlossene Rechtsgeschäfte berechtigen und verpflichten das Gesellschaftsvermögen der oHG und die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen
V. GESELLSCHAFTERWECHSEL
1. Eintritt eines neuen Gesellschafters
im Gesellschaftsvertrag können, wie bei der GbR, für den Eintritt eines neuen Gesellschafters unterschiedliche Klauseln vorgesehen werden (Beitrittsklausel, Eintrittsklausel, Anteilsübernahme)
2. Wegfall eines bisherigen Gesellschafters
a) Regel: Keine Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird grds. nicht aufgelöst, wenn ein Gesellschafter wegfällt, sondern dieser scheidet lediglich aus, § 131 III HGB
dies kann ggf. auch zwangsweise geschehen, § 140 I 1 iVm § 133 I HGB
b) Ausnahme: Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag
die Auflösung der oHG bei Wegfall eines Gesellschafters kann vereinbart werden
3. Sonderfall: Eintritt eines neuen Gesellschafters bei Tod eines bisherigen Gesellschafters
zum Weiterführen der oHG nach dem Tod eines Gesellschafters bedarf es zwar keiner Fortsetzungsklausel, zur Nachfolge ist den Erben aber regelmäßig die Möglichkeit zum Eintritt als Kommanditist zu geben, § 139 HGB
VI. HAFTUNG FÜR GESELLSCHAFTSSCHULDEN
1. Haftung des Gesellschaftsvermögens und der Gesellschafter
für Gesellschaftsschulden haftet in erster Linie das Gesellschaftsvermögen
die Gesellschafter haften daneben allerdings auch persönlich, § 128 HGB
nach Wesen und Inhalt gleicht die Haftung derjenigen bei der GbR
2. Prozessuale Geltendmachung
zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen reicht zwar ein Titel gegen die oHG, § 124 II HGB
zur Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters bedarf es aber eines vollstreckbaren Schuldtitels gegen ihn selbst, § 129 IV HGB
zu seiner Verteidigung kann er ggf. verschiedene Einwendungen evtl. auch bei der oHG einsetzen, § 129 I-III HGB
4. Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
wer als Gesellschafter aus einer oHG ausscheidet, haftet für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren nach Ausscheiden fällig geworden und gerichtlich geltend gemacht worden sind, § 160 HGB
3. Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden
wer als Gesellschafter in eine bestehende oHG eintritt, haftet zwingend für deren vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten, § 130 HGB
VI. BEENDIGUNG DER OHG
unter gewissen Umständen wird die oHG aufgelöst, anschließend zwischen den Gesellschaftern auseinandergesetzt und schließlich beendet
1. Auflösungsgründe
große Zahl an Auflösungsgründen, u.a. Beschluss der Gesellschafter, Zeitablauf oder gerichtliche Entscheidung, § 131 I HGB
2. Auseinandersetzung
Auseinandersetzung (= Liquidation) über das Gesellschaftsvermögen nach gesetzlichem Verfahren (§§ 145 ff. HGB) und festgelegter Reihenfolge der Befriedigung von Ansprüchen
dabei besondere Rolle und Befugnisse der Gesellschafter als Liquidatoren
3. Vollbeendigung
nach Abschluss der Auseinandersetzung ist das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 157 HGB
erst wenn sie kein Aktivvermögen mehr hat, ist die oHG "vollbeendet"