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Die Kommanditgesellschaft (KG) - Coggle Diagram
Die Kommanditgesellschaft (KG)
I. BEGRIFF UND ABGRENZUNG VON DER OHG
*Def
.: Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der zumindest ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haftet, während bei zumindest einem anderen Gesellschafter die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, § 161 I HGB. Sie ist demnach eine Sonderform der oHG mit zwei verschiedenen Typen von Gesellschaftern, Komplementären und Kommanditisten*
II. ENTSTEHUNG DER KG
1. Abschluss des Gesellschaftsvertrags
kaum Unterschiede zur oHG, allerdings Berücksichtigung der beschränkten Kommanditistenhaftung
2. Gesellschafter
a) Anzahl
an einer KG müssen sich mind. ein Komplementär und ein Kommanditist beteiligen, d.h. insgesamt zwei Gesellschafter, § 161 I HGB
b) Mögliche Gesellschafter
natürliche und juristische Personen, oHG und KG, GbR unstrittig als Kommanditist, § 162 I 2 HGB
3. Inhalt des Gesellschaftsvertrags und Inhaltskontrolle
a) Vertragsfreiheit
als schuldrechtlicher Vertrag grds. Gestaltungsfreiheit
b) Gesetzlicher Mindestinhalt
Notwendige Bestimmungen hins. der Kommanditisten:
(1) Haftsumme: Maximalbetrag der Haftung im Außenverhältnis ggü. den Gläubigern der Gesellschaft
(2) Pflichteinlage: Tatsächlich zu leistender Beitrag aufgrund Vereinbarung im Innenverhältnis
4. Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gesellschaft
Entstehung der KG wie bei der oHG, d.h. im Innenverhältnis bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, im Außenverhältnis erst mit sog. Kundgabetatbestand, § 161 II iVm § 123 HGB
5. Entstehung aus einer oHG
mehrere Varianten der "Umwandlung" einer oHG in eine KG, zB. Erbschaft, Beteiligungsänderung, Neueintritt eines Kommanditisten
6. Entstehung aus dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns
Eintritt eines Kommanditisten in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns (vgl. §§ 22 I, 24 I HGB)
III. INNENBEZIEHUNGEN DER GESELLSCHAFTER UNTEREINANDER
bzgl. der Komplementäre wie bei der oHG, hins. der Kommanditisten dispositive Sonderregeln der §§ 164 ff. HGB
1. Wettbewerbsverbot
kein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Kommanditisten (§ 165 HGB), kann aber ggf. gesellschaftsvertraglich vereinbart werden
2. Geschäftsführung
von der Führung der Geschäfte der KG sind die Kommanditisten grds. ausgeschlossen, § 164 I 1 HGB
allerdings dispositive Regelung
zumindest Widerspruchsrecht bei "ungewöhnlichen" Geschäften (§ 164 S. 1 Hs. 2 HGB), zudem bilanzielles Kontrollrecht, § 166 I, III HGB
3. Gewinn- und Verlustverteilung
Zuteilung bei den Komplementären wie bei oHG-Gesellschaftern, bei der Verteilung auf die Kommanditisten ist hingegen insb. deren im Innenverhältnis vereinbarte Pflichteinlage zu berücksichtigen mit der Folge einer begrenzten Gewinn- und Verlustzuschreibung, § 167 II, III HGB
IV. AUßENBEZIEHUNGEN DER KG
1. Auftreten im Rechtsverkehr
wie bei der oHG (§ 161 II iVm § 124 I HGB)
2. Vertretung
Kommanditisten sind zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt, § 170 HGB
allerdings: rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung möglich (Prokura)
V. GESELLSCHAFTERWECHSEL
weitestgehend wie bei der oHG
VI. HAFTUNG FÜR GESELLSCHAFTSSCHULDEN
1. Haftung des Gesellschaftsvermögens und der Gesellschafter
a) Haftung der Komplementäre
Komplementäre haften für die Verbindlichkeiten der KG wie Gesellschafter einer oHG (§ 161 II iVm § 128 HGB)
b) Haftung der Kommanditisten
variiert:
aa) Unbeschränkte Haftung der Kommanditisten vor Eintragung
(1)
Verbindlichkeiten der KG aufgrund Geschäftstätigkeit vor ihrer Eintragung, § 176 I 1 Hs. 1 BGB
(2)
Verbindlichkeiten der KG zwischen Eintritt und Eintragung des Komamanditisten, § 176 II iVm Abs. 1 S. 1 HGB
bb) Beschränkte Haftung des Kommanditisten ab Eintragung
Haftung des Kommanditisten beschränkt auf die Höhe seiner Haftsumme (§§ 171 I Hs. 1, 172 I HGB)
Veränderung der Haftung, je nachdem, ob die versprochene Einlage tatsächlich bereits ganz, nur teilweise oder noch gar nicht geleistet bzw. wieder zurückgewährt wurde, § 172 I, II, IV HGB
cc) Veränderungen der Haftsumme
nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Haftsumme sind möglich, müssen für ihre Außenwirksamkeit aber ins Handelsregister eingetragen werden, §§ 174, 175 HGB
2. Haftung des eintretenden Gesellschafter für Altschulden
wer als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt begründet worden sind, bis zur Höhe seiner Haftsumme, § 173 HGB iVm §§ 171, 172 HGB)
3. Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
wie bei der oHG, § 161 II iVm § 160 I, II HGB
VII. BEENDIGUNG DER KG
wie bei der oHG, § 161 II iVm §§ 131 I, 154 ff. HGB
VIII. GmbH & Co. KG
Sonderform der KG, bei der regelmäßig ein Komplementär eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH ist