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Zuständigkeiten beim Arbeitsschutz - Coggle Diagram
Zuständigkeiten beim Arbeitsschutz
Betrieblicher Arbeitsschutz: Verantwortung tragen und AN beraten
Beteiligte:
Unternehmer
muss alle Maßnahmen festlegen, prüfen, organisieren, durchführen, bereitstellen
muss Anwendung durchsetzen und überwachen
muss BR / AN vor Einführung der Maßnahmen anhören
muss vor Beginn der Beschäftigung und einmal jährlich über Gefahren am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen belehren
muss alle Kosten tragen
UVV sind im Betrieb auszuhängen
Aufsichtsführender
Unternehmer kann seine Pflichten hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes an Aufsichtsführenden übertragen (schriftlich)
Betriebsarzt
werden vom Unternehmer schriftlich bestellt
unterstützen und beraten alle Beteiligten
Untersuchung der AN
regelmäßige Durchführung von Arbeitsstättenbegehungen
Untersuchung und Auswertung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen
Durchführung von Erste-Hilfe-Schulungen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
speziell ausgebildete Person (Ingenieur, Techniker, Meister, ...)
wird vom AG schriftlich bestellt
unterstützt alle Beteiligten bei Planung und Mangelkontrolle der Schutzmaßnahmen
führt Arbeitsstättenbegehungen, Belehrungen, Schulungen durch
untersucht und bewertet Ursachen von Arbeitsunfällen
Betriebsrat
unterstützen Behörden und BG durch Anregung, Beratung, Auskunft
muss sich für Durchsetzung der Vorschriften einsetzen und deren Einhaltung überwachen
Beteiligung des BR an allen Planungen, Vorhaben usw. zum Gesundheits- und Arbeitsschutz
Auflagen und Unfallgeschehnisse sind dem BR unverzüglich mitzuteilen
Sicherheitsbeauftragter
bei mehr als 20 AN (bei besonderen Gefahren auch bei weniger als 20 AN)
unterstützen bei Auswahl und Durchführung der Schutzmaßnahmen
überwachen Einhaltung der Maßnahmen
weisen Kollegen auf Gefahren hin
sind an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zu beteiligen
Arbeitnehmer
muss die bereitgestellte Schutzausrüstung benutzen
muss Schutzmaßnahmen und Vorschriften einhalten
bei Nichteinhaltung Verfall des Anspruchs auf Leistungen der BG
muss sicherheitstechnische Mängel oder Gefahren selbst beseitigen oder den AG informieren
Arbeitsschutzausschuss
bei mehr als 20 AN
Mitglieder:
Unternehmer (oder von ihm Beauftragter)
zwei Betriebsratsmitglieder
Betriebsarzt
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragter
ggfs. weitere Fachleute
Treffen mind. 1 Mal / Vierteljahr
berät Anliegen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz
Außerbetrieblicher Arbeitsschutz
Staatliche Gewerbeaufsicht
Grundlage: Arbeitsschutzgesetz und Sicherheitsgesetz
Überwachung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
Beratung der Unternehmungen
Rechte
Auskunft und Einsicht in Unterlagen
Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätte
Prüfung der Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und PSA
Untersuchung von Arbeitsabläufen
Messungen
Feststellen von Gesundheitsrisiken
Untersuchen der Ursachen von Unfällen usw.
Einforderung von Unterstützung durch den AG oder Beauftragter
Anordnung von Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Untersagung von Arbeiten, wenn Vorgaben und Fristen nicht eingehalten werden
Pflichten
Anhörung von Unternehmen und BR
Ermöglichung von Teilnahme und Stellungnahme
Technische Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger
Berufsgenossenschaft
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Grundlage ist das SGB VII
Aufgabe ist Prävention von Arbeits- und Wegeunfällen
DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
BG-Vorschriften (gelten nur für UN der BG)
Beratung der Unternehmen
Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung
Tödliche Unfälle müssen sofort gemeldet werden
Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall > 3 Tage müssen innerhalb von drei Tagen angezeigt werden