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PERSÖNLICHKEIT UND LEHRBEGINN, Alle Informationen sind aus dem ABU-…
PERSÖNLICHKEIT UND LEHRBEGINN
Weiterbildungsmöglichkeiten in der Schweiz
Ausbildung
Nach der obligatorischen Schulzeit kann eine Ausbildung gemacht werden
Während oder danach kann eine Berufsmaturität gemacht werden (BM)
Mit abgeschlossener Berufsmaturität kann eine höhere Fachschule (HF) besucht werden
Mit BM kann auch über die Passerelle eine Schweizer Universität besucht werden
Ausbildungsdauer beträgt bei EBA zwei Jahre und bei EFZ drei oder vier Jahre
EBA oder EFZ Lehre
2/3 der Schweizer Jugendlichen machen eine Berufslehre
Gymnasium
Weiterführende Schulen wie Kantonsschule, Fachmittelschule (FMS), Pädagogische Maturitätsschule (PMS)
Gymnasium dauert drei bis vier Jahre
Mit der gymnasialen Maturität können danach Universitäten, die ETH usw. besucht werden
Die Schweiz hat ein weltweit vorbildliches Bildungssystem
Rechte und Pflichten der Lernenden
Pflichten
Sorgfaltspflicht
Zu allem Material, Gegenständen etc. Sorge tragen
Überstunden
Lernende können zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden durch Berufsbilder
Treuepflicht
Geschäftsgeheimnisse müssen bewahrt werden
Keine Schwarzarbeit machen
Lerndokumentationen
Schreiben von Lerndokumentationen kann vorgegeben werden
Berufsfachschule/ÜK
Pflichtunterricht in der Berufsschule und ÜK müssen besucht werden
Haftung
Bei absichtlichen oder fahrlässigen verursachten Schäden im Lehrbetrieb Haften die Lernenden
Hauptpflicht
Bestes geben um Lernziele zu erfüllen
Anordnungen der Berufsbilder befolgen
Durch Berufsbilder übertragene Arbeiten gewissenhaft zu erledigen
Rechte
Lohn
Der Lohn wird im Lehrvertrag für die gesamte Ausbildung festgelegt
Lohnfortzahlungspflicht
Im 1. Lehrjahr drei Wochen Fortzahlungspflicht pro Jahr
Fortzahlungspflicht der Betriebe bei Unfällen, Krankheit oder Militärdienst
Lohnabzüge
Abzüge für AHV, NBU etc. sind bei Lernenden auch erlaubt
Lohnabzüge können auch gemacht werden für fahrlässige oder absichtlich zugefügte Schäden im Lehrbetrieb
Arbeitszeit
Lernende unter 18 Jahren dürfen pro Tag max. 9 Stunden arbeiten (inklusive Überstunden)
Zur Arbeitszeit wird auch der obligatorische Berufsschulunterricht gerechnet
Überstunden
Überstunden müssen mit Freizeit gleicher Dauer oder einem Lohnzuschlag von 25 % beglichen werden
Berufsfremde Arbeiten
Lernende dürfen nur zu Arbeiten, welche etwas mit dem Beruf zu tun haben verpflichtet werden
Andere Arbeiten dürfen von den Lernenden abgelehnt werden
Ferien
Lernende unter 20 Jahren mindesten fünf bezahlte Wochen Ferien pro Jahr
Freikurse/Stützkurse/Berufsmatura
Darf von Lernenden ohne Lohnabzug besucht werden
Qualifikationsverfahren (QV)
Anmeldung erfolgt durch Berufsbilder
Lernende bekommen für die Prüfungszeit frei ohne Lohnabzug
Zwei Wiederholungen dürfen gemacht werden
Abmachungen über Lehrzeit hinaus
Abmachungen während der Lehrzeit, die den Lernenden nach beendeter Lehrzeit beeinträchtigen sind ungültig
Rechte und Pflichten der Lehrbetriebe
Pflichten
Lohnzahlungspflicht
Lohn muss wie im Lehrvertrag abgemacht bezahlt werden
Versicherungspflicht
Eine Unfallversicherung ist für Lernende Pflicht zu bekommen
Der Lehrbetrieb bezahlt Prämie für Berufsunfallversicherung
Kosten der Prämien von der Nichtberufsunfallversicherung werden im Lehrvertrag geregelt
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Lernende 18 Jahre alt werden, werden Kosten für AHV, IV, EO und ALV direkt vom Lohn abgezogen
Ferien
Die gesetzlichen Ferien müssen den Lernenden gegeben werden
Für eine gute Erholung müssen einmal zwei Ferienwochen am Stück genommen werden
Ferien für ausserschulische Jugendarbeit
Lehrbetrieb muss eine Woche zusätzlich aber unbezahlt frei geben
Berufsfachschule und ÜK
Lehrbetriebe müssen Lernenden ohne Lohnabzug freigeben für alle Unterrichte, Freikurse und QV
Keine zusätzlichen Kosten für den Besuch vom ÜK
Lehrzeugnis
Lehrzeugnis mit Auskunft über erlernten Beruf und Dauer muss geschrieben werden
Auskunft über Fähigkeiten, Leistung und Verhalten muss nur auf Anfrage der Lernenden geschrieben werden
Weiterbeschäftigung
Lehrbetriebe müssen Lernende nach Abschluss der Lehre nicht im Betrieb behalten
Wenn Lernende aber bleiben, wird Lehrzeit an neuen Arbeitsvertrag angerechnet
Ausbildungspflicht
Fachgemässe, systematische und verständnisvolle Ausbildung der Lernenden
Stellvertretung muss diese dieselben Anforderungen entsprechen und im Lehrvertrag erwähnt werden
Rechte
Überstunden
Wenn betrieblich nötig und zumutbar, dürfen Lernende zu Überstunden gezwungen werden
Ferien
Berufsbilder dürfen den Zeitpunkt der Ferien eines Lernenden bestimmen
Lohnabzüge
Bei einem fahrlässigen oder absichtlichen Schaden eines Lernenden darf der Gegenwert vom Lohn abgezogen werden
Lohn
Das Bezahlen vom 13. Monatslohn ist keine Pflicht
Lehrvertrag
Lehrbetriebe haben das Recht einen Lehrvertrag aufzulösen
Bestandteile Lehrvertrag
Pflicht
Art und Dauer der beruflichen Ausbildung
Genaue Berufsbezeichnung
Dauer der Probezeit
Probezeit dient zur Überprüfung des gewählten Berufes
Kontrolle über Eignung und Verhalten des Lernenden
Die Probezeit dauert min. ein Monat und max. drei Monate
Lohn
Lohn von allen Lehrjahren muss drauf sein
Arbeitszeit
Max. 9 Stunden pro Tag und 45 Stunden in der Woche
Ferien
Mindestens fünf Wochen im Jahr bezahlte Ferien
Empfehlenswert
Berufskleider- und Werkzeuge
Regelung der Kosten, Anschaffung, Reinigung etc.
Schulmaterial
Regelung der Kosten etc.
Unterkunft und/oder Verpflegung
Versicherungsprämien
Reisespesen
Kosten für Strecken- und Generalabonnements, Sprachaufenthalte etc.
Auflösung Lehrvertrag
Fristlose Auflösung
Lernende
Mangelhafte Ausbildung
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz usw.
Lehrbetrieb
Geistige sowie körperliche Fähigkeiten des Lernenden nicht gut genug
Diebstahl am Arbeitsplatz usw.
Verlängerung der Lehrzeit
Wenn Lernende oft fehlen wegen Krankheit, Unfällen etc., ist man nicht gezwungen Lehrzeit zu verlängern
Bei nicht bestehen von Qualifikationsverfahren (QV) muss Lehrzeit verlängert werden
Für Verlängerung der Lehrzeit braucht man eine Bewilligung des Kantons
Nach Abschluss der Lehre läuft der Vertrag aus, somit ist keine Kündigung nötig
Während der Probezeit kann Lehrvertrag mit einer Kündigungsfrist innerhalb von sieben Tagen aufgelöst werden
Nach der Probezeit wird ein Lehrvertrag nur bei wichtigen Gründen aufgelöst
Konflikte im Lehrbetrieb
Ursachen
Gestörtes Selbstvertrauen kann oft dazu führen das man sich angegriffen fühlt
Stimmungsschwankungen und Launenhaftigkeit beeinflussen uns
Neid, Eifersucht, Klatsch und Überheblichkeit usw.
Unklare und Unrationelle Arbeitsabläufe
Andauernde Einengung von Freiheitsrechten
Regelung
Gesprächspartner ernst nehmen
Anliegen der Person gegenüber anhören und darauf eingehen
Gespräch in der Ich-Form führen
Gemeinsame Problemlösung anstreben
Vereinbarungen treffen sowie Lösungen und Kompromissen finden
Aktiv werden
Konflikte ansprechen und das Gespräch suchen
Gespräch
Im voraus festlegen und genügend Zeit einplanen
Genaue Zeit, Ort, Thema etc. festlegen
Vorbereitung
Wichtige Punkte schriftlich festhalten
Offene Fragen stellen
Gespräch reflektieren
Hilfe beanspruchen
Eventuell können Moderatoren oder eine Beratung involviert werden
Alle Informationen sind aus dem ABU- Lehrmittel entnommen!
Bildungssystem der Schweiz
Quelle: ABU Lehrmittel
Gespräch zur Konfliktbewältigung
Quelle:
https://theyoungprofessional.de/so-geht-gute-kommunikation-mit-in-deinem-team
Lehrvertrag
Quelle: Mein eigener Lehrvertrag
Gleichgewicht von Rechten und Pflichten
Quelle:
https://de.dreamstime.com/ausgewogene-rechte-und-pflichten-abgebildet-als-ausgeglichene-kugeln-auf-einer-skala-die-harmonie-gerechtigkeit-zwischen-rechten-image164600727
Formular Auflösung Lehrvertrag
Quelle:
https://abb.tg.ch/public/upload/assets/86867/2023-02-10_Aufloesung%20eines%20Lehrvertrages.pdf?fp=5