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ABU THEMEN DES ERSTEN 4-WÖCHIGEN UNTERRICHTS - Coggle Diagram
ABU THEMEN DES ERSTEN 4-WÖCHIGEN UNTERRICHTS
Bestandteile des Lehrvertrags
Die Dauer der Lehrzeit
--> Beginn: 01.08.2023, Ende: 31.07.2026
Dauer der Probezeit
--> bis 1. November 2023 (3Monate)
Berufsbezeichnung
--> Medizinische Praxisassistentin
Welche Personen den Lehrvertrag unterschrieben haben
--> 1. Meine Geschäftsleiterin, 2. Mein Vater, 3. Meine Mutter, 4. Ich selber
Umfang Lehrvertrag:
2 Seiten
Die Arbeitszeit pro Tag
--> Bei mir jeweils 8.4 Stunden pro Tag
Die Arbeitszeit pro Woche
--> Bei mir jeweils 42 Stunden pro Woche
Anzahl Ferienwochen pro Jahr
--> 5 Wochen Ferien pro Jahr
Berufsnotwendige Anschaffungen
--> Eigene Schuhe und weisse Hosen selber bezahlt und Arbeitsshirts vom Lehrbetrieb bekommen
Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei überbetrieblichen Kursen
--> Ich bekomme 50 Franken vom Betrieb geschenkt
Wer die Prämien für die Unfallversicherungen bezahlt
-->
Betriebsunfallversicherung (BU) bezahlt mein Lehrbetrieb
Nichtbetriebsunfallversicherung (NbU) bezahle ich selber
Lohn während der 3 Jahre
:
1 Lehrjahr: 550 Franken pro Monat
2 Lehrjahr: 900 Franken pro Monat
3 Lehrjahr: 1`300 Franken pro Monat
Schulkosten:
Mein Lehrbetrieb bezahlt für alle Schulbücher die Hälfte der Kosten.
Für die Verpflegung aller ÜK-Tage im Monat zahlt mir mein Lehrbetrieb 50 Franken dazu.
Pflichten der Lernenden
Sorgfaltspflicht:
Sie müssen den anvertrauten Arbeitsgeräten, Materialien und technischen Einrichtungen Sorge tragen
Treuepflicht:
Sie dürfen keine Schwarzarbeit machen und die Geschäftsgeheimnisse für sich bewahren
Berufsfachschule/ÜK - Pflicht:
Haben die Pflicht die Schule und die Kurse zu besuchen
Haftung:
Bei Schäden, die sie dem Lehrbetrieb extra zuführen haften sie. Bei grossen Schäden fällt der Schadenersatz höher als bei leichten Schäden.
Hauptpflicht:
Lernende müssen alles tun. Sie haben alle Anordnungen und Regeln zu folgen und alle Arbeiten, die der Berufsbildner ihnen gibt, zu erledigen
Überstunden:
Berufsbildner dürfen die Lernenden zu Überstunden verpflichten. Lernende dürfen nur Überstunden machen wenn sie notwendig für den Betrieb sind und sie für den Lernenden zumutbar sind
Lerndokumentationspflicht:
Lernende haben die Pflicht eine Lerndokumentation zu führen wenn der Lehrbetrieb dies so vorschreibt. Für das muss ihnen genügend Zeit zur Verfügung stehen und die Arbeiten müssen regelmässig vom Berufsbildner/Berufsbildnerin kontrolliert werden.
Rechte und Pflichten der Betriebe
Ausbildungspflicht:
Die Berufsbildenden müssen die Lernenden verständnisvoll und fachgemäss ausbilden. Der Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin oder eine von bestimmte Person von ihnen gilt als Berufsbildner/Berufsbildnerin.
Versicherungspflicht:
Die Lernenden müssen gegen Unfälle versichert sein. Für die Berufsunfallversicherung bezahlt der Lehrbetrieb und für die Nichtberufsunfallversicherung bezahlt entweder der Lernende oder der Lehrbetrieb - je nachdem wie es im Lehrvertrag steht. Beträge für AHV, IV, EO UND ALV werden ab dem 1. Januar, im Jahr an dem der Lernende 18 Jahre alt wird, vom Lohn abgezogen.
Lohnzahlungspflicht:
Die Berufsbildenden müssen den Lernenden den vereinbarten Lohn vom Lehrvertrag zahlen.
Ferien:
Die Berufsbildenden müssen den Lernenden die Anzahl Ferien gewähren, die im Lehrvertrag stehen.
Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit:
Bei Lagerbetreuungen, sozialen Tätigkeiten oder J+S Leitertätigkeiten steht dem Lernenden eine unbezahlte Woche Ferien zugute.
Berufsfachschulunterricht und überbetriebliche Kurse:
Die Berufsbildenden dürfen den Lernenden beim Besuch des Berufsfachschulunterrichts, den überbetrieblichen Kursen und bei Freikursen und Maturaunterricht keine Lohnabzüge machen.
Lehrzeugnis:
Die berufsbildenden müssen den Lernenden am Ende der Lehrzeit ein Zeugnis abgeben. Wenn die lernende Person das Verlangen dazu hat, kann sie sich mit dem anhand vom Zeugnis über die Fähigkeiten, den Leistungen und dem Verhalten aussprechen.
Weiterbeschäftigung:
Der/Die Lernende muss genug früh klären, ob er/sie weiterhin im Betrieb arbeiten will. wenn der/die Lernende nach der abgeschlossenen Lehre weiterhin im Betrieb arbeitet, dann wird die Lehrzeit auf das neue Arbeitsverhältnis abgerechnet.
Auflösung Lehrvertrag
Fristlose Auflösung:
Nach der Probezeit löst sich der Lehrvertrag nur wegen wichtigen Gründen auf.
Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung:
Durch Diebstahl
Wenn der Lernende eine mangelhafte Ausbildung im Lehrbetrieb hat
Wenn es im Lehrbetrieb zu sexuellen Belästigungen kommt
Wenn der Lernende zu wenig körperliche und geistige Fähigkeiten hat
Normale Auflösung des Lehrvertrages:
Der Lehrvertrag lauft nach 2-4 Jahren ab. Er endet automatisch und man muss nicht extra eine Kündigung eingeben.
Verlängerung der Lehrzeit:
Wenn man als Lernenden einen Teil der Lehre wegen einer Krankheit, Unfall oder Militärdienst verpasst, wird man nicht gezwungen die Lehrzeit zu verlängern.
Wenn man das QV (Qualifikationsverfahren) am Ende der Lehrzeit nicht besteht muss man die Lehrzeit verlängern. Für das braucht man dann die Bewilligung des Kantons.
Konflikte im Lehrbetrieb
Bevor es zu einem Konfliktgespräch kommt, soll der lernende erst über die Selbstkritik nachdenken und erst danach das Problem mit einer Person besprechen. Wenn Das Problem unlösbar ist dann wird das Amt für Berufsbildung kontaktiert.
Mögliche Ideen für eine Konfliktbewältigung:
Dem Konfliktgeber nachgeben
Versuchen den Konflikt zu gewinnen
Gemeinsam sprechen und eine Lösung miteinander finden
Vor dem Konflikt fliehen oder ihn ignorieren
Mögliche Konfliktursachen:
Wenn es Stimmungsschwankungen zwischen den berufsbildenden und den Lernenden gibt. Laune kann sensible Menschen verunsichern.
Wenn es zwischen Personen zu Neid, Eifersucht, Klatsch und Überheblichkeit kommt.
Wenn es wegen unklaren Arbeitsabläufen zu Konflikten kommt.
Wenn Freiheitsrechte durch Zwang oder Einengung nicht eingehalten werden.
Wenn das gestörte Selbstvertrauen misshandelt wird, auch wenn es nicht der Fall wäre.
Weiterbildungsmöglichkeiten in der Schweiz
In der Schweiz stehen allen Personen alle Ausbildungsmöglichkeiten offen.
Nach der offiziellen Schulzeit wählt die Mehrheit der Jugendlichen eine Berufslehre als Ausbildungsweg.
Quelle:
https://berlitreuhand.ch/ueber-uns/weiterbildung/
Für das Bildungswesen sind die 26 Kantone verantwortlich
Für die Gymnasien, Hochschulen/Universitäten und die Berufsausübung (nachobligatorische Bereiche) sind der Bund und der Kanton Partner.
Während oder nach der Lehre kann man die Berufsmatura machen. Sie ermöglicht damit den Zugang an eine Fachhochschule
Mit der Berufsmatura kann man auch eine Ergänzungsprüfung, -die Passerelle machen. Die Passerelle ermöglicht den Zugang zu allen schweizer Universitäten.
Rechte der Lernenden
Lohnfortzahlungspflicht:
Lernende haben Recht auf die Lohnfortzahlungspflicht. Wenn man wegen einer Krankheit, einem Unfall oder dem Militärdienst fehlt, muss der Lehrbetrieb für eine beschränkte Zeit den Lohn weiterhin bezahlen. Im 1. Lehrjahr liegt die Lohnzahlungspflicht bei 3 Wochen.
Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit darf bei Lernenden unter 18 Jahren ohne mit der Überzeit mindestens 9 Stunden pro Tag (45 Stunden pro Woche) betragen. Der Berufsfachschulunterricht gilt auch als Arbeitszeit.
Lohnabzüge:
Für den Lernenden gibt es Lohnabzüge, zum Beispiel für die AHV oder NBU. Wenn der Lernende einen Schaden im Lehrbetrieb verursachen würde, dann würde ihm das auch vom Lohn abgezogen werden.
Überstunden:
Bei Überstunden bekommt man entweder eine Lohnerhöhung von 25% oder man bekommt mehr Freizeit für die gleiche Zeit (man kann an anderen Arbeitstagen zum Beispiel früher gehen oder später arbeiten gehen). Normalerweise wird die Lohnerhöhung anhand des Lohnes der angelernten Mitarbeiterin berechnet.
Lohn:
Lernende haben Recht auf ihren eigenen Lohn. Der Lohn ist für die 3 Jahre ist im Lehrvertrag festgelegt und die Lehrbetriebe sind nicht verpflichtet den Lernenden einen 13. Monatslohn zu zahlen, ausser es steht im Lehrvertrag