Please enable JavaScript.
Coggle requires JavaScript to display documents.
Insolvenzrecht - Coggle Diagram
Insolvenzrecht
EuInsVO 2015
- Einheitliche Regelung der internationalen Zuständigkeit
- Automatische Anerkennung einer im andern MS eröffneten IO-Verfahren
- Grundsätzlich lex fori concursus mit zahlreichen Durchbrechungen
- Anwendungsbereich Art 1 EuInsVO: auf öffentliche Gesamtverfahren, ausdrücklich ausgenommen ist Vermögen von Banken, Versicherungs-UN, Wertpapier-DL
- Internationale Zuständigkeit richtet sich prämier nach dem Ort, wo Schuldner der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (center of main interests); COMI wird vermutetet bei Hauptniederlassung, wenn nichts anderes feststellbar und bei natürlichen Personen der gewöhnliche Aufenthalt
- Haupt-IO-V, das in einem MS eröffnet wird, entfaltet seine Wirkung auch in jedem anderen MS, ohne dass es dafür weitere Förmlichkeiten bedarf (Art 20 EuInsVO)
- Erfasst von diesem Haupt-IO-V alle Vermögen des Schuldners, die sich in den MS befinden
- Haupt-IO-Verfahren kann allerdingts durch ein oder mehrere Nebenverfahren eingeschränkt werden
- Nebenverfahren sind auf das Gebiet des MS beschränkt (territorial) und zwar auf das, wo der Schuldner eine Niederlassung hat, dies soll ua die besonderen Interessen der Gläubiger wahren
- Damit gilt der eingeschränkte Universalitätsprinzip in der EuInsVO
Partikularverfahren
- vor Eröffnung des Haupt-V im COMI-Staat kann in einem anderen MS, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, ein Partikularverfahren eröffnet werden (Art 3 Abs 2 und 4 EuInsVO)
- Beschränkt auf das Vermögen, das sich im MS befindet
- Eröffnungsvoraussetzungen sind:
- wenn Eröffnung eines Hauptverfahrens nach den Regeln des MS nicht möglich ist,
- Antrag eines lokalen Gläubigers, dessen Forderung aus dem Betrieb einer Niederlassung des Schuldners in jenem MS resultiert, in dem das Partikularverfahren eröffnet werden soll
- Auf Antrag einer dazu befugten lokalen Behörde im MS der Niederlassung
Sekundär-IO-V
- nach Eröffnung des Haupt-IO-Verfahrens im COMI-Staat, kann in einem anderen MS ein Sekundär-IO-V eröffnet werden, sofern der Schuldner dort eine Niederlassung hat (Art 3 Abs 2 EuInsVO)
- Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass die Interessen der lokalen gläubiger zu wahren sind oder Effizienz der Verwaltung
- Gericht des Haupt-IO-V hat Instrument, um das Sekundär-IO-V zu verhindern, ua die Möglichkeit den lokalen Gläubigern die Zusicherung zu geben, dass sie so behandelt werden, als wäre das Sekundär-IO-V eröffnet worden (Art 36 EuInsVO)
- Bei der Abstimmung sind jene lokalen Gläubiger, deren Forderung vom IV des Haupt-IO-V anerkannt wurden, sind stimmberechtigt;
- für die Annahme der Zusicherung sind jene Mehrheiten erforderlich, die für die Annahme eines Sanierungsplans notwendig sind (§ 220c IO); werden diese nicht erreicht, bedarf die Annahme der Zusicherung noch der gerichtlichen Bestätigung (§ 220g IO)
-
-
-
-
Ablauf
Eröffnungsphase
IO-Eröffnungsantrag (Schuldner, Gläubiger)
-
-
Edikt
Wirkung der Eröffnung
Vertragsauflösungssperre (§ 25a IO)
- wenn UN-Fortführung gefährdet, dann nur Vertragsauflösung wenn innerhalb von sechs Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen (keine ordentliche Kündigung der Verträge)
Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen (§ 25b IO)
- Bestimmungen des §§ 21-25a IO ausschließende oder beschränkende Vereinbarungen sind unwirksam
- Auflösung bzw. Rücktritt für den Fall der IO-Eröffnung kann nicht vereinbart werden (Bestehen und Fortführung von UN nicht erforderlich)
Wahlrecht bei Rechtsgeschäte(§ 21 IO)
- nicht vollständig erfüllte RG (§ 21 IO): hier Wahlrecht des Eintritts oder Rücktritt; dabei eine Fristsetzung möglich
- Sonderbestimungen für Bestand- und Arbeitsverträge (§§ 23, 24, 25 IO)
Prozesssperre (§ 6 IO)
- Verfahren über IO-Erföffnung kann nach IO-Eröffnung nicht anhängig gemacht werden
- zulässig sind sich nicht auf die Insolvenymasse beziehende Verfahren (§§ 6, 8a IO)
- ex lege Unterbrechung anhängiger Verfahren gemäß (§ 7 IO)
- Prozessführungsbefugnis des Schuldner bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwantwortung (§ 173 IO)
EO-Sperre (§ 10 IO)
- exekutives Pfandrecht kann nach Eröffnung zugunsten einer IO-Forderungen nicht mehr erworben werden
- Rückschlagssperre: exekutives Pfandrecht aus den letzten 60 Tagen vor IO-Eröffnung erworben, erlöschen (§ 12 IO)
Insolvenzmasse
-
-
-
-
Verwertung von Vermögen
-
-
Gläubiger können zum freien Gebrauch die Sachen dem Schuldner überlassen, wenn kein Erfolg auf Verwertung oder unwichtige Sachen sind; hierfür eine Genehmigung des IO-Gerichts erforderlich (§ 119 Abs 5)
Verteilung des Erlöses
Verteilungasrten
- Zwischenverteilung: mit Befriedigung der IO-Gläubiger bis zum Ende der allg. Prüftagsatzung zuzuwarten (§ 128 IO)
- Schlussverteilung: findet statt, wenn die IO-Masse vollständig verwertet und über alle bestrittenen Forderungen endgültig entschieden wird (§ 136 IO)
- Nachtragsverteilung: wenn nach Genehmigung der Schlussverteilung gerichtlich erlegten Beträge für die IO-Masse frei werden bzw. nachträglich massezugehöriges Vermögen zum Vorschein kommt
-
-
= aus der allg. IO-Masse sind vorrangig Massenforderungen zu befriedigen, danach die IO-Gläubiger
= die ausgeschüttete IO-Quote errechnet sich nach dem Verhältnis: Verteilbarer Erlös ./. Gesamtsumme der festgelegten Forderungen)
= Tagsatzung über Schlussverteilung und Rechnungslegung werden in der Regel verbunden (§ 121 Abs 3 IO)
= kommt es nicht zu einem Sanierungsplan / Zahlungsplan, findet das Abschöpfungsverfahren statt und nach Vollzug der Schlussverteilung ist IO-Verfahren aufzuheben (§ 139 IO iVm § 135 IO)
-
lebendes Unternehmen
-
-
UN-Fortführung (§§ 78, 114 ff IO)
Wenn gemeinsames Gläubigerinteresse vorhanden, dann Antrag auf Vorlage eines Sanierungsplans durch Schuldner möglich (idR 14 Tage Zeit)
- über Antrag entscheidet Gericht mit Beschluss, der nicht anfechtbar ist (§ 114b Abs 2 IO)
- Ist der Sanierungsplanvorschlag (§ 114c IO) durch Schuldner rechtzeitig vorgelegt worden, so kommt es zu einer Sanierungsplantagsatzung (§ 114c Abs 1 IO)
- Sanierungsplanvorschlag muss innerhalb von 90 Tagen angenommen sein (§ 114c Abs 1 IO), danach ist Verwertung des UN möglich
- Gericht hat UN zu jedenfalls innerhalb eines Jahres zu schließen, wenn Sanierungsplan bis dahin nicht angenommen ist (§ 115 Abs 4 IO), kann erstreckt werden bis maximal zwei Jahre insgesamt
im Bericht des IV bei der Berichtstagsatzung nimmt er Stellung zur Fortführung des UN, also ob geschlossen werden soll oder Sanierungsplan im gemeinsamen Interesse liegt und voraussichtlich erfüllbar ist und somit fortgeführt werden soll (§ 114b Abs 1 IO)- Gericht entscheidet mit Beschluss über Fortführung oder Schließung (§ 114b Abs 2 IO), Beschlüsse sind nicht anfechtbar (§ 114b Abs 2 IO)
- Gericht entscheidet mit Beschluss über Fortführung oder Schließung (§ 114b Abs 2 IO), Beschlüsse sind nicht anfechtbar (§ 114b Abs 2 IO)
- Schließung nur anzuordnen, wenn feststeht, dass sonst Erhöhung des Ausfalls unvermeidlich ist (§ 115 IO Abs 1 IO) jedenfalls als vermeidbar anzusehen, wenn dem Gericht schriftliche Erklärungen abgeben wurden (Dritter), die verpflichtet, den IO-Gläubigern in betraglich und zeitlich angemessenen Umfang für den Ausfall zu haften (§ 115 Abs 2 IO) – Fortführungsgarantie eines Dritten
bis zur Berichtstagsatzung (§ 114b IO) hat der IV das UN zu führen, vorausgesetzt, dass die Fortführung nicht zu höheren Ausfall führen wird
- wenn Gefahr der Erhöhung des Ausfalls besteht, dann sofort zu schließen mit vorheriger IO-Bewilligung durch Gericht (Sicherungsmaßnahmen des Gerichts bei Eröffnung des Verfahrens gemäß § 78 Abs 1 IO)
-
-
-
-
Prozessbeteiligte
Insolvenzverwalter
-
für Einzelfall geeignete, geschäftsmündige, verlässliche, unbescholtene natürliche oder juristische Person , die unabhängig ist
Rechtsstellung:
- Amtstheorie: Partei kraft Amtes
- Vertretungstheorie: Vertreter des Schuldners
- Organisationstheorie: Organ der Masse (juristische Person)
-
Schuldner
Insolvenzfähigkeit
- jede natürliche Person, auch Kinder können Schuldner sein*
- juristische Personen ebenfalls wie eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG, nicht[1] GesbR)*
- juristische Personen und eingetragenen Personengesellschafen, welche aufgelöst wurden, bleiben solange insolvenzfähig, also sie über Vermögen verfügen (§ 68 Abs 1 IO – „solange Vermögen nicht verteilt ist“); erst die Vollbeendigung des UN und über kein Vermögen mehr verfügt, kommt es zum Verlust der Rechtsfähigkeit*
- bei Vermögen von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungen kann nur ein Konkursverfahren, nie jedoch Sanierungsvefahren mir Sanierungsplan eröffnet werden*
-
-
-
-
-
Allgemein
-
-
-
Zweck
-
-
Insolvenzprophylaxe
IO-Verfahren ist rechtzeitig zu öffnen bei Zahlungsunfähgikeit (drohender Zahlungsunfähigkeit), noch besser wäre es, durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern
-
-