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Beistand des Jugendamtes § 1712 ff. BGB. Freiwilliges/kostenloses…
Beistand des Jugendamtes § 1712 ff. BGB. Freiwilliges/kostenloses Hilfsangebot der JA.
Vertretung des Kindes. Durch Beistand JA gesetzlicher Vertreter, Kinder und Jugenldiche können durch JA vor Gericht/außergerichtlich wirksam vertreten.
Beistand bei Volljährigen
Eltern nicht mehr sorgeberechtigt
keine Voraussetzungen mehr für Beistand
ggf. Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern
Unterhaltsansprüche müssen selbst geltend gemacht werden
Aufgabenfelder. Keine umfassende Vertretung.
Feststellung der Vaterschaft
Geltendmachung von Unetrhaltsansprüchen des Kindes, Verfügung über diese Ansprüche.
Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte/Vermögen
Berechnung des Unterhaltes
Geltendmachung des Unterhaltes für das Kind
Beurkundung
Eltern sind unterhaltspflichtig gegenüber Kindern § 1601 BGB, auch nicht sorgeberechtigte Elternteile.
Mahnung/Zwangsvollstreckung
gerichtliche Schritte für das Kins
Beantragung
Beistand automatisch bei Zustellung des Antrages
keine Genehmigung
schriftlicher Antrag JA
Antragsberechtigung
überwiegende Betreuung bei gemeinsamen Sorgerecht
werdene Mütter
Eltern mit alleinigen Sorgerecht
Gesetz unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern
Greift nicht in das elterliche Sorgerecht ein. Unterstützungsleistugen.
Beistand endet, keine gesetzlichen Voraussetzungen mehr vorhanden sind bzw. persönliche schriftliche Erklärung des beantragenden Elternteils.