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Unterhaltsrecht (viertes Buch BGB). Keinen einheitlichen…
Unterhaltsrecht (viertes Buch BGB). Keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch. Verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen
Unterhaltsberechtigte, nur der bedürftig ist (§ 1602 Absatz 1 BGB).Wer seinen Bedarf NICHT aus ... angemessen decken kann.
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Ehegattenunterhalt § 1360 bis 1361a BGB. Trennungsunterhalt § 1361 BGB. Nach Scheidung ggf. nachehelicher Unterhaltsanspruch.
Unterhaltspfichtig, nur wer leistungsfähig ist. § 1603 Absatz 1 BGB (ohne Gefährdung des eigenen Unterhaltes). Tatsächliche Einkünfte und erzielbare Einkünfte. Minderung/Wegfall wenn der Berechtigte ...
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Verwandeten Unterhalt § 1601 BGB (gerade Linie Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge) bei Leistungsfähigkeit.
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Kindesunterhalt: grundsätzlich ist das Kind bedürftig. Minderjähriges unverheiratetes Kind keine Verpflichtung Vermögen zu verwerten/Erwerbstätigkeit. § 1602 Absatz 2 BGB. NATURALUNTERHALT (Pflege/Erziehung) oder BARUNTERHALT (sächliches Existenzminimum >Mindestunterhalt Leitlinie Düsseldorfer Tabelle).
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Priviligierter volljährige Kinder: volljähriges unverheiratets Kind, noch nicht 21. Lebensjahr vollendet, im Haushalt eines Elternteils leben. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung § 1603 2 BGB.