Worum geht es?
Das Auffinden des zuständigen Rehaträgers und der Anspruchsvoraussetzungen, wenn der Leistungsbedarf eines Menschen mit Behinderung, ggf. mit Kapitel 9 - 13 SGB IX, zumindest ungeklärt ist.
Erster Schritt:
Feststellen der Leistungsgruppe, ggf. mit Kapitel 9 - 13 SGB IX, und Klärung mit § 6 SGB IX, welche Rehaträger grundsätzlich zuständig sein können.
Zweiter Schritt:
Anwendung der Faustregeln
Ziele
Behinderungen, Pflegebedürftigkeit, ggf. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit & Bezug von Sozialleistungen entgegenwirken, vgl. § 42 SGB IX.
Also Ansetzen an Behinderungen im Sinn von Fähigkeitsstörungen und ihren Ursachen selbst (und dadurch nur mittelbar Behandlung von Selbstbestimmungs- & Teilhabeproblemen)
Leistungen, ihr Inhalt und Umfang grundsätzlich:
mehrdimensionale, komplexe medizinische, psychotherapeutische & (psycho)soziale Leistungen, d.h. bio-psycho-soziales Modell von Behinderung: Ineinandergreifen physiologischer, psychischer & soziales Aspekte aus, § 42 SGB IX im einzelnen:
- §42 Abs. 2 u. Abs. 3 SGB IX (nicht abschließende Aufzählung, die Leistungen des Abs 3 werden als psychosozial bezeichnet)
- §§ 43 - 47a SGB IX
Zuständigkeiten & Regelungen zu Leistungen in den Leistungsgesetzen
- Träger der GUV: §§ 27ff SGB VII
- der KOV/SE: §§ 10 - 13, 25b, 26b BVG
- der GRV: §§ 15, 15a SGB VI
- der GKV: § 40 iV m §§27ff SGB V
- der EGH: §§ 109f SGB IX
- der KJH: § 35a SGB VII
siehe auch § 6 iV § 5 SGB IX & Faustregeln 1-5
-