BVerfG und h.M. (+), wegen verfassungsrechtlich hohen Bedeutung von Beruf, Arbeit und Gewerbe für die Selbstverwirklichung des Einzelnen sind Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume von Art. 13 GG geschützt. Die h.M. betont dabei, dass es darauf ankommt, dass die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume räumlich abgeschottet und für die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich sind.