Please enable JavaScript.
Coggle requires JavaScript to display documents.
Die soziale Stellung der Frau in der antiken römischen Gesellschaft -…
Die soziale Stellung der Frau in der antiken römischen Gesellschaft
politische und gesellschaftliche Teilhabe
kein aktives oder passives Wahlrecht
von der Übernahme öffentlicher Ämter ausgeschlossen
Recht, auf dem Forum oder bei Gerichtsprozessen zuzuhören
Recht, Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen (Theater, Amphitheater) zu besuchen
Sitzordnung im Cirucs und Theater: Frauen saßen in den oberen und damit schlechtesten Sitzreihen
getrennte Räume oder unterschiedliche Öffnungszeiten für Männer un Frauen in Bädern
kein gesonderter Frauenbereich in Privathäusern
Möglichkeit der indirekten Einflussnahme auf Männer und Sohne für Frauen der Nobilität
rechtliche Stellung
nur im Ausnahmefall rechtlich selbstständig und voll geschäftsfähig (sui iuris)
in der Rechtsgewalt eines Mannes --> patria potestas des Vaters oder ihres Mannes
beim Tod des Vaters oder Mannes einer anderen Vormundschaft (tutela) unterstellt
Wahrnehmung einer Verfügungsgewalt (potestas) über andere Personen ausgeschlossen
eigenständiges Verfügen über Geld (peculium), das ihr vom Vater oder Ehemann zur Verfügung gestellt wurde
in der Herkunftsfamilie erbberechtigt
Aufsetzen eines eigenen Testaments nur durch Zustimmung durch den Vormund (tutor mulieris)
nicht einmal die eigenen Kinder stand mit einer Frau in einem rechtlichen Verwandschaftsverhältnis
formelle Eheschließungen
manus-Ehe
Entlassung aus der patria potestas des Vaters, Übertritt in die manus des Mannes oder - falls der Vater ihres Mannes noch lebte - ihre Schwiegervaters
Wechsel des Familiennamens
Töchtern der neuen Familie in der Erbfolge gleichgestellt
Schluss einer manus-Ehe
confarreatio
abgeleitet von einer Art Dinkelkuchen (farreum libum), der geopfert wurde
Mitwirken des Pontifex Maximus und Flamen Dialis in Gegenwart von 10 Zeugen
v.a. bei patrizischen Familien
Form der Gewohnheit (usus)
Übergang in die Gewalt des Mannes, wenn sie ein Jahr ununterbrochen im Haus ihres Mannes schlief
symbolischer Verkauf der Tochter (coemptio)
Preis: 1 As
Einverständnis der Tochter vor Zeugen
Kaufvertrag wird bei einem Fehlverhalten des Mannes für ungültig erklärt und damit wieder gelöst
manus-freie Ehe
Erbe unabhängig von ihrem Mann
Eigentümerin der Mitgift
in de Kaiserzeit häufig
Voraussetzungen für eine Eheschließung
Berechtigung
erst ab 90/89 v. Chr. für alle italischen Bürger
keine Ehe zwischen Römern und Nichtrömern
nicht für Sklaven oder Soldaten
Einschränkungen für Angehörige des Senatorenstandes (Freigelassene, Ehebrecherinnen, Schauspielerinnen)
heiratsfähiges Alter
Frauen: ab 12 Jahren
Männer: ab 14 Jahren
Dreikinderrecht (ius trium libdrdorum): leichterer Zugang zu Ämtern + finanzielle Vergünstigungen
kein zu nahes Verschwandtsverhältnis
erst bis zum 6., später bis zum 3. Verwandtschaftsgrad
Vorliegen einer Zustimmung
durch den Inhaber der patria potestas bzw. durch den Vormund
Auswahl des Ehepartners durch Familienoberhäupter
gesellschaftlicher Zweck
sozial und politisch
Zeugung legitimer Nachkommen
Sicherung und Erweiterung politischer Allianzen
Gewährleistung politischer Karrieren
Verlobung
juristisch nicht bindende Absichtserklärungen
Braut erhält vom Bräutigam einen Ring aus Gold oder Eisen, den sie am Ringfinger der linken Hand trug
Hochzeitszeremonie
Planung des Hochzeitstermins (zweite Juni-Hälfte als besonders glücksbringend)
Familienfeier mit Opferungen und rituellen Bräuchen
iunctio dextrarum: Zusammenlegen der rechten Hände der Brautleute
Braut mit Hochzeitsfackel und unter Musikbegleitung ins Haus ihres Mannes geführt
Bräutigam streut Nüsse für die Kinder aus
Braut über die Türschwelle getragen
die Rolle der matrona - mater familias
verheiratete Frau = matrona
Respekt der Gesellschaft und Ehrerbietung innerhalb der Familie
Idealbild: treu sittenstreng, Erzieherin der Kinder, fromme Wahrererin religiöser Pflichten, sparsame Hausfrau
Symbol für häusliche Aufgaben: Spinnrocken, Spindel
Wollarbeit (lanificum) charakterisierte die Aufgabenteilung von Mann und Frau
concordia + univira
Zunahme der Scheidungen ab dem 1. Jh. v. chr.: Frauen bekamen das Recht, über Vater oder Vormund eine Scheidung zu beantragen
Scheidung war kein staatlicher oder religiöser Akt, sondern lediglich eine Willensäußerung vor Zeugen oder als Schriftstück (tuas res tibi aigto: "kümmere dich um deine Angelegenheiten")
Kinder gehörten nach Scheidung dem Vater
Rückerstattung der Mitgift, sofern kein Ehebruch
informelle Lebensgemeinschaft: Konkubinat
Verbindung zwischen freigeborenen Personen, die keine rechtsgültige Ehe schließen durften
Voraussetzung: Volljährigkeit und Einverständnis beider Partner
keine Mitgift erforderlich
Kinder illegitim, trugen Namen der Mutter
Berufstätigkeit
Kindererziehung
Führung des Haushalts
Mitarbeiterinnen im Handwerksbetrieb oder im Fachhandel
Hebammen
Ärztinnen
Erzieherinnen
Kosmetikerinnen
Hairstylistinnen
Textilarbeiterinnen
Unterhaltungsbranche (Schauspielerinnen, Sängerinnen, Tänzerinnen, Wirtinnen)
Bildung
Oberschicht: Handels- und Immobiliengeschäfte
Besuch einer Schule zwischen dem 7. und 11. Lebensjahr (ludus litterarius: Lesen, Schreiben und Grundrechenarten)
danach private Ausbildung: Poetik, Literaturgeschichte, Philosophie, Rechtslehre, Redekunst