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Strafrecht AT - Coggle Diagram
Strafrecht AT
Obj. Zurechnung
erlaubtes Risiko
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Sozialadäquanz
Def.?
(+), wenn das Verhalten trotz Gefährlichkeit aufgrund des sozialen Nutzens gemeinschaftsüblich ist und gebilligt wird --> Verhalten ist dann vom erlaubten Risiko gedeckt und schafft keine rechtlich missbilligte Gefahr
Risikoverringerung
Def.?
(+), wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen
Risikoersetzung
Def.?
(+), wenn durch die Risikoverringerung gleichzeitig eine neue eigenständige Gefahr für eine andere Person begründet wird
atypischer Kausalverlauf
Def.?
= wenn der Kausalverlauf so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm nicht gerechnet zu werden braucht
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Kausalität
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generelle Kausalität
Def.?
(+), wenn zwar der konkret schadenverursachende Faktor unklar bleibt, gleichwohl aber alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen ausgeschlossen werden können
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Rechtfertigungsgründe
Notwehr, § 32 StGB
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Putativnotwehrlage
Def.?
(+), wenn der Täter sich den Angriff nur vorstellt
Präventivnotwehr
Def.?
(+), wenn das Opfer eine künftige Gefahr befürchtet
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Verteidigungshandlung
Def.?
= diejenige Handlung, die erforderlich ist, um diesen Angriff abzuwehren
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erforderlich
Def.?
(+). wenn sie geeignet ist und Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entsprechen, d.h. die vom Täter gewählte Verteidigung das mildeste der gleich geeigneten Mittel ist (sog. Erforderlichkeit im engeren Sinne)
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Verteidigungswille
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Wann sind zum Verteidigungswillen hinzukommende Motive wie Hass oder Rache für den Verteidigungswillen unschädlich?
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Meinungsstreit: Beurteilung der Strafbarkeit, wenn das subjektive Rechtfertigungselement fehlt
großer T.d.L und neuere Rspr.: (untauglicher) Versuch, weil dadurch dass das Täterverhalten objektiv vom Gesetz erlaubt sei, werde der Erfolgsunwert kompensiert. Da der Täter wegen Fehlens des subjektiven Rechtfertigungselements annimmt, Unrecht zu verwirklichen, bleibe allein der Handlungsunwert.
frühere Rspr. d. BGH:aus Wortlaut ("um ... zu") folgt die Notwendigkeit, dass der Täter auch mit subjektivem Verteidigungswillen handele. Fehle es an der subj. Komponente, so lägen die Voraussetzungen des fraglichen Rechtfertigungsgrundes nicht vor, weshalb eine nicht gerechtfertigte, vollendete Tat gegeben sei
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Recht auf vorläufige Festnahme, § 127 StPO
Zweck?
dient dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
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Meinungsstreit: ob die Tat im Rahmen des vorläufigen Festnahmerechts tatsächlich begangen worden sein muss (= materiell-rechtliche-Lösung) oder ob ein dringender Tatverdacht ausreicht (= prozessuale Lösung)
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Täterschaft & Teilnahme
Mittäterschaft
Voraussetzungen?
- gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie
- Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangene Tat
Meinungsstreit: ob die reine Planung einer Tat einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag darstellt
strenge Tatherrschaftslehre: = nur derjenige ist Mittäter, der auch in der Ausführungsphase, also ab Versuchsbeginn bis zur Beendigung, unmittelbar durch einen erheblichen Beitrag an der Tatbegehung mitwirkt
weite Tatherrschaftslehre (h.L.):
= für die Begründung von Mittäterschaft genügen Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium, wenn das "Minus" bei der Ausführung durch das "Plus" in der Vorbereitung kompensiert wird (funktionale Tatherrschaft)
gemäßigt-subjektive Theorie (Rspr.):
= Mittäterschaft wird dadurch begründet, wenn der Täter die Tat als eigene will, also Täterwillen hat
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mittelbare Täterschaft
Voraussetzungen?
- eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes
- unterlegene Stellung des Vordermannes
Wann liegt diese vor?
(+), wenn er ein sog. deliktisches Minus aufweist, also wenn ein Strafbarkeitsmangel bei ihm auf Eben des TB, der RWK oder der Schuld vorliegt, der seine Strafbarkeit ausschließt.
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- überlegene Stellung des Hintermannes
Wann liegt diese vor?
(+), wenn der Hintermann den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die TBVerwirklichung in den Händen hält
deliktisches Minus
Wann liegt dieses vor?
= wenn ein Strafbarkeitsmangel bei dem Vordermann auf Eben des TB, der RWK oder der Schuld vorliegt, der seine Strafbarkeit ausschließt.
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Anstiftung
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Bestimmen
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Aufstiftung
Def.?
= Anstiftung zur Begehung einer Qualifikation, wenn der Täter schon zur Begehung des Grunddelikts fest entschlossen ist
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Anstiftervorsatz
Welche Anforderungen sind an die Bestimmtheit der Haupttat in der Vorstellung des Anstifters zu stellen?
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Exzess & Spezialfälle
Exzess
Ist es vom Anstiftervorsatz erfasst, wenn der Anstifter will, dass das Opfer stirbt, er aber keine genaueren Angaben macht, und der Haupttäter einen heimtückischen Mord begeht?
(+), weil es gerade das typische Erscheinungsbild der Anstiftung ist, dass der Anstifter dem Täter die Einzelheiten der Tatausführung überlässt.
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versuchte Anstiftung
Meinungsstreit: welche Anforderungen sind an das unmittelbare Ansetzen iRd § 30 Abs. 1 StGB zu stellen?
e.A.: Der anstiftende hat erst dann unmittelbar zur Tat angesetzt, wenn die Erklärung dem Anzustiftenden zugegangen ist. Ansonsten würde eine erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit drohen.
h.M.: es genügt, wenn der Anstiftende den Kausalverlauf aus der Hand gibt. Dies entspricht dem Strafgrund des § 30 Abs. 1 StGB
Beihilfe
Hilfeleisten
Def.?
= jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt
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sukzessive Beihilfe
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Meinungsstreit: ob zu einer bereits vollendeten, aber noch nicht beendeten Tat Beihilfe geleistet werden kann
T.d.Lit.: (-), weil so die TBPhase über die eigentliche Tathandlung ausgedehnt werde und diese Ausdehnung widerspreche der Wortlautgrenze und damit Art. 103 Abs. 2 GG. Auch würde dadurch die Abgrenzung zur Begünstigung erschwert werden.
Rspr.: (+), weil auch durch die Hilfe zur Sicherung der Beute werde die Haupttat gefördert
Verbrechensverabredung
Voraussetzungen?
- objektiv: beide Täter müssen sich zur Anstiftung zu einem Verbrechen verabredet haben
- subjektiv: die Täter müssten Erfolgswillen bzgl. der Tat und Wille zur Anstiftung gehabt haben
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Fahrlässigkeit
Grundlagen
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Leichtfertigkeit
Def.?
(+), wenn die Fahrlässigkeitselemente der Sorgfaltspflichtverletzung sowie der Vorhersehbarkeit in qualifizierter Form vorliegen, es muss also ein grobes Außerachtlassen vorliegen, dass sich bei seinem Handeln der Erfolgseintritt objektiv geradezu aufdrängt
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Schutzzweckzusammenhang
Wann ist dieser gegeben?
(+), wenn der Erfolgseintritt innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltspflicht liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht nicht aufgestellt ist, um die die konkrete Erfolgsverursachung zu verhindern
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Schuld
Def.?
= Inbegriff aller Voraussetzungen, die das Urteil begründen, der Täte habe für das von ihm begangene Unrecht in strafbarer Weise einzustehen, so dass ihm das Unrecht mit der Folge seiner Strafbarkeit persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann
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Schuldunfähigkeit, § 19 StGB
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Wer ist schuldunfähig?
Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind
wegen seelischer Störung, §§ 20, 21 StGB
BAK-Wert...
über 2 Promille...
verminderte Schuldunfähigkeit kommt in Betracht; bei Tötungsdelikten liegt sie bei 2,2 Promille
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krankhaft seelische Störung, § 20 StGB
Def.?
= Geisteskrankheiten, deren körperliche Ursachen nachgewiesen sind oder postuliert werden
tiefgreifende Bewusstseinsstörung, § 20 StGB
Def.?
= schwere nicht krankhafte Bewusstseinstrübung oder -einengung, die zu einem Verlust der raumzeitlichen Orientierung führt
Intelligenzschwäche
Def.?
= angeborene oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhende erhebliche Intelligenzschwäche ohne nachweisbare organische Ursachen
Actio libera in causa
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Def.?
= demnach ist eine Strafbarkeit auch dann möglich, wenn der Täter zwar im Zeitpunkt der unmittelbaren TBVerwirklichung schuldunfähig ist, aber seine Schuldunfähigkeit zu vertreten hat
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Entschuldigungsgründe
entschuldigender Notstand, § 35 StGB
Def.?
= (+), wenn eine rechtswidrige Tat begangen wird, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für den Angegriffenen oder eine ihm nahestehende Person für die Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit
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Notwehrexzess, § 32 StGB
Def.?
= (+), wenn eine Verteidigungshandlung gegen einen rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff über das erforderliche oder gebotene Maß hinausgeht
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Verbotsirrtum, § 17 StGB
Def.?
= Fehlen des Unrechtsbewusstseins, also keine Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat
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Subj. TB
Welche Irrtümer gibt es?
Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB
Def.?
(+), wenn sich der Täter über einen zum gesetzlichen TB gehörenden Tatumstand irrt
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Vorsatz
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Def.?
= (+), wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des TB (voluntatives Element) in Kenntnis aller obj. Tatumstände (kognitives Element) handelt
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Versuch & Rücktritt
Versuch
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Unmittelbares Ansetzen
Wann liegt dieses vor?
(+), wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur TBVerwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen
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bei Anstiftung
ist die versuchte Anstiftung auch strafbar, wenn es sich um einen untauglichen Versuch handelt?
(+), weil sogar der grob unverständige Versuch ist gem. § 23 Abs. 3 StGB strafbar. Somit ist erst recht der untaugliche Versuch strafbar.
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Besondere Versuchsformen
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Wahndelikt
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Def.?
= Täter führt eine straflose Handlung in der Annahme aus, dass diese Handlung rechtswidrig ist --> = umgekehrter ETBI bzw. Rechtsirrtum
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Prüfungsschema
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- Strafbarkeit des Versuchs
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Rücktritt
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Freiwilligkeit
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Angst vor Strafe
Wann handelt der Täter unfreiwillig, wenn er die Gefahr der Entdeckung sieht?
(+), wenn er das mit Tatbegehung verbundene Risiko als für ihn unvertretbar hoch hält
Handelt der Täter auch noch freiwillig, wenn er sich in einem Schockzustand befand?
(-), weil er dann nicht mehr Herr seiner Sinne ist
Sonderdelikte
Erfolgsqualifikation
Kann der Täter vom Versuch der Erfolgsqualifikation zurücktreten, wenn er das Grunddelikt bereits verwirklicht hat?
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