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DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK ÖSTERREICH, Verfassungsordnung - Coggle Diagram
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Verfassungsordnung
Das B-VG1920
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hristlichsoziale Partei drängte auf Verabschiedung einer Bundesverfassung, verlangta aber auch Mitsprache in der Staatskanzlei -> Ernennung des christlichsozialen Staatssekreätrs Mayr
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Inhalt
Republik AT als föderalistischer Bundesstaat -> Kompetenz-Kompetenz beim Bund; Gerichtsbarkeit ausschließlich vom Bund - Rest aufgeteilt; Privatwirtschaftverwaltung aussert der Kompetenzverteilung möglich
Gewaltenverbindende parlamentarische Republik; oberste Organe auf Grund des allgemeinen, geheimen und direkten Wahlrechts gewählt; Gewaltenverbindung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung
Verwaltung des Bundes oberste Organe Bundespräsident, Bundesregierung und die einzelen Bundesminister: "Volksbeauftragte"
BP wurde von der Bundesversammlung für 4 Jahre gewählt; Vertretung der Republik nach außen, beurkundete verfassungsmäßge Zustandekommen von Bundesgesetzen und berief NR ein
Gerichtsberkeit: Bund; Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter; Abschaffung der Todesstarfe
Bundesregierungmit oberste Verwaltungsgeschäften betraut; Bundeskanzler, Vizekanzler und übrige Bundesminister; gewählt vom NR; dem NR politisch und rechtlich verantwortlich
Verfassungs- ud Verwaltungsgerichthof: Rechtskontrolle über Bund nd Länder - erstmals auch Überprüfung von Ermessensentscheidungen
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Bundesregierung und Mindestanzahl von NR Abgeordneten verfügten über Gesetzesinitativrecht -> BR konnte suspesives Veto einlegen; NR konnte Beharrungsbeschluss einlegen
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1922wurde Bundesreigerung durch eigenes Bundesverfassungsgesetz Vollmacht zum Erlass gesetzesändernder Verordnungen übertragen -> Regierungsverordnungen
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Keinen eigenen Grundrechtskalatol sondern übernahm das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen REchte der Staatsbürger
Die Stellung der Länder
zunächst 8 Bundesländer: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
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Bundesländer waren als Gliedstaaten ohne eigene Souveränität ausgestaltet - keine Möglichkeit Staatsverträge abzuschließen
Landesregierung als Vollzugsorgan war dem Landtag, der die gesetzgebende Gewalt ausübte, untergeordnet und von ihm abhängig
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