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Kündigung - Coggle Diagram
Kündigung
Allgemeines
Wirksamkeit der Willenserklärung nach BGB
ist anfechtbar i.S.d. §119 ff. BGB
kann nichtig sein i.S.d. §134 BGB
ist eine einseitige Beendigungsform
bedarf der Schriftform i.S.d. §623 BGB
Außerordentliche Kündigung
erfolgt in der Regel fristlos oder mit einer sozialen Auslauffrist
bei wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist §626 BGB
einseitige fristlose Aufhebung
i.S.d. §626 II BGB -> der Kündigende muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme der Tatsachen kündigen
Wichtige Gründe
Beispiele besonders schwerer Vertragsverletzungen
Lohnrückstand des Arbeitgebers
Arbeitsschutzverletzung
häufiges unentschuldigtes Fehlen
Arbeitsverweigerung
diskriminierende Handlungen
Änderungskündigung
Kündigung mit gleichzeitigem Angebot eines neuen Arbeitsverhältnisses
kann fristlos und mit Kündigungsfrist erfolgen
Ordentliche Kündigung
nach TVöD im Tarifgebiet-West nach 15 Jahren Beschäftigungszeit und Vollendung des 40. Lebensjahres Unkündbarkeit
einseitige Aufhebung mit Kündigungsfrist
Kündigungsfrist
geregelt in §622 BGB
geregelt in §34 TVöD