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berufsspezifischen Rechtsgrundlagen - Coggle Diagram
berufsspezifischen Rechtsgrundlagen
1.Allgemeine Bemerkungen
Vorbeugende Maßnahmen
Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung
a.) verbindliche Patientenverfügung
b.) beachtliche Patientenverfügung
2.Was ist also neu?
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Berufsbild
Kompetenzbereich
Pflegerische Kernkompetenzen
Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz
Die Patientenrechte
Patientencharta
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Recht auf Behandlung und Pflege
Recht auf Dokumentation
Vertretung von Patienteninteressen
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Recht auf Selbstbestimmung und Information
Pflegeassistenzberufe
Berufsbild
Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz
GuKG
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
Pflegedokumentation
Allgemeine Berufspflichten
Verschwiegenheitspflicht
Auskunftspflicht
Meldepflicht
Anzeigepflicht
Berufliche Haftung
A) Die strafrechtliche Haftung
Allgemeines
Fahrlässigkeit
Vorsatz
Wissentlichkeit
Bedingter Vorsatz
Absicht
Gerichtlich strafbare Handlungen mit Bezug zur Heilbehandlung, die zur strafrechtlichen und schadenersatzrechtlichen Haftung führen können
Fahrlässigkeitsdelikte:
Fahrlässige Tötung - § 80 StGB
Fahrlässige Körperverletzung - § 88 StGB
Einwilligung des Verletzten - § 90 StGB
Körperverletzung/schwere Körperverletzung - §§ 83, 84 StGB
Eine schwere oder leichte Körperverletzung wirkt sich im Strafmaß aus
Schwere Körperverletzungen
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - § 85 StGB
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang - § 86 StGB
Absichtlich schwere Körperverletzung - § 87 StGB
mstichlassen eines Verletzten - § 94 und Unterlassung einer Hilfeleistung - § 95 StGB
Mord - § 75 StGB
a) Sterbehilfe ohne lebensverkürzende Wirkung (echte Sterbehilfe)
b) Aktive direkte Sterbehilfe
c) Aktive indirekte Sterbehilfe (Hilfe im Sterben - zum Unterschied von Hilfe zum Sterben
d) Passive Sterbehilfe
Schwangerschaftsabbruch - §§ 96, 97, 98 StGB
Freiheitsentziehung - § 99 StGB
Strafverfahren:
Diversion:
A) keine spezial- oder generalpräventiven Gründe dagegen sprechen
B) Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung
Allgemeines
Strafbare Handlungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:
Vor der Durchführung eines Strafverfahrens ist zu prüfen, ob das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen ist ( § 191 StPO)