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Grundlagen zur Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem…
Grundlagen zur Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Förderbedarf
Allgemeine Schulpflicht
(vgl. BMBWF, 2021)
Für alle Kinder mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich unabhängig von Staatsbürgerschaft
Dauer: 9 Jahre, Beginn mit Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September
Erfüllung der Schulpflicht: Volksschule (1.-4. Schuljahr), Mittelschule oder Unterstufe AHS (5.-8. Schuljahr), Polytechnische Schule/Oberstufe AHS/BMS/BHS (9. Schuljahr)
Berechtigung zum Besuch der Sonderschule für schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Gleichwertiger Unterricht möglich: Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, häuslicher Unterricht, im Ausland gelegene Schule --> Teilnahme muss der Bildungsdirektion gemeldet und die Gleichwertigkeit festgestellt werden!
Quelle:
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (2021, 26. Februar).
Allgemeine Schulpflicht.
oesterreich.gv.at.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/schule/Seite.110002.html
(abgerufen am 28.03.2022)
Befreiung vom Schulbesuch
(vgl. Jusline, 2019)
Für notwendige Dauer aufgrund medizinischer Gründe möglich
Dauert Befreiung länger als ein Semester, berät die Bildungsdirektion die Erziehungsberechtigten über außerschulische Fördermöglichkeiten
Befreiungen sind durch einen Bescheid der Bildungsdirektion auszusprechen, Gültigkeit für angegebene Dauer der Befreiung
Quelle:
Jusline. (2019, 01. Jänner).
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch.
Jusline Österreich.
https://www.jusline.at/gesetz/schpflg/paragraf/15
(abgerufen am 28.03.2022)
Höchstdauer des Schulbesuchs
(vgl. Jusline, 2019)
Besuch der APS längstens bis Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres möglich
Ausnahme: Schüler*innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind dazu berechtigt, Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre länger zu besuchen (nach Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der Schulbehörde)
Quelle:
Jusline. (2019, 01. September).
Höchstdauer des Schulbesuches.
Jusline Österreich.
https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/32
(abgerufen am 28.03.2022)
Chancengleichheitsgesetz
(vgl. Rechtsinformationssystem des Bundes, 2022)
Ziel:
Unterstützung von Menschen mit Behinderungen beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben
Erreichung dieses Ziels durch Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind
Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes. (2022, 29. März).
Gesamte Rechtsvorschrift Chancengleichheitsgesetz Wien.
ris.bka.gv.at.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000240
(abgerufen am 29.03.2022)
Personenkreis: Österreichische Staatsbürger*innen und gleichgestellten Personen
Förderbare Leistungen:
Frühförderung, Schule, Tagesstruktur, Berufsqualifizierung und Berufsintegration, Arbeitsintegration, Betreutes Wohnen, Mobilität, Persönliche Assistenz, Hilfsmittel, Gebärdensprachdolmetsch
Beratung: Angebot von Beratungsleistungen des Landes Wien zur Verbesserung der Selbstbestimmung und des Umgangs mit Behinderung sowie der Bewältigung schwieriger Lebens- und Alltagssituationen
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
(vgl. Rechtsinformationssystem des Bundes, 2022)
Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - Auswahl zwischen Sonderschule oder allgemeiner Schule, Unterricht nach dem Lehrplan der Sonderschule bzw. einer anderen Schulart auf Basis bestmöglicher Förderung
Aufhebung der sonderpädagogischen Förderung bei weiterbestehender Behinderung möglich, sobald das Kind dem Unterricht nach dem Lehrplan der allgemeinen Schule wieder folgen kann
Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schüler*innen, wenn diese die Aufnahmsvoraussetzungen in einer Sekundarschule erfüllt haben und aufgenommen wurden
Schulbesuch in einer geeigneten Sonderschule oder inklusiven Regelschule möglich, soweit Schulen bzw. Klassen vorhanden sind und der Schulweg zumutbar ist
Die Bildungsdirektion hat im Zuge der Feststellung des SPF die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Fördermöglichkeiten in Sonderschulen bzw. allgemeinen Schulen und den zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Sie hat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem SPF entsprochen werden kann.
Bestehen keine Fördermöglichkeiten an der von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gewünschten allgemeinen Schule, welche das Kind gut erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der Gegebenheiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches dieser Schulart zu ergreifen.
Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes. (2022, 28. März).
Gesamte Rechtsvorschrift Schulpflichtgesetz 1985.
ris.bka.gv.at.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576
(abgerufen am 28.03.2022)
Organisationsformen der Sonderschulen
(vgl. Rechtsinformationssystem des Bundes, 2022)
Sonderschularten
Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder)
Sonderschule für körperbehinderte Kinder
Sonderschule für sprachgestörte Kinder
Sonderschule für schwerhörige Kinder
Sonderschule für Gehörlose
Sonderschule für sehbehinderte Kinder
Sonderschule für blinde Kinder
Sondererziehungsschule für erziehungsschwierige Kinder
Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
Je nach örtlichen Erfordernissen als selbstständige Schulen oder als Sonderschulklassen, die an einer Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Bei ganztägigen Schulformen ist eine integrative Gruppenbildung im Betreuungsteil anzustreben.
Einrichtung von Klassen bzw. kursmäßigem Unterricht in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen nach dem Lehrplan der Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule oder Sonderschule. Es können bei entsprechender Anzahl an Klassen und Kursen auch Heilstättenschule eingerichtet werden.
Den einzelnen Sonderschularten können auch Klassen mehrfach behinderter Kinder angeschlossen werden. Bei entsprechender Anzahl der Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
Durchführung von Kursen zu therapeutischen und funktionellen Übungen an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen und Kursen zur Überprüfung des SPF.
Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes. (2022, 28. März).
Gesamte Rechtsvorschrift Schulorganisationsgesetz.
ris.bka.gv.at.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009265
(abgerufen am 28.03.2022)
Förderschwerpunkte
(vgl. BMBWF, o.J.)
Lernen
Erhöhter Förderbedarf
Kinder mit erhöhtem SPF weisen meist unterschiedlich komplexe Behinderungen und Einschränkungen auf.
Sie benötigen umfassende Förderung und Unterstützung, z.B. unterstützte Kommunikation, Wahrnehmungsförderung (basale Stimulation), soziales/lebenspraktisches Lernen
Ziel: Möglichst weitreichende Autonomie erreichen, Entfaltung der Selbstständigkeit und der Persönlichkeit. Die schulische Förderung richtet sich nach der individuellen Lebenssituation und soll die späteren Lebenszusammenhänge berücksichtigen.
Wichtige Voraussetzung für die Förderung: Enges Vertrauen in der Zusammenarbeit von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und anderen Beteiligten.
Sehen
Hören
Sprechen
Körperliche und motorische Entwicklung
Verhalten
Unterricht in Gesundheitseinrichtungen
Quelle:
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (o.J.).
Förderschwerpunkte.
bmbwf.gv.at.
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sa/sp/sp_schwerpunkte.html
(abgerufen am 28.03.2022)
Sonderschule
(vgl. Rechtsinformationssystem des Bundes, 2022)
Klassenschüler*innenzahl: Von der Schulleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Sicherheit des Förderbedarfes, auf die räumlichen Möglichkeiten und die mögliche Belastung der Lehrpersonen bzw. zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen.
Aufgabe: Sonderschule hat Kinder verschiedenster Behinderungen entsprechend zu fördern, ihnen entsprechende Bildung zu vermitteln und sie auf die Eingliederung ins Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten.
Aufbau: 9 Schulstufen, letzte Stufe ist das Berufsvorbereitungsjahr, Einteilung der Klassen richtet sich nach Alter und Bildungsfähigkeit der Kinder. In Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren bzw. nächstniedrigeren Schulstufe zu ermöglichen, wenn der individuellen Lernsituation dadurch besser begegnet werden kann.
Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes. (2022, 28. März).
Gesamte Rechtsvorschrift Schulorganisationsgesetz.
ris.bka.gv.at.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009265
(abgerufen am 28.03.2022)
Spezifische Förderrichtlinien
Allgemeine und spezifische Förderrichtlinien nach Themenbereichen des FSW
Spezifische Förderrichtlinie: Schule und Schulverlängerung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung: Vorliegen einer Behinderung oder eines SPF, Schulpflichtigkeit bzw. besondere Gründe für die Leistung Schulverlängerung, österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Gleichstellung, Hauptwohnsitz Wien/gewöhnlicher Aufenthalt in Wien mind. 6 Monate vor Antragstellung (vgl. FSW, 2022, S. 1)
Art der Förderung: Schulbesuch in einer vom FSW anerkannten Schule mit Öffentlichkeitsrecht, Schulverlängerung in einer vom FSW anerkannten Schule mit Öffentlichkeitsrecht (vgl. FSW, 2022, S. 2)
Kindern mit Behinderung kann bis zum Ende der 13. Schulstufe die Förderung des Schulbesuchs gewährt werden, danach ist die Verlängerung um ein weiteres Schuljahr möglich --> schriftliche Begründung des Schulerhalters (vgl. FSW, 2022, S. 2)
Förderung wird nach Begutachtung eines multiprofessionellen Teams gewährt (vgl. FSW, 2022, S. 2)
Förderung: Zuschüsse zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung, Förderung erfolgt befristet (vgl. FSW, 2020)
Kinder mit Behinderungen: Spezialisierte Schulen mit bestmöglicher Förderung zusätzlich zu den Schulangeboten des Regelschulwesens (vgl. FSW, 2020)
Anbieter*innen: Therapie Institut Keil GmbH, Verein Karl Schubert Schule für seelenpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, Wiener Sozialdienste Förderung und Begleitung GmbH Basale Förderklassen für schwer mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche (vgl. FSW, 2020)
Quelle:
Fonds Soziales Wien (2020).
Förderungen für Kinder - Schule.
https://www.fsw.at/p/schule
. fsw.at. (abgerufen am 29.03.2022)
Quelle:
Fonds Soziales Wien (2022, 1. Jänner).
Spezifische Förderrichtlinie Schule für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
fsw.at.
https://www.fsw.at/downloads/foerderwesen_anerkennung/foerderrichtlinien/spezifische/Spez_FRL_Schule.1646902493.pdf
(abgerufen am 29.03.2022)
Weitere Themenbereiche: Adaptierungen des PKW, Blindenführhunde und Konsumgüter, Teil- und Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung, behinderungsspezifische Dolmetschleistungen, Mobilitätsleistungen für Menschen mit Behinderung, ...
Quelle:
Fonds Soziales Wien (2022, 1. Jänner).
Förderrichtlinien.
fsw.at.
https://www.fsw.at/p/foerderrichtlinien#spezifische
(abgerufen am 29.03.2022)
(vgl. FSW, 2022)
Nachteilsausgleich
(vgl. Bildungsdirektion Kärnten, 2020)
Schüler*innen mit Behinderungen erhalten gezielte Hilfestellungen, um ihre Fähigkeiten auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen
Kompensation des mit der Behinderung verbundenen Nachteils herstellen
Erreichte Leistung mit Maßnahmen des Nachteilsausgleichs = gleichwertige Leistung
Art und Umfang der Nachteilsausgleiche sind so auszurichten, dass die mit der Behinderung verbundenen Nachteile ausgeglichen werden und der Grundsatz der Chancengerechtigkeit berücksichtigt wird
Quelle:
Bildungsdirektion Kärnten. (2020, 7. Dezember).
Handreichung für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Hörbeeinträchtigungen - der Nachteilsausgleich.
sonderpaed.at.
https://www.sonderpaed.at/app/download/11652234593/2021_Nachteilsausgleich+Zusammenfassung.pdf?t=1614244333
(abgerufen am 29.03.2022)
Regelungen zum Nachteilsausgleich (vgl. Bildungsdirektion Kärnten, 2020, S. 3)
Bereich 1: Maßnahmen für die Organisation und Durchführung von Unterricht, um barrierefreien Zugang zu Lerninhalten zu ermöglichen
Bereich 2: Maßnahmen, die im Rahmen der Leistungsbeurteilung, -überprüfung und deren Bewertung gesetzt werden
Gesetzliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich (vgl. Bildungsdirektion Kärnten, S. 9)
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Bundes-Verfassungsgesetz
Schulunterrichtsgesetz
Leistungsbeurteilungsverordnung
(vgl. Bildungsdirektion Kärnten, 2020, S. 2)
Methodisch-didaktische Rahmenbedingungen, um Hindernisse zu beseitigen und Lernziele zu erreichen (vgl. Bildungsdirektion Kärnten, 2020, S. 6)
Zeitlich
Personell
Räumlich
Medial-technisch
Sonderpädagogischer Förderbedarf
(vgl. BMBWF, 2021)
Feststellung im Zuge der Schuleinschreibung, wenn es von allen Beteiligten als notwendig erachtet wird
Antrag kann auch erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt werden, wenn das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Hilfe dem Unterricht nicht folgen kann
Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt dann vor, wenn das Kind infolge einer nicht vorübergehenden, körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen kann.
Quelle:
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (2021, 27. Mai).
Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule.
oesterreich.gv.at.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/schule/5/sonderschule.html
(abgerufen am 29.03.2022)
Übersicht Beschulung von Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf
(vgl. BMBWF, 2021)
Sonderschule
Dauer: 9 Jahre inkl. Berufsvorbereitungsjahr
und 12. freiwilliges Schuljahr mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an spezialisierten Standorten in kleinen Gruppen
Lehrplan und Beurteilung: Lehrplan wird im SPF-Bescheid festgelegt
Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder Übertritt in Berufswelt LP der Mittelschule oder AHS-Unterstufe und wenn schulische Anforderungen für die Sekundarstufe II erfüllt werden können - Übertritt in weiterführende mittlere oder höhere Schule
Inklusive Regelschule
Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
und 12. Schuljahr mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
Lehrplan und Beurteilung: Lehrplan wird im SPF-Bescheid festgelegt
Übertritte: Je nach Lehrplan, Übertritt in Berufswelt oder Übertritt in weiterführende mittlere oder höhere Schule
Quelle:
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (2021, 27. Mai).
Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule.
oesterreich.gv.at.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/schule/5/sonderschule.html
(abgerufen am 29.03.2022)