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Berufsbildungsgesetz (BBiG), Florian, Sie sind E-Technike, das müssen Sie…
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Ausbildungsvertrag
Urlaub
mindestens 24 Werktage / 20 Arbeitstage
Ausbildungsvergütung
Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
Mindestvergütung: 585 Euro
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
Fortzahlung der Vergütung
wöchentliche Arbeitszeit
40 Stunden
5 Tage die Woche
Probezeit
mindestens 1 Monat - maximal 4 Monate
Ausbildungsdauer
legt Ausbildungsordnung fest - i.d.R. nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre
Dauer der täglichen Arbeitszeit
8 Stunden
Beendigung
endet mit Ablauf der Ausbildungsdauer oder mit Bekanntgabe (Bestehen) der Prüfungsergebnisse
Art und Ziel der Ausbildung
Kündigung
während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
nach der Probezeit - aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vom Auszubildenden mit einer Frist von 4 Wochen
durch schriftliche Abmahnungen
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
Pausenzeiten
Bei Minderjährigen
Bei 4,5 bis 6 Stunden muss mindestens eine halbe Stunde Pause gemacht werden
Nach mehr als 6 Stunden muss mindestens eine Stunde Pause gemacht werden
Bei Volljährigen
Nach mehr als 6 Stunden muss spätestens eine halbe Stunde Pause gemacht werden
Nach mehr als 9 Stunden sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben
Rechte und Pflichten
Rechte
Rechte des Auszubildenen
Ausbildungsmittel
Vergütung
Urlaub
Kündigungsrecht
Ausbildungszeugnis
Ausbildungsverkürzung
Einhaltung des Ausbildungsziels
Geeigneten Ausbilder
Recht auf einen Ausbildungsvertrag
Rechte des Ausbildungsbetriebes
Ordnung des Azubis
Sauberkeit des Azubis
Pünktlichkeit des Azubis
Verschwiegenheit des Azubis
Recht auf Erteilung von Abmahnung bei Fehlverhalten des Azubis
Sicherheit des Azubis
Pflichten
Pflichten des Ausbildungsbetriebes
Sorgepflicht
Ausbildungsnachweismittel bereitstellen
Ausbildungsnachweise (Kontrolle)
den Azubi für überbetriebliche Unterweisungen freistellen
Ausbildungsmittel bereitstellen
Freistellungspflicht
Lehrpflicht
Pflichten des Auszubildenen
Berufsschulpflicht
Berichtsheft
Lernpflicht
Sorgfaltspflicht
Ausbildungsmittel
Teilnahmepflicht
Allgemeine Vorschriften
§1 Ziele und Begriffe der Berufsausbildung
§2 Lernorte der Berufsausbildung
Berufsbildung wird durchgeführt:
in Betrieben der Wirtschaft
in Berufsbildendenschulen
§3 Anwendungsbereich
Geschichte
seit 1969
Ausbildungsbedingungen der dualen beruflichen Bildung vor 1969
war vorher privatsache der wirtschaft
es bestand kein "öffentliches intresse" an geregelter Beruflicher Bildung
Letztlich war es beiden Vertragspartnern - dem meistens privatrechtlich organisierten Unternehemn und dem in der Regel männlichen Lehrling - überlassen, in ein Abhängikeitsverhältnis in Form eines Lehrvertrages einzutreten.
Berufsschule
z.B. Züchtigung, Millitärischer ton, Aufgaben die nicht wirklich was mit der Ausbildung zu tun hatten
Auch in der berufsschule herrscten andere zustände
Ausbildungsbetriebe
auch hier schlechte zustände
z.B. Fegen, Bier holen
kaum berufsbezogene Aufgaben
Langer Anlauf zum Gesetz für die Berufsbildung (1919 -1959)
erste Forderungen kamen schon bereits 1919 von gewerkschaftlicher Seite
der Entwurf wurde 1923 dem Reichstag zugestellt
Wendepunkt in der Geschichte der beruflichen Bildung
Langer Anlauf zum Gesetz (40 Jahre) 1919 - 1959
Interessenkonflikt zwischen Wirtschaft und Gewerkschaften
Berufsausbildung
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
Ordnung der Berufsausbildung;Anerkennung Von Ausbildungsberufen
§4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
§4(1) Wer kann die Ausbildungsberufe staatlich anerkennen?
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
das sonst zuständige Fachministerium für den jeweiligen Beruf
mit Absprache des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
§4(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden
Eignung der Ausbildungsstätte
Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
Persönliche Eignung
Fachliche Eignung
Europaklausel
Sonstige ausländische Vorqualifikationen
Überwachung der Eignung
Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Prüfungswesen
Abschlussprüfung
Prüfungsgegenstand
Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
Zusammensetzung, Berufung
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
Zulassung zur Abschlussprüfung
Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
Zulassung in besonderen Fällen
Entscheidung über die Zulassung
Prüfungsordnung
Zwischenprüfungen
Zusatzqualifikationen
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
§5 Ausbildungsordnung
§5(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen:
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird.
die Ausbildungsdauer, sie soll nicht mehr als 3 Jahre und nicht weniger als 2 Jahre betragen
3.die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten die mindestens Gegenstand der berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild)
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kentnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsplan)
die Prüfungsanforderungen
Fortbildungsordnungen des Bundes
Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
Fortbildungsordnungen
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Fortbildungsstufe
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
das Prüfungsverfahren
Fortbildungsstufen
Geprüfte Berufsspezialist
Bachelor Professional
Master Professional
Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
Anpassungsfortbildungsordnungen
Florian, Sie sind E-Technike, das müssen Sie wissen
Kann mal bitte jemand Jonathan vom Klo holen?
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