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LEISTUNGSBEURTEILUNGSVERORDNUNG GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE - Coggle…
LEISTUNGSBEURTEILUNGSVERORDNUNG GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsfeststellung (§ 2)
Leistungsfeststellung wird nicht durchgeführt, wenn aufgrund einer körperlichen Behinderung eine Leistung nicht erbracht werden kann/dadurch die Gesundheit gefährdet wird
auf Vertrauensverhältnis zwischen LP, SuS und Erziehungsberechtigten Bedacht nehmen, zur sachlichen Selbsteinschätzung hinführen
Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und Bildungsstand der SuS, den Erfordernissen des Unterrichts-gegenstands und des Lehrplans sowie dem Stand des Unterrichts anzupassen
auch die übrigen SuS sollen aus der Leistungsfeststellung einen Nutzen ziehen können
Leistungsfeststellung gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum verteilen
Leistungsfeststellung ist während des Unterrichts durchzuführen (Ausnahme: Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen und Schularbeiten für einzelne SuS)
umfasst nur im Lehrplan festgelegte Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der Klasse behandelt wurden
an den letzten 3 Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist Durchführung der Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters erlaubt (es müssen wichtige Gründe vorliegen)
Formen der Leistungsfeststellung (§ 3)
schriftliche Leistungsfeststellung (Tests)
praktische Leistungsfeststellungen
mündliche Leistungsfeststellung (mündliche Prüfungen und Übungen)
graphische Leistungsfeststellungen
Feststellung der Mitarbeit im Unterricht
schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen nie die alleinige Grundlage für Semester- und Jahresbeurteilungen sein
es sind nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie es für eine sichere Leistungsbeurteilung notwendig ist
die Formen der Leistungsfeststellung sind gleichwertig; Anzahl, Stoffumfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen sind aber zu berücksichtigen
Mitarbeit (§ 4)
Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrags inklusive Hausübungen
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe
in den Unterricht eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten
Feststellung der Mitarbeit umfasst die gesamte Unterrichtsarbeit
Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden
umfasst sowohl Leistungen in Einzelarbeit als auch in Partner- und Gruppenarbeiten
einzelne Leistungen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten
Aufzeichnungen sind so oft und eingehend vorzunehmen, wie erforderlich
Mündliche Prüfungen (§ 5)
in allgemeinbildenden Pflichtschulen, Unterstufen der AHS und Berufsschulen maximale Dauer 10 Minuten, sonst 15 Minuten
für die Durchführung soll nicht der überwiegende Teil der Unterrichtsstunde verwendet werden
dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben
Stoffgebiete, die in angemessenem Zeitraum vor dem Prüfungstermin durchgenommen wurden, können eingehender geprüft werden, als Stoffgebiete, die bereits weiter zurückliegen (Ausnahme: Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen)
Auf Wunsch des Schülers ist eine mündliche Prüfung im Semester durchzuführen
Auf Fehler, die während der mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe beeinflussen, muss hingewiesen werden
bestehen immer aus zwei voneinander unabhängigen Fragestellungen (SuS soll die Chance haben, Wissen auf mehreren Stoffgebieten darzulegen)
dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen folgenden Tag durchgeführt werden; SuS, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen haben, dürfen nicht am folgenden Tag mündlich geprüft werden (Ausnahme: SuS meldet sich freiwillig und in ganzjährigen Berufsschulen)
am gleichen Tag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test stattfindet, darf in allgemeinen Pflichtschulen und Unterstufe der AHS keine mündliche Prüfung durchgeführt werden; für einen SuS dürfen nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden
sind unzulässig in der Volksschule in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen
Mündliche Übungen (§ 6)
Thema muss spätestens eine Woche vorher festgelegt werden
dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden
bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebiets oder Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des SuS (Referate, Redeübungen usw.)
soll in allgemeinbildenden Pflichtshculen und Unterstufe der AHS nicht länger als 10 Minuten, ansonsten 15 Minuten dauern
Schriftliche Überprüfungen: Tests (§ 8)
Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf folgendes Maß in einem Unterrichtsgegenstand und Semester nicht überschreiten: allgemeine Pflichtschulen 30 Min.; Unterstufe AHS 30 Min.; Oberstufe AHS 50 Min.; Elementarpädagogik 50 Min.; BMHS 80 Min.; Berufsschule 50 Min.
dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden (Ausnahme: ganzjährige Berufsschulen)
Arbeitszeit darf in allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der AHS 15 Minuten, in der Oberstufe der AHS 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten
keine weitere schriftliche Überprüfung, wenn bereits eine andere schriftliche Überprüfung oder Schularbeit stattfindet (Ausnahme: Berufsschulen mit maximal 2 an einem Tag)
sind den SuS spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben
Tag der Durchführung muss spätestens am Tag der Duchführung im Klassenbuch vermerkt werden
umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet
die Aufgabenstellungen sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen
sind innerhalb einer Woche zu korrigieren und beurteilt zurückzugeben; Erziehungsberechtigte haben Recht zur Einsichtnahme
Praktische Leistungsfeststellung (§ 9)
auf Fehler muss direkt hingewiesen werden
dürfen nur durchgeführt werden, wenn den Schülern ausreichende Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde; häusliche Arbeit darf dabei nicht herangezogen werden
bei Durchführung sind die Grunsätze des pädagogischen Ertrags und der Sparsamkeit zu beachten
an Sonderschulen muss auf psychische und physische Behinderungen Acht genommen werden
dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreicht;
in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen
Graphische Leistungsfeststellung (§ 10)
dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreicht;
sind wie praktische Leistungsfeststellung zu handhaben
Grundsätze der Leistungsbeurteilung (§ 11)
an (N)MS sind regelmäßige K-E-L-Gespräche vorgesehen; bei nachlassender Leistung und notwendiger Beurteilung nach Standard, muss dies den Erziehungsberechtigten sofort mitgeteilt werden
Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen; Prüfung über den Lehrstoff des Semesters, wenn Beurteilung nicht möglich
Information über den Leistungsstand hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen
SuS mit körperlicher Beeinträchtigung sind unter Rücksichtnahme zu beurteilen, sofern die Bildungs- und Lehraufgabe erfüllt ist
Beurteilung eines Tests ist spätestens bei Rückgabe des Tests, bei mündlicher Leistungsfeststellung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, bei praktischen Leistungsfeststellungen am nächsten Unterrichtstag des Gegenstandes mitzuteilen; Vorzüge und Mängel sind mitzuteilen
Verhalten in der Schule und Öffentlichkeit zählt nicht zur Leistungsbeurteilung
Lehrer hat die Leistungen sachlich und gerecht zu beurteilen, verschiedene fachliche Aspekte und Beurteilungskriterien zu berücksichtigen (größtmögliche Objektivierung)
Sachliche Meinungsäußerungen können Beurteilung nicht beeinflusen
Beurteilung der Leistungen hat der Lehrer durch die § 3 angeführten Formen zu gewinnen; Maßstab sind dabei die Forderungen des Lehrplans unter Berücksichtigung des Unterrichtsstands
wenn der Unterricht von mehreren Lehrern durchgeführt wird, muss die Leistungsbeurteilung einvernehmlich ausfallen
Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung (§ 12)
äußere Form der Arbeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung und zu berücksichtigen bei den allgemeinbildenden höheren Schulen in grafischen und zeichnerischen Darstellungen und in schriftlichen Arbeiten im Unterrichtsfach geographie und Wirtschaftskunde, sofern dafür ein besonderes Maß an Genauigkeit und Ordnung erforderlich ist
Beurteilungsstufen: Noten (§ 14)
„
Befriedigend
“: Leistungen , mit denen die gestellten Anforderungen
in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt
; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
„
Genügend
“: Leistungen, mit denen die gestellten Anforderungen
in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
.
„
Gut
“: Leistungen, mit denen die gestellten Anforderungen
in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt
und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
„
Nicht genügend
“: Leistungen, mit denen
nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt
.
„
Sehr gut
“: Leistungen, mit denen die gestellten Anforderungen
in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt
und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
Volksschule, Sonderschule und (N)MS: Klassenforum oder das Schulforum kann beschließen, dass den Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe bzw. ein Semester: Allgemeine Bestimmungen (§ 20)
alle erbrachten Leistungen fließen in die Benotung ein, dem zuletzt erreichten Leistungsstand ist das größte Gewicht zuzumessen
Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (§ 21)
mündliche Teilprüfung ist eine mündliche Prüfung
die Dauer einer mündlichen Teilprüfung beträgt maximal 15 Minuten in allgemeinbildenden Pflichtschulen und in berufsbildenden Pflichtschulen, sonst 15 bis 30 Minuten
bestehen aus schriftlicher und mündlicher Teilprüfung oder aus schriftlicher oder aus mündlicher oder aus praktischer oder aus praktischer und mündlicher Teilprüfung
die Uhrzeit muss dem SuS spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag mitgeteilt werden; der tatsächliche Beginn darf nicht später als 60 Minuten nach dem vereinbarten Termin erfolgen
am Tag der Prüfung ist der SuS von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit; es darf an einem Tag nur die Leistungsfeststellung in einem Unterrichtsgegenstand erfolgen
Ist ein SuS an einem Termin verhindert, muss unverzüglich nach Wegfallen des Verhinderungsgrunds ein neuer Termin ausgemacht werden; darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November fallen
fällt der Termin auf das folgende Schuljahr, darf der SuS bis zum Termin am Unterricht teilnehmen; Leistungsbeurteilungen im neuen Jahr haben auf das vorhergehende keine Auswirkung
Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig; auf Antrag des SuS kst dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen
Durchführung von Wiederholungsprüfungen (§ 22)
Dauer: 15 bis 30 Minuten
Beginnzeit muss spätestens zwei Tage vor dem Prüfungstag an SuS mitgeteilt werden; tatsächlicher Beginn darf nicht später als 60 Minuten nach vorgegebener Zeit erfolgen
besteht aus einer mündlichen Teilprüfung
SuS ist an diesem Tag von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit; nur eine Wiederholungsprüfung eines Unterrichtsgegenstands pro Tag erlaubt, in Berufsschulen zwei
bestehen aus schriftlicher und mündlicher Teilprüfung oder aus schriftlicher oder aus mündlicher oder aus praktischer oder aus praktischer und mündlicher Teilprüfung
bisherige Jahresbeurteilung fließt ein; Gesamtbeurteilung im besten Fall "Befriedigend"
fällt der Termin auf das folgende Schuljahr, darf der SuS bis zum Termin am Unterricht teilnehmen; Leistungsbeurteilungen im neuen Jahr haben auf das vorhergehende keine Auswirkung
Ist ein SuS an einem Termin verhindert, muss unverzüglich nach Wegfallen des Verhinderungsgrunds ein neuer Termin ausgemacht werden; darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November fallen
Lehrstoff der ganzen Schulstufe
eine Wiederholungsprüfung darf nicht wiederholt werden
Semesterprüfung (§ 23)
Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände sind auf Antrag der SuS durchzuführen
an einem Tag höchstens zwei Semesterprüfungen; Uhrzeit ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bekanntzugeben
sind auf Antrag der SuS durchzuführen; während des Unterrichts oder außerhalb des Unterrichts
Kompetenzorientierte Reifeprüfung
Grundstruktur der Aufgabenstellung: Überschrift, Situations- und Problembeschreibung, Teilaufgaben, Materialien
Operatorensystem sollte bei der Erstellung verwendet werden; drei Anforderungsbereiche berücksichtigen
pro Themenbereich mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen
zu jedem Themenpaket mindestens ein Lehrplanziel
Anzahl der Themenbereiche ergibt sich aus den Wochenstunden mal 3
Themenpool wird autonom vom gesamten Fachlehrerteam an der Schule zusammengestellt