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GRUNDLAGEN ZUR BESCHULUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN MIT ERHÖHTEM…
GRUNDLAGEN ZUR BESCHULUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN MIT ERHÖHTEM FÖRDERBEDARF
MÖGLICHE SCHULFORMEN
Sonderschule
9 Schulstufen
letzte Schulstufe = Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)
mit Einwilligung des Schulerhalters & Zustimmung der
Schulbehörde sind max. 12 Schuljahre möglich
(BMBWF, 2019)
Inklusive Regelschule
in Volksschule, Mittelschule, Unterstufe der AHS oder PTS (BMBWF, 2019)
ARTEN
der Sonderschule mit eigenem Lehrplan
Allgemeine Sonderschule
Sonderschule für blinde Kinder
Sonderschule für gehörlose Kinder
Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule) (BMBWF, 2021)
Basale Förderklasse
für mehrfach behinderte, pflegeabhängige Kinder und Jugendliche
zwei Pädagog*innen für vier bis fünf Kinder
Lehrplan für Schüler*innen mit erhöhtem Förderbedarf
altersgemischte Klassen
Zusammensetzung nach Wohnort & päd. Überlegungen
Individuelle Förderpläne
Intensive Beziehungsarbeit
(Wiener Sozialdienste, 2020)
Spezialisierte Schulen
Voraussetzungen:
Hauptwohnsitz in Wien
Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
Vorliegen einer Behinderung (CGW) oder SPF
Schulpflicht
(Fonds Soziales Wien, 2020)
Förderung:
durch Fond Soziales Wien (FSW)
Anbieter:
Therapie Institut Keil GmbH
Verein Karl Schubert Schule für seelenpflegebedürftige
Kinder und Jugendliche
Wiener Sozialdienste Förderung und Begleitung GmbH
Basale Förderklassen für schwer mehrfachbehinderte
Kinder und Jugendliche (diese Sonderklassen sind in
öffentlichen Schulen integriert)
(Fonds Soziales Wien, 2020)
KLASSENSCHÜLER*INNENZAHL
in einer Sonderschule (laut SchOG)
"§ 27.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden." (Bundesgesetz über die Schulorganisation, 1962)
SCHULBESUCH
bei sonderpädagogischem/ erhöhtem Förderbedarf
Laut §8a SchPflG:
"(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist." (Bundesgesetz über die Schulpflicht, 1985)
Wichtige Voraussetzung:
enge und vertraute Zusammenarbeit zwischen Eltern/ Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und allen Beteiligten
(BMBWF, o.J.)
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
§32 SchUG Höchstdauer des Schulbesuches
"(1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen." (Bundesgesetz über das Schulunterrichtsgesetz, 1986)
Schulorganisationsgesetz (SchOG)
"Sonderschulen:
§22: Aufgabe der Sonderschule
§23: Lehrplan der Sonderschule
§24: Aufbau der Sonderschule
§25: Organisationsformen der Sonderschule
§26: Lehrer
§27: Klassenschülerzahl"
(Bundesgesetz über die Schulorganisation, 1962)
Wiener Chancengleichheitsgesetz (CGW)
Schule:
"§8: Das Land Wien trifft Vorsorge, dass spezielle Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Rahmen ihrer Schulausbildung zur Verfügung stehen, soweit diese nicht auf Grund von Bestimmungen im Bereich des Schulwesens gewährleistet sind.
Tagesstruktur:
§9: Tagesstruktur umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Förderungen sind ab dem Ende der Schulpflicht, frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch darüber hinaus, zu gewähren." (CGW, 2010)
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
Wiener Schulgesetz (WrSchG)
III. Abschnitt
Sonderschulen:
§15: Aufbau
§16: Organisationsformen
(Wiener Schulgesetz, 1976)
II. Abschnitt
§4: Allgemeine Zugänglichkeit
Schulpflichtgesetz (SchPflG)
"§15 SchPflG Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen." (Bundesgesetz über die Schulpflicht, 1985)
Laut Bernitzke & Tupi (2015) werden folgende Hilfen im sonderpädagogischen Bereich angeführt:
Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder
Eingangsstufe (6-9 Jahre)
spielerisches Lernen
Erwerb grundlegender Kompetenzen
(Verhalten & Soziales)
Kernstufe (9-14 Jahre)
Lernen findet fächerübergreifend und
mitgestaltend statt
Aneignung von Kulturtechniken
Sprach- und Kommunikationsförderung
Übergangsstufe (14-18 Jahre)
Förderung des selbstständigen Lernens
komplexeres Denken
projektorientiertes Arbeiten
Kulturtechniken werden gefestigt und vertieft
(Bernitzke & Tupi, 2015)
Erhöhter Förderbedarf
Vielfältige Lernangebote sind notwendig:
Unterstütze Kommunikation
Basale Wahrnehmungsförderung
Soziales Lernen
Lebenspraktische Übungen
(BMBWF, o.J.)
ZIEL:
Möglichst viel Autonomie erreichen
Erlangung einer Selbstständigkeit
Persönlichkeitsentfaltung
(BMBWF, o.J.)