Allgemeines:
Alle Wirtschaftssubjekte (Privathaushalte, Unternehmen, öffentliche Haushalte bis hin zum Staat) schließen Geschäfte ab. Aus Sicht der Privathaushalte wird meist allerdings nicht von Geschäften gesprochen, weil sie hieraus lediglich einen Nutzen ziehen. Die übrigen Wirtschaftssubjekte verfolgen mit einem Geschäft ihr kommerzielles Ziel der Gewinnmaximierung (oder zumindest der Kostendeckung), so dass sie mit Geschäften wenigstens einen Deckungsbeitrag erzielen. Das Zivilrecht benutzt den Begriff Geschäft sehr häufig (etwa Rechtsgeschäft, abstraktes Geschäft, neutrales Geschäft), ohne ihn jedoch zu definieren. Es handelt sich rechtlich um das auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtete Verhalten, an das nach der Rechtsordnung Rechtsfolgen geknüpft werden.
Geschäfte bestehen aus mindestens einem Zahlungsstrom und Güterstrom (Kaufvertrag), aus zwei Zahlungsströmen (Devisengeschäft) oder zwei Güterströmen (Tauschgeschäft).
Arten:
Geschäfte können sowohl zwischen verschiedenen Wirtschaftssubjekten (interorganisatorisch) als auch innerhalb eines Wirtschaftssubjekts (innerorganisatorisch) stattfinden. Die Geschäftsbeziehungen zwischen einzelnen Wirtschaftssubjekten können wie folgt gegliedert werden:
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Als Geschäftsarten kommen nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch Dauerschuldverhältnisse wie Miet-, Pacht-, Leasing- oder Kreditvertrag in Frage, wobei lediglich die am Vertrag beteiligten Unternehmer diesen als Geschäft ansehen. Diese Verträge sind in deren Rechnungswesen bei der Bilanzierung als schwebendes Geschäft zu berücksichtigen, wenn die wesentlichen Vertragspflichten am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt wurden.
Gegenstand der Geschäfte können Realgüter und Nominalgüter sein. Häufigster Geschäftsgegenstand ist der Wareneinkauf gegen Bargeldzahlung, bei dem ein Realgut (Ware) mit einem Nominalgut (Bargeld) bezahlt wird. Es gibt auch den reinen Austausch von Realgütern (Tauschhandel) oder von Nominalgütern (Devisengeschäfte).
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