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Säumnisbeschwerde, Zuständigkeit VwG, Beschwerdeführer, Beschwerdegegensta…
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Zuständigkeit VwG
sachlich
Art 10 Kompetenz, Art 102 (e contrario), Art 131 Abs 1 :warning:
zB Gewerberecht gem Art 10 Abs 1 Z 8 Bundessache in Gesetzgebung und Verwaltung, wird aber gem Art 102 Abs 1 und 2 e contrario in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, daher ist gem Art 131 Abs 1 ein LVwG sachlich zuständig :red_flag:
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Beschwerdeführer
§ 17 VwGVG iVm § 9 AVG
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juristische Person
lediglich parteifähig, ≠ prozessfähig, da nicht selbst prozessuale Rechte und Pflichten begründen kann
im Namen der GmbH von jenen Personen/ Organen einzubringen, die zur Vertretung nach außen bestellt sind
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Beschwerdelegitimation
Art 132 Abs 3
Behauptung einer Partei im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein
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Beschwerdeinhalt
§ 9 Abs 1 VwGVG
wenn keine Anhaltspunkte im SV, nicht zu problematisieren
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Begründetheit
begründet, wenn belangte Behörde Entscheidungspflicht verletzt hat
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