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Wahlgerichtsbarkeit/ Wahlanfechtung, 1. Antragsteller, 4. Frist, Form, 2.…
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1. Antragsteller
jede wahlwerbende Partei, die durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter bei der zuständigen Wahlbehörde rechtzeitig einen Wahlvorschlag für die angefochtene Wahl vorgelegt hat
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4. Frist, Form
68 Abs 1, 15 Abs 1 VfGG: schriftlich
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die Erwirkung eines Bescheids ist nicht erforderlich, wenn die Partei nicht die ziffernmäßige Ermittlung, sondern die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens geltend macht
§ 67 Abs 1: Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahren oder eines bestimmten Teils zu enthalten
2. Anfechtungsgegenstand
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NR-Wahl! (auch BR, LT, Gemeinderat)
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die NR-Wahl ist eine anfechtbare Wahl iSd Art 141 Abs 1 lit a und damit tauglicher Anfechtungsgegenstand
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B. Begründetheit
Wahlanfechtung ist begründet, wenn
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Art 141 Abs 1 Satz 3, § 70 VfGG
Der VfGH prüft die Rechtmäßigkeit einer Wahl nur im Rahmen der vom Anfechtungswerber geltend gemachten Rechtswidrigkeit
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Art 141 Abs 1lit a B-VG, §§ 67 VfGG