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Kausalgerichtsbarkeit, 5. Form, 4. Klagslegitimation, 1.Kläger, 2.Beklagte…
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5. Form
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Inhaltsanforderungen aus § 37 VfGG, Art 137
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4. Klagslegitimation
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eingeklagte Leistung ist bereits fällig!! :warning:(Leistungsklage, § 37 VfGG)
bei Feststellungsklage (§ 38 VfGG) rechtliches, nicht bloß faktisches Interesse an Festestellung des Rechts oder Rechtsverhältnisses
Die Geltendmachung des Anspruchs ist im ordentlichen Zivilrechtsweg ausgeschlossen, da es sich nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. ... wird durch schlicht hoheitliches Handeln zuerkannt. Außerdem ist eine Bescheidbeschwerde nicht zulässig. Das Begehren wird anders als ein Antrag nicht mit Bescheid erledigt. Die einzuklagende Leistung ist bereits fällig. X ist klagslegitimiert. :unlock:
1.Kläger
Personen im Rechtssinne, dh Träger subjektiver Rechte und Pflichten
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juristische Personen
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partei-, aber nicht prozessfähig
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Bsp: X ist als jur. P klageberechtigt, muss sich aber durch Zustellungsbevollmächtigten vertreten lassen
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Begründetheit
**Die Klage ist begründet, wenn die Forderung auf eine Geldleistung oder Geldwerte Leistung der X zu Recht besteht.
Art 137 B-VG, §§ 37ff VfGG