Der Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle Original-Unterlagen der GmbH, nicht aber einen Anspruch darauf, die Originalunterlagen aus den Räumen der GmbH zu entfernen. Er ist berechtigt, davon Kopien auf eigene Kosten zu fertigen. Die GmbH sollte den Kopierer zur Verfügung stellen oder dem Gesellschafter ermöglichen, selbst Ablichtungen z. B. mit dessen Smartphone zu fertigen.
Der Auskunft- und Einsicht suchende Gesellschafter hat keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, auf die Hilfe von Personal, auf die Befragung der Mitarbeiter oder Anspruch auf technische Hilfe durch die GmbH. Zur Wahrung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes ist bei der Wahrnehmung des Auskunfts- und Einsichtsersuchens sicherzustellen, dass der dafür in Anspruch genommene Aufwand in einem für alle Beteiligten vernünftigen Verhältnis steht. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht ist zwar umfassend, seine Erfüllung darf aber nicht den Geschäftsbetrieb stilllegen. Der Gesellschafter darf bei der Einsichtnahme einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, z. B. einen Steuerberater hinzuziehen.