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Nichtvermögensdelikte - Coggle Diagram
Nichtvermögensdelikte
§§ 113, 114
Diensthandlung = konkrete Vollstreckungshandlung, die unmb bevorsteht / begonnen hat
RM der Diensthandlung =
- sachlich, örtlich zuständig
- wesentliche Förmlichkeiten pflichtgemäße Ausübung des Ermessens
-
§§ 211, 212
-
Behandlungsabbruch = gerechtfertigt, wenn dies dem geäußerten/ mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht
Mordmerkmale
2. Gruppe
grausam
- ZP = Versuchsbeginn
- subj: gefühllose + unbarmherzige Gesinnung
heimtückisch
(P) Fähigkeit zum Argwohn bei Kleinkindern, Bewusstlosen, schwer geisteskranken Personen; ggf. Überwindung nat. Abwehrinstinkte/ ausnutzen der Arglosigkeit eines Dritten
-
-
Restriktion:
- Lit: Lehre von der neg. Typenkorrektur
- Lit: bes. verwerflicher Vertrauensbruch
- BGH: § 49 I Nr. 1 analog
mit gemeingefährlichen Mitteln
- obj: konkrete Wirkungsweise + Fähigkeit des Täters
- subj: erkennen der gemeingefährlichen Wirkungsweise
3. Gruppe
Verdeckungsabsicht
Verdeckungsabsicht + dolus eventualis: wenn Mittel der Verdeckung aus Tätersicht die Tötungshandlung is
versuchter Totschlag am selben Opfer als "andere Straftat", wenn die in Verdeckungsabsicht ausgeführte Tötung durch aktives Tun + nach zeitlicher Zäsur begangen wird
Verdeckung wg außenstrafrechtliche Konsequenzen:
- hM (+)
- tvA (-), wenn Täter erfasst werden, die sich der Strafverfolgung entziehen wollen (RG = Leben, nicht Rechtspflege)
Restriktion:
- Lit: Lehre von der neg. Typenkorrektur
- BGH: Nichtvorliegen eines niedrigen Beweggrundes
-
-
§ 28
Prüfung
- beim Anstiftervorsatz
- Rspr: Kenntnis des vom HT verwirklichten Mekrmals
- Lit: allein HT maßgeblich
- Tatbestandsannex, § 28 II: nach Lit Tb-Verschiebung, wenn kein Merkmal aus 1./3. Gruppe vorliegt (Streitentscheid Lit)
- Strafmilderung, § 28 I: nach Rspr, wenn bes. pers. Merkmal beim Anstifter fehlt; ggf. gekreuzte Mordmerkmale
Rspr: § 211 als selbstständiger Tb mit strafbegründenden Merkmalen (§ 28 I)
Lit: § 211 als qualifizierender Tb mit strafschärfenden Merkmalen (§ 28 II)
- Wortlaut dringend reformbedürftig
- Systematik = historische Gründe
- gekreuzte Mordmerkmale in § 28 I nicht angelegt
- bei § 216 Widersprüche der Rspr: uU § 211 als fiktive Haupttat für den Gehilfen
restriktive Auslegung von Mordmerkmalen
- BVerfG: absolute Strafandrohung vs Rechtstaatsprinzip + Grundsatz der Verhältnismäßigkeit = Tötungsfälle von bes. verwerflichem Charakter
- BGH: RF-Lösung = notstandsnahe, ausweglose Situationen; Taten, die aus großer Verzweiflung, tiefstem Mitleid, gerechtem Zorn, aufgrund schwerer Provokation begangen wurden
Konkurrenzen
- Tötungsdelikt verdrängt Durchgangs-KV als mutbestrafte Begleittaten (Subsidiarität)
- bei versuchter Tötung Tateinheit zur vollendeten KV
- Tateinheit zu gleichzeitig verwirklichten Erfolgsqualifikationen
§§ 223 ff
ärztlicher Heileingriff
- Rspr: (+), aber rechtfertigende Einwilligung (vgl. §§ 630d, e BGB)
- Lit: (-), soweit medizinisch indiziert + (bei Misslingen) dem medizinischen Standard entsprechend ausgeführt
§ 224 I Nr. 2
"mittels" = Eignung zur erheblichen Verletzung muss sich unmb aus konkretem Gebrauch ergeben; nur mittelbar verursachte Verletzungen genügen nicht
nicht:
- medizinische Geräte bei med. Eingriff durch Arzt
- Schere zum Haare schneiden
- Sturzverletzung durch Ausweichen vor Auto
nur körperfremde + nach hM bewegliche Gegenstände (Bsp. Faust (-), beschuhter Fuß (+)
§ 226 Nr. 2, 3: Dauerhaftigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer eine mgl medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat
§ 227
tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang = im Tod muss sich das typische Risiko der KV realisiert haben
- hM: Risikozusammenhang zw Verletzungshandlung + Tod
- mM: Tod als spezifische Folge des Verletzungserfolgs (Letalitätstheorie)
§ 228: Einwilligung (-), wenn Verhaltensweise nach bestehenden Moralüberzeugungen mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist
§§ 267 ff
§ 267
Sonderformen
- zusammengesetzte Urkunde
- Gesamturkunde
fototechnische/ digitale Kopien ≠ Urkunde;
außer, sie können mit Original verwechselt werden +
werden als solches im Rechtsverkehr verwendet
- Durchschrift (+)
- Abschrift (-)
- Abschrift (+)
unechte Urkunde
- Wer geht als Erklärungsgarant hervor?
- Ist die Erklärung diesem tats. zurechenbar?
Personenidentität = echt, außer:
Urkundenfälschung in mb Täterschaft
keine Personenidentität = unecht, außer:
zulässiges Handeln unter fremdem Namen
(hM) auch Aussteller kann Urkunde Verfälschen, wenn er zwischenzeitlich die Abänderungsbefugnis verloren hat
Schutzrichtungen
- § 267: Echtheit, Unverfälschtheit
- §§ 271, 276, 348: inhaltliche Richtigkeit
- § 281: vor missbräuchlicher Verwendung
§ 268
-
-
nicht tatbestandlich erfasst
- Input-Manipulation
- Verhinderung der Aufzeichnung
- Ausnutzung eines Eigendefekts des Geräts
§ 269
- schließt Strafbarkeitslücken bei EDV-Vorgängen
- Subsumtion unter fiktive Urkunde (bloße Datenlüge nicht erfasst)
§§ 271, 348
mb Falschbeurkundung
- (hM) jede Verursachung der unwahren Beurkundung, die nicht als Beihilfe/ Anstiftung zu erfassen ist
- Bsp: Amtsträger verwirklicht vorsätzlich § 348; HM hält ihn irrig für gutgläubig
- Bsp: Amtsträger ist gutgläubig; HM nimmt irrig dessen Bösgläubigkeit an
- "beurkundet" = erhöhte Beweiskraft
bezieht sich auf den unrichtigen Teil
- nicht: gerichtliches Protokoll, da es sich
nur auf Erscheinen des Zeugen bezieht
§ 274 I Nr. 1
- subj: Nachteilszufügungsabsicht
- nicht: Handlungen zur Verteilung staatlicher Straf-, Bußgeldansprüche (vgl. Schutzgut; hM)
-
-
§ 323a
(hM) in dubio pro reo (-), wenn Alkoholisierungsgrad nicht feststeht + Täter im TatZP schuldfähig gewesen sein kann
-
§§ 153 ff
-
-
Umfang der Wahrheitspflicht = Vernehmungsgegenstand, ggf Verschweigen bei untrennbarem Sachzusammenhang
-
§ 154: Versuch = Beginn des Nachsprechens der Eidesformel; Vollendung = nach dem Sprechen der Formel
§ 157: bei mehreren Unrichtigkeiten innerhalb einer Aussage ist § 157 nur bei Bestehen eines inneren Zsmhangs zwischen den verschiedenen falschen Angaben auf die Aussage insgesamt anwendbar
§ 159: versuchte Anstiftung zur Falschaussage (nicht versuchte Kettenanstiftung); nicht nach hM, wenn die geplante Haupttat nur zu einem untauglichen Versuch führen konnte
§ 160:
- weil mb Täterschaft ausgeschlossen ist; nicht, bei Strafbarkeit wg (versuchter) Anstiftung
- str. bei Veranlassung zur vorsätzlichen Falschaussage (HM glaubt VM ist gutgläubig): (hM) unbeachtlich, da RG der Rechtspflege gefährdet
Konkurrenzen
- mehrfache unendliche Falschaussage = bei einheitlicher Vernehmung in 1 Instanz Tateinheit, sonst Realkonkurrenz
- § 153 + § 154 = bei Vereidigung in derselben Instanz nur § 154, sonst Realkonkurrenz
§ 164
schützt Rechtspflege vor sachlich nicht gerechtfertigter Inanspruchnahme + den Einzelnen vor ungerechtfertigten Maßnahmen irregeführter Behörden
nicht: Selbstbezichtigung, Bezichtigung von toten/ erfundenen Personen, Anzeigen gg Unbekannt
Veranlassung eines anderen zur Selbstbezichtigung = Falschverdächtigung in mb Täterschaft (tbloses-doloser Werkzeug-Gehilfe)
Recht, Tat zu leugnen = keine Falschverdächtigung, wenn zwangsläufig der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird (anders: zztl Maßnahmen, um Verdacht umzulenken)
Unrichtigkeit der Verdächtigung
- BGH: Denunzierte ist unschuldig
- Lit: Unrichtigkeit des Tatsachenmaterials
-
§ 218
Abbruch führt zur Lebendgeburt, aber Kind stirbt außerhalb des Mutterleibes = § 218 maßgeblich (vgl. §§ 8, 22)
Frühgeburt wird durch neue
Handlung getötet = §§ 211, 212
(P) Einordnung des vorherigen Abbruchs
- Lit: § 218
- Rspr: § 218 in Tateinheit mit §§ 211 f bei nicht lebensfähiger Frühgeburt; Tatmehrheit bei lebensfähiger Frühgeburt
Ermöglichung des Abbruchs durch Dritte idR Mittäterschaft, aber für Schwangere gilt gem. § 28 II Privilegierung des § 218 III
Konkurrenzen
- KV an der Mutter: § 223 wird konsumiert; § 224 in Tateinheit
- Tötungsdelikten an der Mutter: Tateinheit mit § 218
§ 240
Täter muss angestrebtes Opferverhalten mit Nötigungsmittel in kausaler + obj. zurechenbarer Weise herbeiführen
Drohen mit Unterlassen
- tvA: Handlungspflichttheorie
- tvA: Garantenpflichttheorie
BVerfG: keine Gewalt, wenn psychischer Zwang ausschließlich durch Anwesenheit einer Person
an einem best. Ort erzeugt wird
Sitzblockade: Zweite-Reihe-Rspr:
- §§ 240, 25 I Alt. 2 in Bezug auf nachfolgende Bahnen/ Autos;
- Verwerflichkeit (+) je nach Dauer, Intensität, Bekanntgabe, Ausweichmglk, Dringlichkeit des Transports
§ 240 II
- zuerst mgl Rechtfertigungsgrund prüfen
- Verwerflichkeit der Verknüpfung von Nötigungsmittel und ziel
- Gewalt indiziert Verwerflichkeit
Irrtum
- irrige Annahme von Umständen, die bei Vorliegen die Verwerflichkeit ausschließen würden = ETBI
- Täter geht bei vollständiger SV-Kenntnis davon aus, sein Verhalten sei nicht verwerflich = Verbots-/ Erlaubnisirrtum
Konkurrenzen
- anderer Tb enthält Nötigungselemente (§§ 113, 177, 239a, b, 249, 252, 253) + Nötigung ist nur Teil der Tb- Verwirklichung = Verdrängung
- § 240 verdrängt § 239, soweit letztere nur typische Begleiterscheinung ist + nicht über die Verwirklichung der Nötigung hinausgeht
- § 241 tritt als abstraktes Gefährdungsdelikt hinter § 240 (§22) als Erfolgsdelikt zurück (Subsidiaritätsprinzip)
§ 231
-
hM: egal, ob jeweilige Beteiligung vor, während, nach der Verursachung der schweren Folge lag
Tateinheit zu Tötung-, Körperverletzungsdelikten, die durch dieselbe Handlung wie die Beteiligung verwirklicht werden
§§ 258, 258a
-
-
§ 258a
Täter muss Amtsträger sein, der zur Mitwirkung
bei konkreten (hM) Verfahren berufen ist
außerdienstliche Kenntniserlangung als Unterlassungstat
- bei Delikten, die als Dauerdelikte/ ständig wiederholte Straftaten während der Dienstausübung fortwirken
- und wegen ihres bes. Unrechtsgehalts/ hohen wirtschaftlichen Schadens schwere Straftaten sind
§§ 315b ff
Konkurrenzen
- Tateinheit zw § 315b + § 315c bei
verkehrsfeindlichem Inneneingriff mgl
-
§ 315c
-
-
Gefährdung eines einverständlichen Beifahrers
tvA: Disponibilitätstheorie = Strafbarkeit ausgeschlossen
- tvA: differenzierende Theorie = ausgeschlossen, wenn Verhalten durch andere Norm unter Strafe gestellt
- BGH: Indisponibilitätstheorie = keine Verfügung über RG der Sicherheit des Straßenverkehrs mgl
§ 315b
-
-
(P) § 32
- Schutzgut = Sicherheit des Straßenverkehrs
- Schutz von IndividualRG hat nur strafbegrenzende Funktion
- Lit: keine Rechtfertigung
- BGH: Rechtfertigung mgl, wenn Verletzung untrennbar mit erforderlichen Verteidigung verbunden ist
-
Vorwerfbarkeitsformen
- § 315b I = Vorsatzdelikt
- § 315b IV, I = Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi
- § 315b V, I = Fahrlässigkeitsdelikt
§ 123
abschließende Schutzobjekte, alternative Tathandlungen
generelle Zutritterlaubnis gilt, solange das äußere Erscheinungsbild den erkennbaren Anforderung entspricht
Grenzfälle
- offene Zubehörflächen, wenn sie infolge ihrer Anbindung
in erkennbarem Zsmhang mit einer Wohnung/oä stehen
- leerstehende, zum Abbruch vorgesehene Häuser, solange ihre Umgrenzung insgesamt den Charakter einer zsmgehörenden Sperrvorrichtung gg das Betreten noch nicht ganz verloren hat
§ 142
Einwilligung
- durch Täuschung erschlichene Zustimmung nach allg.
Regeln unbeachtlich
- mutmaßliche Einwilligung des Geschädigten nur bei enger pers. Beziehung/ ganz geringfügiger Schädigung + eindeutiger Haftungslage
Unfall auch bei vorsätzlicher Herbeiführen, wenn das Fahrzeug zumindest auch als Mittel der Fortbewegung genutzt wird
§ 142 II: unvorsätzliches/ unfreiwiliges Entfernen, Entfernen im Vollrausch - Nachholpflicht abzulehnen
§ 142 IV: außerhalb des fließenden Verkehrs, Obergrenze ca 1.300 €, nachträgliche Ermöglichung der Feststellung innherhalb von 24h
Konkurrenzen
- Delikte, die bei Gelegenheit der Unfallflucht begangen werden - Tateinheit
- Unfall stellt für andere (Dauer)Delikte eine Zäsur dar, der zur Bildung eines neuen Tatentschlusses zwingt (Realkonkurrenz)
§ 216
Abgrenzung: strafloser Mitwirkung am Suizid, Behandlungsabbruch
-
einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord: Überlebender nach § 216 strafbar, wenn er das Geschehen beherrschte (Tatherrschaft am "Point of no return")
Unglücksfall nach § 323c?
- Rspr (+), Verpflichtung zur Hilfeleistung iRd Grenzen der Erforderlichkeit + Zumutbarkeit
- Lit (-), außer Suiziden hat Entscheidung nach "Versuchsbeginn" aufgegeben
§§ 185 ff
obj. Tb-Voraussetzung:
- §§ 185, 187: Unwahrheit
- § 186: Nichterweislichkeit der Wahrheit (Zweifel gehen zu Lasten des Täters)
ausnahmsweise Strafbarkeit bei Äußerung einer wahren Tatsache, wenn sich aus der Form/ sonst. Umständen eine tatsacheninadäquate Herabwürdigung ergibt, §§ 185, 192
nicht
- bloße Schaffung einer kompromittierenden Situation
Selbstgespräche/ Äußerungen im engsten Lebenskreis
Ehrträger
-
Personengemeinschaften, soweit sie abgrenzbar sind, einen einheitlichen Willen bilden können, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen
Individualbeleidigung unter Sammelbezeichnung -> es bleibt offen, wer gemeint ist = alle mgl Personen individuell beleidigt
-
§ 193
- nur für Werturteile (kein Recht zur Lüge)
- nicht bei Äußerungen, bei denen die Diffamierung der Person im Vordergrund steht
- subj.: Absicht der Interessenwahrnehmung
Konkurrenzen
- Äußerung gelangt an Ehrträger und an Dritte = Tateinheit §§ 185/186, 187
- ansonsten tritt § 185 zurück
§ 221
Täter
- Nr. 1: jedermann
- Nr. 2: nach § 13 als Garant beistandspflichtige Person
-
§§ 306 ff
§ 306
Brandstiftung
Spezialfall der Sachbeschädigung
- Eigentümer ≠ Täter + kann in Tat eines Dritten einwilligen
- tvA: Beschränkung auf Sachen von bedeutendem Wert (ab 750 €)
- tvA: Strafausschluss bei Widerlegung jeglicher abstrakter Gefahr für andere
-
-
-
§ 306b II Nr. 2: (hM) finale Verknüpfung zw Brandstiftung + Straftat ausreichend (nicht § 265, da deckungsgleich)
Konkurrenzen
- § 306 wird von §§ 306a I, 306b, 306c verdrängt
- zw § 306 + § 306a II Tateinheit mgl
- zw § 306a I + § 306a II Tateinheit mgl
- zw § 306b I + § 306b II Tateinheit mgl
§ 323c
Konkurrenzen:
subsidiär ggü §§ 212, 13, § 221
(P) tätige Reue
- mM: §§ 31, 158, 316a II analog
- BGH (-)
-
§ 145d
-
abgrenzen: tatbestandsloses Aufbauschen (notwendig = anderes Gepräge des Geschehens/ erhöhter Ermittlungsaufwand)
§ 145d III: nicht tbm = bloße Erschwerung von Ermittlungstätigkeit, Selbstschutz, Umlenken des Verdachts auf nicht strafbare Person/ UNbekannt
§ 239
§ 239b: will Täter rechtmäßige Forderung durchsetzen, entfällt zwar § 239a mangels Erpressungsabsicht, § 239b ist aber erfüllt
-
Fortbewegungsfreiheit
- BGH: potentielle Fortbewegungsfreiheit
- RG: Aktualitätstheorie
- mM: Aktualisierbarkeitstheorie