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Die Leistungsbeurteilungsverordnung - Coggle Diagram
Die Leistungsbeurteilungsverordnung
Formen der Leistungsfeststellung
Mitarbeit der SchülerInnen im Unterricht
mündliche, praktische, schriftliche und graphische Leistungen
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten
Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden
Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten
mündliche Leistungsfeststellung
mündliche Übungen
mündliche Prüfungen
besondere schriftliche Leistungsfeststellung
Schularbeiten
schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate,..)
besondere praktische Leistungsfeststellungen
besondere graphische Leistungsfeststellungen
mündliche Prüfungen
Zwei voneinander unabhängigen Fragen; SchülerInn hat Möglichkeit Kenntnisse über ein oder mehrere Stoffgebiete darzulegen
Wunsch des Schülers: einmal pro Semester mit rechtzeitiger Anmeldung möglich
nur während der Unterrichtszeit
maximal 10 Minuten
Stoffgebiet in angemessenem Zeitraum vor Prüfung besprochen
auf Fehler muss hingewiesen werden
nicht nach 3 aufeinanderfolgenden freien Tagen
Mündliche Übungen
bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers
Thema eine Woche zuvor bekanntgeben
nur während der Unterrichtszeit
nicht länger als 10 Minuten
Schularbeiten
= chriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde
Anzahl durch Lehrplan bestimmt
mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen
Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekannt geben
Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters zu bekannt geben
Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen
Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen
innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben
Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen
schriftliche Überprüfungen
umfassen kleinere Stoffgebiet
spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt geben
zwischen 15-20 Minuten
Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden
Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken
Aufgabenstellung ist vielfältig vorzulegen
innerhalb einer Woche korrigiert zurückgeben
Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig
Praktische Leistungsfeststellung
= praktische Prüfungen
dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht
Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten
Fehler: während der Prüfung aufmerksam machen
nur dann, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde
Beurteilung
Schummeln
Berufung
Verhalten