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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und…
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 8 Zeitlich nicht begrenzte
Verringerung der Arbeitszeit
Mitarbeiter möchte Arbeitszeit reduzieren.
Voraussetzungen:
6 Monaten Betriebszugehörigkeit
Betrieb > 15 MA
keine Anfrage in den letzten 2 Jahren
Anzumelden:
Gewünschte Verringerung
und Verteilung der Arbeitszeit
Arbeitgeber muss dem
zustimmen, sofern folgendes
nicht dagegen spricht
betriebliche Gründe
Organisation
Arbeitsablauf
Sicherheit im Betrieb
unverhältnismäßige Kosten
Antwortzeit des AG: < 1 Monat
Ziel: Einvernehmen erzielen
Bei begründeter Ablehnung:
nach > 2 Jahren Neuanfrage möglich
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
= Wunsch des MA Arbeitszeit auszuweiten auf seiner derzeitigen Stelle
Bevorzugung ist ausgeschlossen,
wenn es um einen freien Arbeitsplatz geht
Voraussetzungen:
es handelt sich nicht um eine neue Stelle
mindestens gleich geeignet
keine anderen Teilzeitbeschäftigten, die das auch wollen
sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen
--> dann wird der-/die-/dasjenige bevorzugt behandelt
§ 9a Zeitlich begrenzte
Verringerung der Arbeitszeit
wie §9 nur mit dem Wunsch, die Teilzeit zeitlich (kalendarisch) zu befristen, z.B. 6 Monate 80%
Voraussetzungen:
begehrter Zeitraum mind. ein Jahr, max. 5 Jahre
Arbeitgeber > 45 Mitarbeiter
Ablehnungsgründe des AG:
wie §8a und außerdem je nach AG-Größe je nachdem wie viele MA sich schon in Teilzeit befinden
z.B. bei 90 - 105 MA wären es 7 Teilzeitkräfte
(Personen in Berufsbildung nicht mitgezählt)
während dieser Zeit keine weitere Verringerung möglich
erneute Verringerung nach Ablauf der Zeit
frühestens nach 1 Jahr