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T könnte dazu verpflichtet sein das Konzert des Gangsterrappers zu…
T könnte dazu verpflichtet sein das Konzert des Gangsterrappers zu verlassen
Einschlägiges Gesetz: Musikveranstaltungsgesetz (MVeranstG)
AGL: § 5 Abs. 1 MVeranstG
Wer auf einer Misikveranstaltung unbefugt verbtene Gegensntände verwendet, ist auf Aufforderung des Veranstalter oder eines seiner Mitarbeiter verpflichtet, die Musikveranstaltung zu verlassen.
Voraussetzungen
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unbefugt
Laut § 6 Satz 1 MVeranstG ist zum Verwenden von Gegenständen i.S.d. § 5 Abs. 2 befugt, wer in Ausführung seiner dienstlichen Tätigkeit als Mitarbeiter des Ordnungs-, Retungs und Polizeitdienst handelt.
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Es ist davon auszugehen, dass keine weitere Anwendung des Waffenrechts zum Tragen kommt
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