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Anspruchsgrundlage § 8 II 1 WG "Die Benutzung eines Gewässers bedarf…
Anspruchsgrundlage § 8 II 1 WG "Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
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