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Radbruch (nach 1945 (Rechtswerte (keine Gleichrangigkeit: (• …
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nach 1945
Rechtsbegriff
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daraus folgt, dass
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Recht normativ sein muss, d.h. sich wertend bzw. fordernd zu den Seinssachverhalten verhält, auf die es sich bezieht
Recht sozial sein muss, d.h. sich auf menschliches Zusammenleben richtet
Recht generell sein muss, weil die erstrebte Gerechtigkeit immer beinhaltet, gleiche Regelungen für Gleiches zu schaffen
Rechtswerte
Gerechtigkeit
beinhaltet inhaltliche und formale Minimalvorgaben, u.a. Rechtssicherheit
setzt einerseits eine Haltung der Unparteilichkeit und des Willens zur Berücksichtigung und Abwägung der unterschiedlichen Interessen voraus, andererseits die Anerkennung rechtlicher Gleichheit in Bezug auf den menschenrechtlichen und bürgerrechtlichen Kern-bereich (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit ...)
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Relativismus gebietet, denjenigen rechtlich anders zu behandeln, der aus eigener Überzeugung gegen das Recht verstößt
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Relativismus begründet die Anerkennung rechtlicher Gleichheit und damit eine demokratische Staatsordnung
Relativismus begründet die Wehrhaftigkeit der Rechtsordnung gegenüber Positionen, denen absolute Wertüberzeugungen zugrunde liegen und die daher eine entsprechende Gestaltung der politischen Ordnung und des Rechtssystems anstreben
Relativismus begründet Sozialismus / die Notwendigkeit rechtlicher Ausgleichs- und Kompensationsregelungen zur Herstellung gleicher Durchsetzungschancen unterschiedlicher nicht-absoluter Ansichten
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⇒ positives Recht kann diese Vorgaben verfehlen und damit ungerechtes Recht oder sogar Nicht-Recht sein
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keine Gleichrangigkeit:
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• Rechtssicherheit: Voraussetzung der Realisierung inhaltlicher Gerechtigkeit, als formale Garantie, die durch positive Regelung eingelöst wird, stets in Rechnung zu stellen und unter politischen und rechtlichen Normalbedingungen ausschlaggebend;
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• Gemeinnutz als gemeinschaftsbezogene Richtigkeitsvorstellung mit relativem Inhalt steht im Kollisionsfall hinter Gerechtigkeit und Gemeinnutz
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