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Kommanditgesellschaft (KG)
Haftung
Die einzige Mischform, bei der auch ein Gesellschafter existiert, der lediglich mit seiner Kapitaleinlage haftet.
Der mit seinem gesamten Vermögen haftende Gesellschafter heißt Komplementär (Vollhafter), der lediglich mit seiner Hafteinlage haftende ist der Kommanditist (Teilhafter), nach dem die Rechtsform der KG benannt ist.
Mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, der mit seinem gesamten Vermögen unbegrenzt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet.
Gründung
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus.
Gegenüber Dritten besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte.
Die KG ist zur Eintragung im Handelsregister, beim Gewerbeamt und dem Finanzamt anzumelden, in der Regel außerdem bei der Industrie- und Handelskammer.
Geschäftsführung/Vertretung nach außen
Grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet. Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt. Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte (Prokura oder Handlungsvollmacht)erteilt werden.
Gewinn/Verlust
Gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts Abweichendes geregelt ist, gilt nach Verteilung von Gewinn und Verlust im angemessenen Verhältnis, 40% des Startkapitals der Rest wird gemäß nach Köpfen verteilt.
Vorteile
der Kommanditist haftet nur mit der Höhe seiner Stammeinlage
Mindestkapital nicht vorgeschrieben
Hohe Entscheidungsgewalt
Hohes Ansehen bei Banken, da Sie als Komplementär voll haften
breite Kapitalbasis durch Kommanditisten vorhanden
für Familiengesellschaften oft geeignete Rechtsform
Geschäftsführung verbleibt im Regelfall beim unbeschränkt Haftenden
hohe Kreditwürdigkeit
Nachteile
Eintragung ins Handelsregister
Als Komplementär haften Sie sowohl mit Ihrer Stammeinlage als auch mit Ihrem Privatvermögen
starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschafter wegen der "Einzelvertretungsmacht" der Komplementäre erforderlich
Streitigkeiten zwischen den Komplementären können den Bestand der Gesellschaft gefährden
Nachfolgeprobleme können z.B. entstehen, Gesellschaftsvertrag und Testament eines Gesellschafters nicht aufeinander abgestimmt sind
Kommanditist kann trotz Haftungsbegrenzung wesentlichen Einfluss gewinnen